§ 396 StPO
Anschlusserklärung; Entscheidung über die Befugnis
zum Anschluss
(1) Die
Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen
Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene
Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der
öffentlichen Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen
wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder
der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum
Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3
entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten
darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten
Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs.
2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154
Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über
die Berechtigung zum Anschluß.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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