§ 411 StPO
Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
(1) Ist
der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst
unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch
Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist
sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur
Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die
Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe
beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten,
des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch
Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht
zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist
sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung
durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht
vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
(3) Die Klage und der Einspruch können bis
zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug
zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist
der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so
kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an
den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit
Einspruch eingelegt ist.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|