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§ 303 StPO
Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme

Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017


 

Zustimmungserfordernis bei Zurücknahme
Überblick zur Darstellung § 303 StPO

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 § 303 Satz 1 StPO
    Persönliche Zustimmung des Beschuldigten
    Teilrücknahme des Rechtsmittels

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