§ 410 StPO
Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
(1) Der
Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat,
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch
einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben
worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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