§ 409 StPO
Inhalt des Strafbefehls
(1) Der
Strafbefehl enthält
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger
Nebenbeteiligter,
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last
gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der
gesetzlichen Merkmale der Straftat,
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz,
Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
5. die Beweismittel,
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. die Belehrung über die Möglichkeit des
Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie
den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und
vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410
eingelegt wird.
Wird gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt, wird
er mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot
angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder
§ 268c Satz 1 zu belehren. § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter des
Angeklagten mitgeteilt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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