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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 268c StPO
Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


   
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