Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 268b
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 268b StPO
Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
Überblick zur Darstellung § 268b StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 268b StPO
    Prüfung und Begründung des dringenden Tatverdachts bei verurteilenden Erkenntnissen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

   
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de