§ 408 StPO
Richerliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
(1)
Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die
Zuständigkeit des Strafrichters für
begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist
für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht
sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die
Zuständigkeit des Schöffengerichts für
begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht
für hinreichend verdächtig, so lehnt er den
Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem
Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210
Abs. 2, § 211).
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft
zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine
Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er
Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der
rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine
andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem
Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte
Rechtsfolge mitzuteilen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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