§ 408a StPO
Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Ist
das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor
dem Strafrichter und dem Schöffengericht die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die
Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und
wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben
oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund
entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag
mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des
Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
§ 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen
des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den
Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das
Hauptverfahren fort.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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