§ 407 StPO
Zulässigkeit
(1) Im
Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur
Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört,
können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der
Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen
Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die
Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der
Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich
erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch
ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen
der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der
Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung,
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei
Jahre beträgt,
2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des
sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder
oder einer
bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren
sowie
3. Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das
Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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