§ 33 StPO
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
(1) Eine
Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht,
wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die
außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach
schriftlicher oder mündlicher Erklärung der
Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten
Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu
seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht
gehört worden ist, verwertet werden.
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft,
der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht
anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der
Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die
Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz
3 nicht berührt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017