§ 33a StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung
rechtlichen Gehörs
Hat das
Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt
und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer
Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch
beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren
durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der
Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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