§ 47 StPO
Keine Vollstreckungshemmung
(1) Durch
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung
nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub
der Vollstreckung anordnen.
(3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die
Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle
sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.
Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die
Wiedereinsetzung gewährende Gericht
dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige
Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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