§ 48 StPO
Zeugenpflichten; Ladung
(1) Zeugen
sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem
Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht
auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter
Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des
Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der
Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
(3) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden
Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets
unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit
durchzuführen. Insbesondere ist zu prüfen,
1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das
Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a
erfordert,
2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den
Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen
Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden
kann.
Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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