§ 171b GVG Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von
Persönlichkeitsrechten
(1) Die
Öffentlichkeit
kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem
persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen
oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1
Nummer 5
des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren
öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen
verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der
öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt.
Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit
einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können,
sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die
Straftat verletzt worden sind.
(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in
Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(§§ 174
bis 184j
des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben
(§§ 211
bis 222
des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von
Schutzbefohlenen (§ 225
des Strafgesetzbuchs) oder wegen
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen
wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die
Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss
von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.
Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2
genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen,
ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die
Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder
des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der
Öffentlichkeit stattgefunden hat.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die
Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen,
deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der
Öffentlichkeit widersprechen.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016
|