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§
24 StGB
Rücktritt
(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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3 |
Beim Rücktritt handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Während weitere nicht zurückgetretene Beteiligte strafbar bleiben, führt er dazu, dass eine Strafe wegen des versuchten Delikts gegen denjenigen, der die jeweiligen Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt hat, nicht verhängt werden darf. Ein Rücktritt lässt jedoch die Rechtswidrigkeit und Schuld des Täters – auch insoweit – unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1981 – 5 StR 433/81 - NStZ 1982, 78; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 29/14). | |
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5 |
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5.1 |
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5.1.1 |
Nach
ständiger Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung
eines unbeendeten vom beendeten Versuch
und damit
für die
Frage,
unter welchen Voraussetzungen ein strafbefreiender Rücktritt
gegeben ist, darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm
konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des
tatbestandsmäßigen Erfolgs für
möglich hält
oder nicht (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33,
142,
144; BGH, Urt. v. 22.8.1985 - 4 StR 326/85 - BGHSt 33, 295, 297; BGH,
Urt. v. 12.11.1987 - 4 StR 541/87 - BGHSt
35, 90, 93; BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227
f.; BGHR StGB § 24
Abs. 1
Satz 1 Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17, 29 u. 31; BGHR StGB
§ 24
Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3 ,5, 6; BGHR StGB § 24
Abs. 1
Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 8; BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR
472/99; BGH,
Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 3/00; BGH,
Beschl. v.
27.6.2000 - 4 StR 211/00; BGH,
Beschl. v. 10.10.2000 - 4 StR 372/00; BGH,
Beschl. v. 24.11.2000 - 2 StR 317/00; BGH,
Beschl. v. 19.12.2000 -
4 StR 525/00; BGH,
Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00; BGH,
Beschl. v.
6.6.2001 - 3 StR 177/01; BGH,
Urt. v. 31.1.2002 - 4 StR 417/01; BGH,
Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168; BGH,
Beschl.
v. 6.3.2002 - 4 StR 29/02; BGH,
Beschl. v. 23.7.2002 - 4 StR 170/02; BGH,
Beschl. v. 24.10.2002 - 4 StR 369/02; BGH,
Beschl. v. 14.1.2003 -
4 StR 526/02; BGH,
Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 8/03; BGH,
Beschl. v.
15.10.2003 - 1 StR 402/03 - NStZ 2004, 324; BGH,
Urt. v. 19.10.2004 - 1
StR 254/04; BGH,
Urt. v. 11.11.2004 - 4 StR 349/04 - NStZ 2005, 331; BGH,
Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 432/04; BGH,
Urt. v. 10.11.2005 - 4
StR 337/05; BGH,
Beschl. v. 19.12.2006 - 4 StR 537/06 - NStZ 2007, 265; BGH,
Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 384/09 - NStZ 2010, 146; BGH,
Beschl.
v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09-
NStZ 2010, 384; BGH, Beschl. v. 8.12.2010 - 2 StR 536/10 - NStZ 2011,
209; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 537/10 - NStZ 2011, 337; BGH,
Beschl. v. 12.1.2011 - 1 StR 540/10 - StV 2011, 362; BGH, Urt. v.
26.1.2011 - 2 StR 458/10; BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11;
BGH, Urt. v. 28.5.2013 - 3 StR 78/13; BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR
133/15; BGH, Beschl. v. 25.4.2017 - 4 StR 244/16 Rn. 13; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn. 15, 15a) oder sich,
mit
der Konsequenz der
Annahme
eines beendeten Versuchs - namentlich nach besonders
gefährlichen
Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben -
keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns nach der
letzten Ausführungshandlung macht (vgl. BGHSt 39, 221, 231;
BGH, Urt. v. 2.11.1994 - 2 StR 449/94 - BGHSt 40,
304, 306; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26; BGH,
Beschl.
v.
11.2.2000 - 3 StR 3/00; BGH,
Beschl. v. 27.6.2000 - 4 StR 211/00; BGH,
Beschl. v. 6.9.2000 - 3 StR 226/00; BGH,
Beschl. v. 10.10.2000 - 4 StR
372/00; BGH,
Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00; BGH,
Beschl. v.
21.3.2001 - 3 StR 535/00; BGH,
Beschl. v. 6.6.2001 - 3 StR 177/01; BGH,
Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 8/03; BGH,
Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR
29/02; BGH,
Urt. v. 22.9.2005 - 3 StR 256/05; BGH,
Urt. v. 10.11.2005 -
4 StR 337/05; BGH,
Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264; BGH,
Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR 384/09 - NStZ 2010, 146; BGH,
Beschl.
v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09
- NStZ 2010, 384; BGH, Beschl. v. 13.9.2010 - 1 StR 423/10 - NStZ-RR
2010, 371; BGH, Beschl. v. 8.12.2010 - 2 StR 536/10 - NStZ 2011, 209;
BGH, Beschl. v. 3.3.2011 - 4 StR 52/11; BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2
StR 22/11; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 213/11; BGH, Urt. v.
28.5.2013 - 3 StR 78/13; BGH, Urt. v. 22.10.2015 - 4 StR 133/15;
Fischer, StGB 62. Aufl.
§ 24 Rdn. 15 ff.; Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. § 24
Rdn.
175). Für die Frage, ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Vorstellung der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung von der Tat hat (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN; BGH, Beschl. v. 25.4.2017 - 4 StR 244/16 Rn. 13). Danach liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles getan hat, was zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist; in diesem Fall kann er allein durch das freiwillige Unterlassen weiterer auf den Taterfolg abzielender Handlungen strafbefreiend vom Versuch zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Variante StGB). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, so ist der Versuch beendet. Der strafbefreiende Rücktritt setzt dann voraus, dass der Täter den Taterfolg freiwillig durch aktives Tun verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Variante StGB) oder zumindest entsprechende ernsthafte Bemühungen entfaltet, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.1993 – GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227 mwN; BGH, Beschl. v. 25.4.2017 - 4 StR 244/16 Rn. 13). Auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan kommt es dabei entgegen der früheren Rechtsprechung (sog. "Tatplantheorie") nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 11.2.2000 - 3 StR 3/00; BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09). Wird zur Prüfung der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, auf die Vorstellung des Angeklagten nach Ausführung der (letzten) Tathandlung abgestellt, sondern auf den Blickwinkel des Tatplans, ist dies rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschl. v. 6.8.2008 - 2 StR 317/08 - NStZ 2009, 25; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09). Beispiel: (Totschlagsversuch) Hat der Täter dem Opfer drei Messerstiche zugefügt, kommt es darauf an, ob für ihn erkennbar eine unmittelbare Lebensgefahr für das Tatopfer eingetreten war und ob er mit einem tödlichen Ausgang rechnete oder nicht. Im ersten Falle muss er Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolges entfalten, um straffrei zu bleiben. Im zweiten Falle reicht es, daß er - freiwillig - mit der Tathandlung innehielt (vgl. BGHSt 35, 90, 93; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 8; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 8/03 und BGH, Beschl. v. 6.8.2008 - 2 StR 317/08 - NStZ 2009, 25 betr. 1 Messerstich in den Bauch; BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 402/03 - NStZ 2004, 324). Beispiel: Der Angeklagte stach im Streit mit einem Klappmesser auf den Zeugen ein; dabei handelte er mit bedingtem Tötungsvorsatz. Gleichwohl rannte der erheblich verletzte Geschädigte davon, wobei ihm der Angeklagte nachrief: "Lauf weg, sonst bring ich Dich um" und ihm mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke nachlief. Das Tatgericht meint, es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor. Von diesem habe der Angeklagte nicht freiwillig zurücktreten können, da er an der weiteren Tatausführung durch die Flucht des Geschädigten, dessen Verfolgung er aufgrund körperlicher Probleme habe abbrechen müssen, gehindert worden sei. Diese Begründung trägt den Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch nicht, weil nicht hinreichend dargetan wurde, dass der Angeklagte die Tat überhaupt noch vollenden wollte, als er dem Fliehenden mit dem Messer in der Hand eine kurze Strecke hinterherlief. Insbesondere könnte die Äußerung des Angeklagten "Lauf weg, sonst bring ich Dich um" gegen das Fortbestehen eines Tötungsvorsatzes sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2003 - 4 StR 140/03). siehe zur Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch eines Tötungsdelikts näher: § 212 StGB Rdn. 45.1.1 Auch bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Ziels kann ein unbeendeter Versuch vorliegen, so dass bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung für Rücktritt genügte (BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 227 ff.; BGH, Beschl. v. 13.9.2010 - 1 StR 423/10 - NStZ-RR 2010, 371; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.11.2013 - 3 StR 325/13). siehe dazu auch unten Rdn. 10.1.2 - Erreichen des außertatbestandlichen Ziels Die äußeren Gegebenheiten sind bei der Abgrenzung eines beendeten von einem unbeendeten Versuch insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (BGH, Beschl. v. 1.7.1993 - 1 StR 337/93 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 22 mwN; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 537/10 - NStZ 2011, 337). siehe zur Beweiswürdigung im Zshg. mit dem Rücktrittshorizont: Beweiswürdigung (zu § 261 StPO) Rdn. 15.12.5 Lässt sich die Vorstellung des Täters von der Tat den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 3 StR 458/14; BGH, Urt. v. 12.6.2014 - 3 StR 154/14; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274 , vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 411/12; BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - 3 StR 298/11 - NStZ 2012, 263 f.). |
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5.1.1.1 |
Der
BGH hat zwar wiederholt ausgeführt, dass in
Fällen, in
denen bereits eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten
ist,
grundsätzlich ein beendeter Versuch vorliegt, da es bei
gefährlichen Gewalthandlungen und vom Täter
wahrgenommenen
schweren Verletzungen auf der Hand liegt, dass er die
lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des
Erfolgseintritts kennt (BGH NStZ 1997, 593; BGHSt 39, 221, 231; BGH,
Beschl. v. 6.6.2001 - 3 StR 177/01). Das gilt aber nicht
für
Fälle, in denen mehrere Handlungsabschnitte vorliegen und die
Wahrnehmung des Täters nur für den ersten
Handlungsabschnitt
festgestellt ist (BGH NStZ 1997, 593). Denn für die
Beurteilung,
ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen
gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom -
unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es
grundsätzlich
auf die Vorstellung des Täters nach der letzten
Ausführungshandlung an (BGH NStZ 1997, 593; BGHR StGB
§ 24 I
1 Versuch, unbeendeter 32; BGH,
Beschl. v. 10.1.2001 - 2 StR 496/00 -
NStZ 2001, 315; BGH,
Beschl. v. 21.10.2008 - 3 StR 401/08 - NStZ-RR
2009, 42). Diese Kenntnis versteht sich etwa dann nicht von selbst,
wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in
der
Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.6.2000
- 4 StR 211/00; BGH,
Beschl. v. 21.3.2001 - 3 StR 535/00; BGH,
Beschl.
v. 6.6.2001 - 3 StR 177/01) oder das Opfer nach erlittener
Stichverletzung auf dem Angeklagten kniet und auf ihn einredet, um ihn
zur Aufgabe zu bewegen (vgl. BGH,
Beschl. v. 15.3.2000 - 2 StR 42/00). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich des ersten Tatabschnitts allerdings dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits fehlgeschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369; 44, 91, 94). Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist - bei aktivem Tun - jedoch nur dann auszugehen, wenn der Täter nach dem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so dass ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 8.10.2008 - 4 StR 233/08 - StraFo 2009, 78 betr. Abstandnehmen von der Verfolgung des angeschossenen Opfers; vgl. dazu auch nachstehend unter --> Fehlgeschlagener Versuch, Rdn. 20 ff.). Wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort wegzubewegen, bedürfen in einem solchen Fall die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31; BGH NStZ 1999, 20; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00). Dabei kann der Umstand, dass der Angeklagte zunächst die Verfolgung des flüchtenden Geschädigten aufgenommen hatte, die Annahme eines fortbestehenden Tötungsvorsatzes nahe legen (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009 - 2 StR 576/08 - NStZ 2009, 630). Dass es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkung der Täter wahrgenommen hat, in der Regel nahe liegt, dass er die lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts auch kennt (vgl. BGHSt 39, 221, 231; 40, 304, 306), gilt indes nicht ohne weiteres in Fällen, in denen mehrere Handlungsabschnitte vorliegen. Denn für die Beurteilung, ob bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen gegebenenfalls auch ein strafbefreiender Rücktritt vom - unbeendeten - Versuch in Betracht kommt, kommt es grundsätzlich auf die Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an (zum sog. korrigierten Rücktrittshorizont BGHSt 36, 224; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 33). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mehreren Handlungsabschnitte als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind (BGHSt 36, 224, 226; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 29/02). |
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5.1.1.2 |
Setzt der Täter mehrfach zur Tat an, ist Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs, dass die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dabei ist ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Versuchshandlungen erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - 2 StR 64/13; BGH, Beschl. v. 18.7.2013 – 4 StR 168/13 - insoweit in NJW 2013, 3383 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 30.11.1995 – 5 StR 465/95 - NJW 1996, 936, 937; BGH, Urt. v. 1.3.1994 – 1 StR 33/94 - BGHSt 40, 75, 77; Fischer, StGB 62. Aufl. § 24 Rn. 17 mwN). | |
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5.1.2 |
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein unbeendeter
Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seiner
letzten
Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zwar für
möglich
hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein
bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht
herbeiführen und
er nunmehr von weiteren fortbestehenden Handlungsmöglichkeiten
zur
Herbeiführung des Erfolges absieht (vgl. BGHSt 36, 224; BGHR
StGB
§ 24 I 1 Versuch, unbeendeter 24, 25, 27; BGH,
Beschl. v.
7.11.2001 - 2 StR 428/01 - NStZ-RR 2002, 73; BGH,
Urt. v. 29.9.2004 - 2
StR 149/04; BGH,
Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 220/08 - NStZ-RR 2009,
129; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 23.11.2001 - 2 StR 440/01;
BGH, Beschl. v. 1.12.2011 – 3 StR 337/11 - NStZ-RR 2012, 106;
BGH, Urt. v. 8.5.2012 - 5 StR 528/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 28.5.2013
- 3 StR 78/13; BGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 4 StR 367/14).
Unbeendet ist danach ein Versuch auch dann, wenn der Täter den
Erfolgseintritt zwar zunächst für möglich
hält,
aber nachfolgend - etwa aufgrund weiterer Wahrnehmungen - und noch in
einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem
Tatgeschehen zur gegenteiligen Auffassung gelangt (sog. Korrektur des
Rücktrittshorizonts; vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2012 -
3 StR 401/11; Fischer, StGB, 59. Aufl. § 24 Rn. 15a mwN). Die
Frage,
ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder
unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann
eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach
der
letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter
wahrgenommen -
zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet
sind,
Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits
tödlich
verletzt. Ein solcher Umstand kann geeignet sein, die Vorstellung des
Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des
gewollten
Erfolgs getan zu haben (vgl. BGH, Beschl. v. 29.8.1995 - 4 StR 474/95; BGH,
Beschl. v. 15.8.2001 - 3 StR 231/01; BGH,
Beschl. v. 7.11.2001 - 2
StR 428/01 - NStZ-RR 2002, 73; BGH NStZ 2005, 331; BGH,
Beschl. v.
8.7.2008 - 3 StR 220/08 - NStZ-RR 2008, 335, 336; BGH,
Beschl. v. 17.12.2014 - 2 StR 78/14 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v.
6.3.2013 - 5 StR 526/12). Beispiel: Der Täter versetzt dem Opfer drei Stiche in den Oberbauch und geht davon aus, dass es für einen möglichen Eintritt des Todes keines weiteren Handelns mehr bedürfe. Das Tatopfer, welches die Stiche erst wesentlich später bemerkte, zeigte keinerlei Verletzungsfolgen. Es versperrte dem Täter, der weiterhin auf das Opfer hätte einstechen können, nach wie vor den Weg und ließ sich auch auf eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Täter ein, wobei Fußtritte ausgetauscht wurden. Dieses Verhalten des Tatopfers führte beim Angeklagten schließlich zu der Annahme, dass der Geschädigte nicht im erwarteten Maße beeinträchtigt war, weshalb er sich zur Flucht wandte (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2001 - 2 StR 428/01 - NStZ-RR 2002, 73). siehe zur Korrektur des Rücktrittshorizonts insb. § 212 StGB Rdn. 45.1.1 - Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch eines Tötungsdelikts |
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5.1.3 |
Die
an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung des
Täters für den
„Rücktrittshorizont“ erlangt
nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den
Erfolgseintritt zunächst für möglich
hält,
unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat (BGHSt 36,
224; 39, 221, 227, 228). Dies hat umgekehrt auch dann zu gelten, wenn
der Täter bei unverändert fortbestehender
Handlungsmöglichkeit mit einem tödlichen Ausgang
zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt,
dass er
sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im Ergebnis beendet ("korrigierter
Rücktrittshorizont"; BGHR
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12; BGH,
Beschl. v.
6.2.2008 - 5 StR 590/07 - NStZ-RR 2009, 131; BGH, Beschl. v.
8.2.2011 - 3 StR 17/11; Fischer, StGB 58. Aufl., § 24 Rn. 15a
ff.). Dies gilt
jedoch nur
dann, wenn die Korrektur der Vorstellung des Täters bei
fortbestehender Handlungsmöglichkeit sogleich nach der letzten
Tathandlung in engstem räumlichen und
zeitlichen Zusammenhang
mit
dieser erfolgt (BGH, Urt. v. 19.7.1989 - 2 StR 270/89 - BGHSt 36, 224,
226; BGH,
Beschl. v. 6.2.2008 - 5 StR 590/07 - StraFo 2008, 212; BGH,
Beschl.
v. 6.10.2009 - 3 StR 384/09 - NStZ 2010, 146 betr.
fünfzehnminütige Zäsur; vgl. für
den Fall einer
zehnminütigen Zäsur BGH, Urt. v. 15.6.1988 - 2 StR
157/88 - BGHR StGB § 24 Abs. 1
Satz 1
Versuch, unbeendeter 15; vgl. Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. §
24
Rdn. 179, 181). Soweit auf dieser Grundlage ein freiwilliger
Rücktritt bejaht wird, kommt die Prüfung eines
versuchten
Totschlags durch Unterlassen in Betracht, wenn der Angeklagte das von
ihm verletzte Opfer seinem Schicksal überließ,
obwohl er die
Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs
spätestens in
diesem Zeitpunkt erkannt hatte (vgl. BGH,
Beschl. v. 6.10.2009 - 3 StR
384/09 - NStZ 2010, 146). siehe zur (auch umgekehrten und mehrmaligen) Korrektur des Rücktrittshorizonts: § 212 StGB Rdn. 45.1.1 |
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5.2 |
Der
Zweifelssatz ist auch auf das Vorliegen von
Rücktrittsvoraussetzungen anzuwenden, wenn bei einer
Gesamtbeurteilung der Tatsachen keine eindeutigen Feststellungen
getroffen werden können (vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB
§
24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 21, 22, 26; BGH,
Beschl. v. 13.3.2001 -
4 StR 567/00; BGH,
Urt. v. 9.8.2001 - 4 StR 227/01; BGH,
Beschl. v.
11.2.2003 - 4 StR 25/03; BGH,
Beschl. v. 11.3.2003 - 4 StR 88/03; BGH,
Beschl. v. 27.4.2004 - 3 StR 112/04; BGH, Beschl. v.
8.12.2010 - 2 StR 536/10 - NStZ 2011, 209). Jedoch ist es - auch -
in diesem
Zusammenhang nicht zulässig, zu Gunsten des Angeklagten
Tatvarianten zu unterstellen, für die es keinerlei konkrete
Anhaltspunkte gibt (vgl. speziell zum Rücktritt vgl. BGH,
Urt.
v.
13.3.2008 - 4 StR 610/07 - NStZ-RR 2009, 132; vgl. hierzu
zusammenfassend auch Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2008, 281). All
dies führt auch bei einem schweigenden beziehungsweise
pauschal
bestreitenden Angeklagten nicht zu einer mit dem Schuldprinzip
kollidierenden Beweislastumkehr, sondern ist notwendige Folge der
Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 261
StPO seine
Überzeugung aus dem Gang der Hauptverhandlung zu
schöpfen
(vgl. BVerfG, Beschl. vom 8.11.2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NJW 2007,
2274; BGH,
Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264).
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5.3 |
Das
Rücktrittsprivileg bewirkt, dass der auf die versuchte
Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf
bezogene
Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend
berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH NStZ 1989,
114; BGH,
Urt. v. 14.2.1996 - 3 StR 445/95 - BGHSt 42, 43 f. - NStZ 1996, 491; BGH,
Beschl. v. 23.6.2000 - 2 StR 225/00 - StV 2000,
554; BGH,
Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 338/02; BGH NStZ 2003, 533; BGH,
Beschl.
v. 14.5.2003 - 2 StR 98/03; BGH,
Beschl. v. 14.7.2004 - 2 StR 223/04; BGH,
Beschl. v. 24.2.2009 - 4 StR 609/08;
BGH, Beschl. v.
4.11.2010 - 4 StR 414/10; BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - 4 StR 262/15;
Fischer StGB 57. Aufl. § 24 Rn. 46). Ist
ein Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend
zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich
verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf der auf die
versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend
berücksichtigt werden (st. Rspr., vgl. BGH,
Urt. v. 14.2.1996 - 3 StR 445/95 - BGHSt 42, 43, 45; BGH, NStZ 2003,
533; BGH, Beschl. v. 4.11.2010 - 4 StR 414/10; BGH, Beschl. v. 4.4.2012
- 2 StR 70/12; Fischer, StGB 59. Aufl., § 24 Rn. 46 mwN).
Diese
Einschränkung gilt indes nicht für Umstände,
die sich
auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts-
und Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren
(BGH, Urt. v. 14.2.1996 – 3 StR 445/95 - BGHSt 42, 43, 45 f.
mwN;
BGH, Beschl. v. 22.10.2015 - 4 StR 262/15). Beispiel: Ist der Angeklagte vom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurückgetreten, darf im Rahmen der Strafzumessung zur gefährlichen Körperverletzung nicht strafschärfend ins Gewicht fallen, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2000 - 2 StR 173/00; BGH, Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 338/02; BGH, Beschl. v. 14.5.2003 - 2 StR 98/03; BGH, Beschl. v. 14.7.2004 - 2 StR 223/04; BGH, Beschl. v. 7.4.2010 - 2 StR 51/10; BGH, Beschl. v. 4.11.2010 - 4 StR 414/10). Beispiel: Wird sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten darauf abgestellt, "dass ein versuchtes Tötungsdelikt nur wegen des strafbefreienden Rücktritts ausscheidet", ist diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.2012 - 2 StR 70/12). Beispiel: Rechtsfehlerhaft ist es, zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er mit den Verletzungshandlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte, obgleich er vom Versuch der räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2009 - 4 StR 609/08). Ist ein Täter von einem Versuch freiwillig zurückgetreten, kann der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz nicht im Rahmen der Strafzumessung für ein damit in engem Zusammenhang stehendes vollendetes Delikt herangezogen werden. Dies gilt nach bisheriger Rechtsprechung auch dann, wenn sich der Vorsatz der versuchten Tat, von der der Täter zurückgetreten ist, mit dem Motiv für das vollendete Delikt überschneidet, es sei denn, anders wäre eine zutreffende und vollständige Bewertung der vollendeten Tat nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.1996 - 3 StR 445/95 - BGHSt 42, 43, 45 - NStZ 1996, 491; BGH bei Holtz MDR 1980, 813; BGH MDR 1966, 726 m. abl. Anm. Dallinger; BGH MDR 1965, 839; BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 3 StR 41/02 - insoweit kritisch; BGH, Urt. v. 13.3.2007 - 1 StR 601/06; zusammenfassend Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 45a, 45b m.w.N.). Der 3. Strafsenat hält es demgegenüber für sachgerecht, dass das die vollendete Tat (z.B. gefährliche Körperverletzung) prägende Motiv (z.B. Raub) auch dann bei der Strafzumessung für diese berücksichtigt werden darf, wenn es sich mit dem vom strafbefreienden Rücktritt erfaßten Vorsatz für ein weitergehendes Delikt überschneidet (vgl. BGH, Beschl. v. 25.7.2002 - 3 StR 41/02). siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 200.4 - Rücktrittsprivileg |
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5.4 |
Auch
ein Täter, der nach Tatbeginn schuldunfähig wird
und
zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelt, kann
grundsätzlich mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch
zurücktreten (BGHSt 23, 356, 359 zu § 46 Nr. 1 StGB
aF; MünchKommStGB/ Herzberg § 24 Rdn. 137 ff.). Auch wenn bei einem Vollrausch dem Täter die Herbeiführung des Rausches und nicht die im rauschbedingten Zustand begangene rechtswidrige Tat zum Vorwurf gemacht wird, so sind dennoch die Bestimmungen über den strafbefreienden Rücktritt analog anzuwenden, wenn der mit natürlichem Vorsatz handelnde Täter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurücktritt (BGHR StGB § 323 a I Rücktritt 1; BGH NStZ 1994, 131 mit Anm. Kusch; BGH, Urt. v. 28.6.2000 - 3 StR 156/00 - NStZ-RR 2001, 15). siehe auch: Vollrausch, § 323a StGB |
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5.5 |
Offen
gelassen hat der Bundesgerichtshof die in der Literatur
umstrittene Frage, ob beim Rücktritt vom Versuch durch
Unterlassen
einer Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch
Bedeutung zukommt (vgl. BGH,
Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 -
BGHSt 48, 147 - NStZ 2003, 308; dazu Eser in
Schönke/Schröder
26. Aufl. § 24 Rdn. 27 ff. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofes steht der Versuch des Unterlassungsdelikts insoweit
dem beendeten Versuch des Begehungsdelikts gleich (BGH NStZ 1997, 485; BGH,
Beschl. v. 10.3.2000 - 1 StR 675/99 - NJW 2000, 1730). Die
Rücktrittsvoraussetzungen beim Versuch des
Unterlassungsdelikts
sind dieselben sind wie beim beendeten Versuch des Begehungsdeliktes
(vgl. BGH StV 1998, 369; BGH,
Beschl. v. 10.3.2000 - 1 StR 675/99 - NJW
2000, 1730). Die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des
Alleintäters bestimmen sich daher nach § 24 Abs. 1
Satz 1, 2.
Halbsatz oder nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB (BGH,
Beschl. v.
20.12.2002 - 2 StR 251/02 - BGHSt 48, 147 - NStZ 2003, 308;
Küper
ZStW 112 [2000], 1, 42; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn.
14
m.w.N.). |
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5.6 |
siehe
hierzu: Raub
mit Todesfolge, § 251 StGB |
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10 |
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10.1 |
§ 24 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 StGB (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. ... Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.1.1960 – 4 StR 501/59 - BGHSt 14, 75, 79; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 20). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des Tatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt es dabei auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGHSt 31, 170, 175; 40, 304, 306; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09; BGH, Urt. v. 2.2.2012 - 3 StR 401/11; BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 5/16 Rn. 7; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 20). Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227; BGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 3 StR 458/14; BGH, Beschl. v. 8.6.2016 - 5 StR 564/15 Rn. 20; siehe hierzu oben --> Rdn. 5.1.1 ff.). Hält er für den Taterfolg noch weitere Handlungen für (möglich und) nötig, ist der Versuch unbeendet, er kann durch Untätigkeit zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erste Alternative; vgl. BGH, Urt. v. 26.5.2011 - 1 StR 20/11). Handelt es sich um einen unbeendeten Versucht, genügt es für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts, dass der Angeklagte nicht mehr weitergehandelt hat, obwohl er es gekonnt hätte (vgl. BGHSt 42, 158, 162; BGH, Beschl. v. 15.5.2002 - 4 StR 140/02; BGH, Beschl. v. 26.6.2007 - 4 StR 136/07 - NStZ-RR 2009, 131; BGH, Beschl. v. 8.10.2004 - 2 StR 391/04; BGH, Beschl. v. 6.8.2008 - 2 StR 317/08 - NStZ 2009, 25; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 41; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 5 StR 170/14: Möglichkeit der Abgabe weiterer Schüsse mit dem Revolver); der Täter kann also durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten (BGH, Beschl. v. 19. 5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 228; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - 1 StR 400/11). Der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, reicht zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten - dann nicht etwa fehlgeschlagenen - Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168; BGH, Beschl. v. 5.5.2009 - 5 StR 132/09 - StV 2009, 465). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (BGHSt - GS - 39, 221, 228; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00; BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168; siehe zum fehlgeschlagenen Versuch unten Rdn. 20 ff.). Das Aufgeben der Tat setzt den Entschluss voraus, auf deren Durchführung im Ganzen und endgültig zu verzichten (BGHSt 7, 296, 297; 35, 184, 187; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09 - NStZ 2010, 384). Der unbedingte Wille zur Aufgabe der Tat steht auch bei Unsicherheit des Zurücktretenden über eine möglicherweise bereits eingetretene Tatvollendung außer Frage (BGH, Beschl. v. 13.2.2014 - 4 StR 506/13). Nicht aufgegeben ist die Tat dagegen, so lange der Täter mit dem Versuch ihrer Begehung lediglich vorübergehend innehält (BGH, Urt. v. 1.4.2009 - 2 StR 571/08 - NStZ 2009, 501; BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09 - NStZ 2010, 384; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 24 Rn. 38). |
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10.1.1 |
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10.1.1.1 |
Ein
strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch setzt
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt StGB
voraus, dass der
Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat im
Ganzen und
endgültig aufgibt (BGHSt 33, 142, 144 f.; 39, 221, 230; BGH,
Urt.
v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09). Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder aufgrund äußerer noch innerer Zwangslage unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen; maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist die Vorstellung des Täters, wobei aber die äußeren Gegebenheiten insoweit von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1992 – 3 StR 187/92 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16 mwN; BGH, Beschl. v. 8.8.2013 - 5 StR 316/13; BGH, Urt. v. 22.10.2013 - 5 StR 229/13; BGH, Beschl. v. 3.4.2014 - 2 StR 643/13). Für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist entscheidend, ob aus der Sicht des Täters ein für ihn zwingendes Hindernis vorlag oder ob er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist; sie ist deshalb zu bejahen, wenn der Täter weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig gewesen ist, die Tat zu vollenden (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 14.4.1955 - 4 StR 16/55 - BGHSt 7, 296, 299; BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 5, 8, 18 u. 19; BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 59/03; BGH, Beschl. v. 27.8.2009 - 4 StR 306/09- NStZ-RR 2009, 366; BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 22/11; BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 4 StR 83/11; BGH, Urt. v. 26.5.2011 - 1 StR 20/11; BGH, Beschl. v. 3.4.2014 - 2 StR 643/13; BGH, Beschl. v. 22.4.2015 - 2 StR 383/14; zusammenfassend Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl., § 24 Rn. 222, 248 f., 319). Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon; die äußeren Gegebenheiten sind allerdings insofern von Belang, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 22/11). Beispiel: Der Angeklagte hat zunächst versucht, weiter auf den Nebenkläger einzustechen. Anschließend richtete er das Messer gegen die umstehenden Personen, um diese auf Abstand zu halten und ließ es erst fallen, nachdem er massiv geschlagen worden war. Eine freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB liegt unter diesen Umständen fern (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 4 StR 57/11). Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch mit anderen Mitteln - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah (vgl. BGH StV 1993, 189; StV 2003, 217, jew. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2011 - 1 StR 682/10 "sofortiges Aufhören, nachdem der Beschuldigte angeschrien wurde"; BGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 4 StR 367/14: Notlandung durch Fluglehrer). Die Aufgabe der weiteren Tatausführung muss freiwillig erfolgen, also auf einer autonom getroffenen Willensentscheidung beruhen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2007 – 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399, 400). Autonom ist jede Rücktrittsentscheidung, die dem Täter nicht durch die gegebenen Umstände aufgezwungen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1956 – 5 StR 352/55 - BGHSt 9, 48, 51; BGH, Urt. v. 17.12.1992 – 4 StR 532/92 - NStZ 1993, 279; BGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 4 StR 367/11). Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Täter die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält und nicht durch eine äußere Zwangslage an der Tatvollendung gehindert ist, die Tatvollendung aber gleichwohl aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2013 - 2 StR 91/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 19 mN z. Rspr.). Da die Freiwilligkeit des Rücktritts eine autonom getroffene Willensentscheidung des Täters voraussetzt, darf diese dem Täter zwar nicht durch die äußeren Umstände aufgezwungen worden sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1992 – 4 StR 532/92 - NStZ 1993, 279; BGH, Urt. v. 8.2.2007 – 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399, 400). Die Tatsache aber, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Einwirken eines Dritten erfolgt, stellt für sich genommen die Autonomie der Entscheidung des Täters ebenso wenig in Frage (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1987 – 5 StR 534/87 - NStZ 1988, 69, 70; BGH, Urt. v. 14.4.1955 – 4 StR 16/55 - BGHSt 7, 296, 299; BGH, Beschl. v. 3.4.2014 - 2 StR 643/13; BGH, Beschl. v. 22.4.2015 - 2 StR 383/14) wie der Umstand, dass ein Täter zunächst von dem Tatopfer weggezogen werden muss (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 336/07 - NStZ 2008, 393). Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit Dritter noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen (BGH, Beschl. v. 27.8.2009 – 4 StR 306/09 - NStZ-RR 2009, 366, 367; BGH, Beschl. v. 10.7.2013 - 2 StR 289/13). Entscheidend für die Annahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will (BGH, Beschl. v. 3.4.2014 - 2 StR 643/13; BGH, Beschl. v. 22.4.2015 - 2 StR 383/14; BGH NStZ-RR 2014, 241). Stehen äußere Umstände einer Tatvollendung nicht entgegen, kann es gleichwohl an der Freiwilligkeit des Abbruchs der weiteren Tatausführung fehlen, wenn willensunabhängige Tatumstände das Weiterhandeln unmöglich machen. Solche können gegeben sein, wenn der Täter an der weiteren Tatbegehung wegen unwiderstehlicher innerer Hemmungen, etwa infolge Schocks oder seelischen Drucks gehindert ist (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.5.1994 - 1 StR 19/94 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 23; BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 402/03 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 28; BGH, Urt. v. 28.5.2015 - 3 StR 89/15). Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" bleibt und die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält (BGH, Beschl. v. 13.1.1988 - 2 StR 665/87 - BGHSt 35, 184, 186; BGH, Urt. v. 28.5.2015 - 3 StR 89/15). Beispiel: Der Angeklagte hatte infolge des selbst erlittenen Stromschlags (Elektroschocker) einen Krampf in der Hand, weshalb er unkontrolliert und ungezielt unentwegt weitere Stromschläge auslöste. Da er im Umgang mit einem solchen Gerät nicht vertraut war, wusste er nicht, wie er es abschalten konnte, und geriet darüber und wegen der Schreie der Zeugin selbst in Panik. Nachdem es ihm gelungen war, den Elektroschocker von seinem Handgelenk abzuschütteln, war er gleichwohl nicht in der Lage, noch einen klaren Gedanken zu fassen, und wollte nur noch weglaufen. Er verließ deshalb fluchtartig das Geschäft, ohne Teile des nunmehr offen in seinem Zugriffsbereich liegenden Schmucks mitzunehmen. Der Angeklagte brach die weitere Tatausführung nicht freiwillig ab, vielmehr geriet er in Panik und war nicht mehr in der Lage, einen klaren Gedanken zu fassen, blieb also gerade nicht Herr seiner Entschlüsse. Der Umstand, dass der Angeklagte beim fluchtartigen Verlassen des Geschäfts keine Schmuckstücke an sich nahm, beruhte damit nicht auf einer willensgesteuerten Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2015 - 3 StR 89/15). |
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10.1.1.2 |
Die
Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Anstoß zum Umdenken von Außen gekommen ist
(vgl. BGHSt
7, 296, 299; StV 1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach
dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, 70).
Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der
Täter trotz
des unvorhergesehenen Erscheinens oder der Anwesenheit Dritter 'aus
freien Stücken' gehandelt hat oder ob dies womöglich
zu einer
ihn an der Tatfortführung hindernden
äußeren Zwangslage
oder zur inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung
geführt hat
(BGH,
Beschl. v. 27.8.2009 - 4 StR 306/09
- NStZ-RR 2009, 366). Sieht etwa der Angeklagte wegen der
Befürchtung, eine dritte Person werde hinzukommen, keine
Möglichkeit mehr, sein Vorhaben mit Erfolg zu verwirklichen,
liegt
ein freiwilliger Rücktritt nicht vor (vgl. BGH,
Beschl. v. 16.9.2003 - 4 StR 362/03; BGH, Beschl. v.
17.3.2011 - 4 StR 83/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.12.2015 - 2 StR
307/15: Einschreiten
des nunmehr ebenfalls bewaffneten, eingriffsbereiten Zeugen und
Vermutung des Täters von bereits telefonisch informierter
Polizei). Hat sich aus der Sicht des Täters durch nicht vorhergesehene Umstände das für ihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht und sieht er deshalb von der weiteren Tatausführung ab (BGH NStZ 1993, 76, 77 und 279 jew. m. w. Nachw.), ist der Rücktritt nicht freiwillig (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 - Freiwilligkeit 17; BGH NStZ 1996, 352; BGH, Urt. v. 16.3.2004 - 1 StR 543/03; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - 4 StR 216/05; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.11.2004 - 4 StR 349/04 - NStZ 2005, 331: betr. Rechnen mit Gegenwehr des Geschädigten und Einschreiten umstehender Diskothekenbesucher; BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 2 StR 481/08 - NStZ-RR 2009, 137: betr. Eingreifen zugunsten der Geschädigten durch hilfsbereiten Dritten und hierdurch bedingte Flucht des Täters; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 4 StR 280/09 - StV 2010, 170: betr. Gegenwehr und Schreien des Opfers). siehe zum Gesichtspunkt einer sich dem Täter als letztlich unvertretbar darstellenden Risikoerhöhung auch BGH, Beschl. v. 24.6.1992 – 3 StR 187/92 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; BGH, Beschl. v. 19.12.2006 – 4 StR 537/06 - NStZ 2007, 265 Rn. 5). |
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10.1.1.3 |
Eine
vorherige Entdeckung der Tat kann gegen Freiwilligkeit sprechen (BGH,
Beschl. v. 29.1.1982 - 3 StR 496/81 - StV 1982, 219 mwN; BGH, Urt. v.
26.5.2011 - 1 StR 20/11). Der
Umstand, dass die Tat in Gegenwart von Zeugen begangen wurde, also
bereits entdeckt war, steht der Annahme freiwilligen
Rücktritts
nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
Freiwilligkeit
15; BGH,
Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 59/03). Der bloße Umstand, dass ein Täter befürchtet, möglicherweise entdeckt zu werden, steht der Annahme eines unbeendeten Versuchs und der Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts noch nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 2 StR 537/06; BGH, Beschl. v. 8.2.2012 - 4 StR 621/11; Fischer StGB 59. Aufl. § 24 Rdn. 19a). Die Aufgabe der Tat kann unfreiwillig sein, wenn sich der Täter nach Tatbeginn mit einer ihm, verglichen mit der Tatplanung, derart ungünstigen Risikoerhöhung konfrontiert sieht, so dass er das mit der Tat verbundene Wagnis nunmehr als unvertretbar hoch einschätzt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16; BGH, Beschl. v. 22.5.1996 - 2 StR 187/96; BGH, Beschl. v. 19.12.2006 - 4 StR 537/06 - NStZ 2007, 265; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.7.2006 - 4 StR 199/06). Dies setzt jedoch voraus, dass der Täter das Tatrisiko aufgrund neuer Umstände nicht mehr für vertretbar hält (vgl. BGH NStZ 1993, 76; 279; NStZ-RR 2006, 168; BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 22/11; Fischer StGB 58. Aufl. § 24 Rn. 19a, 23 mwN). Dass er es für besser hält, die Tat nicht mehr zu verwirklichen, reicht hierfür nicht aus und vermag einen freiwilligen Rücktritt nicht auszuschließen (BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 22/11). In derartigen Fällen bedarf es genauer Darlegung der Umstände, aus denen sich die für den Täter nicht mehr hinnehmbare Steigerung des Risikos, alsbald gestellt zu werden, gefolgert wird (BGH NStZ 1992, 536; BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 22/11). Trug sich die Tat von Beginn an in der Öffentlichkeit zu und kam es demnach dem Angeklagten nicht auf Heimlichkeit an, stand allein die Entdeckung der Tat der Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht zwangsläufig entgegen (vgl. BGH NStZ 1992, 587; 1999, 300, 301; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.3.2011 - 2 StR 22/11 - Tatbegehung auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Spielplatz; BGH, Beschl. v. 17.3.2011 - 4 StR 83/11 - Beilhiebe in geschlossener Wohnung und plötzliches Hundegebell im Hausflur; Eser aaO § 24 Rdn. 50 m. w. N.). Selbst wenn bei der Aufgabe der weiteren Tatausführung der Gedanke mitspielte, die Polizei könne bald eintreffen, schloss dies die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus, wenn dieser Gedanke das Handeln des Angeklagten nicht bestimmte. Gibt der Täter die weitere Ausführung der Tat aus mehreren Beweggründen auf, so beurteilt sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das für den Rücktritt bestimmend ist (Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 177). Ist dieses autonom, der Täter somit insgesamt Herr seiner Entschlüsse geblieben, ist der Rücktritt freiwillig (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399). Zwar kann das befürchtete alsbaldige Eintreffen der Polizei bei einem unbeendeten Versuch die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2007 – 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399, 400; BGH, Beschl. v. 20.11.2013 – 3 StR 325/13 - NStZ 2014, 202; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – 4 StR 40/14 - NStZ-RR 2014, 171, 172). Unfreiwillig ist aber auch in solchen Fällen das Nicht-Weiterhandeln nur dann, wenn der Täter sich auf Grund äußerer Zwänge oder psychischer Hemmungen zur Tatvollendung nicht mehr in der Lage gesehen hat (BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – 4 StR 40/14 - NStZ-RR 2014, 171, 172; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – 2 StR 289/13 - StV 2014, 336, jeweils mwN; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 40/14). Dies setzt voraus, dass der Täter dieses „Hindernis“ wahrnimmt und es seine Willensentschließung zumindest mitbestimmt (BGH, Beschl. v. 28.1.2015 - 4 StR 574/14). |
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10.1.1.4 |
Der
Umstand, daß der Täter die weitere
Tatausführung
aufgibt, nachdem seine affektive Erregung abgeklungen ist, steht der
Annahme der Freiwilligkeit gerade nicht entgegen (vgl. BGHR StGB
§
24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3 und 6; BGH,
Beschl. v. 27.2.2003 - 4
StR 59/03 "übermächtiger Zwang"). Auch die
Tatsache, dass sich ein affektiv erregter Täter erst unter dem
beruhigenden Einfluss eines Dritten zur Aufgabe der weiteren
Tatausführung entschlossen hat, stellt für sich
genommen die Autonomie
seiner Entscheidung nicht in Frage (BGH, Urt. v. 10.11.1987 –
5 StR
534/87 - NStZ 1988, 69, 70; BGH, Urt. v. 14.4.1955 – 4 StR
16/55 -
BGHSt 7, 296, 299; BGH, Beschl. v. 9.8.2011 - 4 StR 367/11). Haben äußere Umstände den Täter am Weiterhandeln ersichtlich nicht gehindert, kann es an der Freiwilligkeit des Innehaltens gleichwohl fehlen, wenn willensunabhängige Umstände die weitere Tatbegehung verhindert hätten. Solche sind bei unwiderstehlichen inneren Hemmungen angenommen worden, etwa wenn der Täter infolge Schocks oder seelischen Drucks unfähig zur weiteren Tatbegehung geworden war (vgl. BGHSt 9, 48, 53). Allerdings kann freiwilliger Rücktritt dann vorliegen, wenn Mitleid, seelische Erschütterung beim Anblick des bis dahin Angerichteten oder die Wiederkehr hinreichender Steuerungsfähigkeit nach Affektentladung ein willensgesteuertes Innehalten ermöglichen (vgl. zu alledem BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 53; 21, 216, 217; 35, 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 18; Freiwilligkeit 21; BGH NStZ 1992, 536, 537; 1994, 428 f.; NJW 1993, 2125, 2126; bei Dallinger MDR 1975, 541; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1952, 531). Für die Entscheidung ist die objektive Sachlage nur insoweit von Bedeutung, wie sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters gestattet (BGH StV 1988, 527). Bleibt offen, ob der Täter von der weiteren Tatausführung durch Umstände gehindert war, die von seinem Willen unabhängig waren, so ist nach dem Zweifelssatz von der Freiwilligkeit des Rücktritts auszugehen (BGH bei Holtz MDR 1982, 969; MDR 1986, 271; BGH StV 1992, 10, 11; BGH, Beschl. v. 20.1.1995 - 2 StR 715/94; BGH, Beschl. v. 15.10.2003 - 1 StR 402/03 - NStZ 2004, 324). |
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10.1.1.5 |
Nach
ständiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der
Täter aus einem sittlich billigenswerten Motiv von der
Durchführung der Tat absieht (BGH, Beschl. v. 13.1.1988 - 2
StR 665/87 - BGHSt 35, 184, 186 m.w.N.; BGH,
Beschl. v. 11.3.2003 - 4 StR 88/03; BGH,
Beschl. v. 26.10.2006 - 4 StR
354/06
- StV 2007, 185; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.3.2015 - 2 StR 379/14).
Für die Frage der Freiwilligkeit spielt es keine Rolle, ob der
Anstoß zur Tataufgabe von außen kommt oder
wie das
Rücktrittsmotiv moralisch zu bewerten ist (vgl. BGH, Beschl.
v.
29.4.2015 - 2 StR 398/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn.
19a
ff. mwN). Nichts anderes gilt hinsichtlich des
Umstandes, dass der Angeklagte erst auf die Aufforderung eines
Mitangeklagten an seinem ursprünglichen Vorhaben nicht mehr
festhielt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3,
6; BGH,
Beschl. v. 11.3.2003 - 4 StR 88/03). Zweifel an der
Freiwilligkeit
des Rücktritts sind grundsätzlich zu Gunsten des
Täters
zu lösen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1
Freiwilligkeit
26; BGH,
Beschl. v. 27.2.2003 - 4 StR 59/03; BGH,
Beschl. v. 11.3.2003
- 4 StR 88/03; BGH,
Beschl. v. 29.11.2007 - 4 StR 549/07 - NStZ-RR
2009, 133). Beispiel: Der mit zwei Messern bewaffnete Angeklagte sprang zwar auf die Nebenklägerin A zu, um sie zu verletzen. Zu einem Taterfolg kam es aber nicht, weil ihre Mutter die Nebenklägerin B, sie derart beiseite schubste, dass die Stichbewegungen des Angeklagten ins Leere gingen. Dadurch, dass sich der Angeklagte „jetzt körperlich vollständig“ von der Nebenklägerin A ab- und der Nebenklägerin B mit einer Messerattacke zuwandte, hat er ersichtlich ungehindert und damit freiwillig, ohne dass es auf eine Wertung seiner Motivation ankäme (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.1988 – 2 StR 665/87 - BGHSt 35, 184, 186 f.), die weitere Ausführung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin A endgültig aufgegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2013 - 5 StR 115/13). |
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10.1.1.6 |
Auch bei Annahme eines unbeendeten Versuchs kann es an einem freiwilligen Aufgeben der weiteren Tatausführung fehlen, wenn das Tatopfer sich zur Flucht wandte und vom Angeklagten verfolgt wurde, der ihn aber nicht mehr erreichen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 577/09; siehe auch unten --> Rdn. 20.1.1 --> (Beispiel)). | |
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10.1.2 |
Ein
Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch dann
möglich,
wenn der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein
außertatbestandliches Handlungsziel erreicht hat (vgl. BGH,
Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221; BGH, Beschl.
v. 20.9.2012 - 3 StR 367/12 - NStZ-RR 2013, 105; BGH, Beschl.
v.
11.5.2016 - 1 StR 77/16 Rn. 5). Auch derjenige kann vom unbeendeten Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten, der von ihm möglichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 231/232; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 32; BGH, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 StR 29/02; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 67/06; BGH, Beschl. v. 13.9.2010 - 1 StR 423/10 - NStZ-RR 2010, 371; BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 674/10; BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 367/12; Fischer, StGB 58. Aufl. § 24 Rn. 9). Ein strafbefreiender Rücktritt ist etwa nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte sein Ziel, dem Tatopfer, eine Stichverletzung zuzufügen, um ihm eine „Lektion“ zu erteilen, bereits erreicht hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 67/06; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 14.5.2008 - 2 StR 167/08: "Abreibung verpassen"). Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt 39, 221, 331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig dazu entschließt, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen, durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes zurücktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - 4 StR 25/03; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 67/06; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.5.2014 - 3 StR 134/14 betr. Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung). Für den Fall, dass der Täter sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat, hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in BGHSt 39, 221 ff. entschieden, dass dem Täter grundsätzlich die Rücktrittsmöglichkeit eröffnet ist, weil § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nur ein Abstandnehmen von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes verlangt (vgl. auch BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23; BGH, Beschl. v. 8.8.2002 - 3 StR 239/02). Beispiel: Der über die Geräusche aus der benachbart gelegenen Wohnung des Zeugen X verärgerte Beschuldigte schlug mit einer Axt zuerst ein Loch in die Wohnungstür des Nachbarn. Als der Zeuge daraufhin die Tür öffnete, wurde er von dem Beschuldigten in die Wohnung zurückgeschubst und kam dadurch zu Fall. Der Beschuldigte führte nun einen Schlag mit der Axt auf den am Boden liegenden Zeugen, mit dem er diesen zumindest verletzten wollte und den er mit den Worten verband: "Mach leiser oder ich bringe Dich um." Der Zeuge konnte sich wegrollen und so dem Schlag ausweichen. Nun trat der Zeuge Y, der sich als Gast in der Wohnung aufgehalten hatte, hinzu und schrie den Beschuldigten an, er solle aufhören. Der Beschuldigte verließ daraufhin die Wohnung mit der Bemerkung, daß er den Zeugen X das nächste Mal umbringen werde (vgl. BGH, Beschl. v. 8.8.2002 - 3 StR 239/02). Eine Erörterung des Rücktritts ist in vorstehendem Beispiel nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten sein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhestörenden Lärms durch den Zeugen X, möglicherweise schon erreicht schien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen (vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23; BGH, Beschl. v. 8.8.2002 - 3 StR 239/02). Das gilt auch bei sinnlos gewordenem weitergehenden Tatplan (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.11.2007 - 2 StR 458/07 - NStZ-RR 2009, 130; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.2.2013 - 4 StR 13/13). Beispiel: Wollte die Angeklagte nach ihrem Tatplan gemeinsam mit dem Sohn nach vorheriger Brandlegung im Rauch ersticken und wurde der Brand von der Feuerwehr bemerkt, die alsbald Rettungsversuche unternahm, ist hinsichtlich eines Rücktritts wegen Straflosigkeit der versuchten Selbsttötung der Angeklagten diese Frage ausschließlich daran zu prüfen, ob die Angeklagte strafbefreiend vom Tötungsversuch zum Nachteil ihres Sohnes zurückgetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die Angeklagte auch nach der Entdeckung des Brandes objektiv noch die Möglichkeit hatte und subjektiv in der Lage gewesen wäre, ihren Sohn zu töten (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2007 - 2 StR 458/07 - NStZ-RR 2009, 130). Wenn der Angeklagte weitere, nicht erkanntermaßen aussichtslose Versuche unterließ, liegt seine Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt des versuchten Totschlags wegen Rücktritts auf der Hand. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn auf die subjektive Sicht des Angeklagten von der Tauglichkeit weiterer sofort möglicher Tötungsversuche, die einen Fehlschlag ausschließt, abgestellt wird. Zumindest muß ein Verzicht auf weitere unerkannt untaugliche Versuche zur Straffreiheit entsprechend § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen, da sonst der gefährlichere Täter, der auf tatsächlich taugliche weitere Tatanläufe verzichtet, sachwidrig bevorzugt würde (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2004 - 5 StR 239/04; zum Vorstehenden Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl. § 24 Rdn. 65). |
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10.1.3 |
§ 24 Abs. 1 StGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Vollendung mangels tatbestandsmäßigen Erfolges ausbleibt. Die Vorschrift ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn zwar ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintritt, dieser jedoch nicht kausal auf die Angriffshandlung des Täters zurückgeführt werden kann, der konkrete Erfolg also auch dann eingetreten wäre, wenn der Täter überhaupt nicht auf das Opfer eingewirkt hätte (sog. überholende oder abgebrochene Kausalität). | |
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10.1.5 |
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Täter vom Versuch eines Tötungsdelikts auch nach Scheitern seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zunächst eingesetzten Tatmittels zu töten, strafbefreiend zurücktreten, wenn er die Möglichkeit der Fortsetzung des Tötungsversuchs mit anderen Mitteln erkannt, sich aber gleichwohl dazu entschlossen hat, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen (BGHSt 34, 53, 58; vgl. zum Wechsel von Tötungs- und Verletzungsvorsatz im übrigen BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 47). | |
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10.1.10 |
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10.1.10.1 |
Aus
der Flucht des Versuchstäters vom Tatort allein kann schon
nach dem Regelungsgehalt des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht
darauf
geschlossen werden, er habe angenommen, alles zur Vollendung
Erforderliche getan zu haben (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.11.2002 - 5 StR
127/02 - BGHSt 48, 108 - NJW 2003, 907 - wistra 2003, 266).
Eine
Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch im Sinne von
§ 24
Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Variante, StGB setzt vielmehr konkrete
Feststellungen zum Kenntnis- und Vorstellungsbild des Täters
zum
Zeitpunkt nach der letzten auf den Taterfolg abzielenden Handlung
voraus (BGHSt 31, 175; 33, 298; 39, 227; st. Rspr.; vgl.
Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 24 Rdn. 15 m.w.N.). Wer die baldige Rettung des von ihm verletzten, stark blutenden Opfers durch Freiheitsberaubung zu verhindern sucht, gibt die weitere Tatausführung naheliegend gar nicht auf. Der von § 24 Abs. 1 Satz 1 (erste Alternative) StGB honorierte Verzicht auf ein mögliches Weiterhandeln (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.1993 – GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 231) wird dem Angeklagten nicht zugute gebracht werden können, wenn er einen Erfolgseintritt zusätzlich durch Einwirkung auf sein – quasi als Tatmittler eingesetztes – Opfer weiter gefördert hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2011 - 5 StR 328/11). |
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10.1.10.2 |
Bei
gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen
sind
an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs
erforderlichen
Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 39, 221,
231; BGH,
Urt. v. 23.8.2006 - 5 StR 151/06; BGH,
Beschl. v. 23.8.2005 -
1 StR 262/05; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl.
§ 24
Rdn. 16
m.w.N.). Lediglich nach besonders gefährlichen
Gewalthandlungen,
die zu schweren Verletzungen des Opfers geführt haben, hat der
Bundesgerichtshof einen beendeten Versuch auch dann bejaht, wenn der
Täter sowohl mit der Möglichkeit gerechnet hat,
daß der
angestrebte (Todes-)Erfolg eintritt, als auch damit, daß er
ausbleibt. Der Gleichgültige, der auch den Nichteintritt des
Erfolgs für möglich hält, und sich nach der
Tat vom
Opfer abwendet, soll nicht gegenüber dem Bedächtigen
privilegiert werden, der sich Gedanken über die Folgen seines
Tuns
macht, die Gefahr für sein Opfer erkennt und nur durch
erfolgsverhinderndes Handeln Straffreiheit erlangen kann (BGHSt 40,
304, 306; BGH,
Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 432/04). Dabei ist auch
unerheblich, dass die Misshandlungen tatsächlich objektiv
keine
Lebensgefahr zur Folge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann
angenommen werden kann, wenn der Täter den Erfolgseintritt in
Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung
für
möglich hält (vgl. BGH,
Urt. v. 23.8.2006 - 5 StR
151/06).
Die Annahme eines unbeendeten Versuchs kann angesichts der Wucht der
von dem Angeklagten geführten Stiche in den Unterleib und der
Schwere der Verletzungen des Opfers nicht eben nahe liegen (vgl. BGHSt
40, 304; BGH,
Urt. v. 1.9.2005 - 4 StR 290/05). Allein der Verzicht darauf, durch weitere Gewalttätigkeit den auch schon auf Grund der bisherigen Gewaltanwendung für möglich gehaltenen Tod auf jeden Fall herbeizuführen, kann die Annahme eines Rücktritts durch bloßes Nicht-weiter-Handeln (Rücktritt vom unbeendeten Versuch) nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.2011 - 1 StR 20/11; BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 StR 533/11). |
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15 |
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15.1 |
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15.1.1 |
Maßgeblich ist das Vorstellungsbild
(Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung
(BGH, Urt. v. 29.6.2016 – 2 StR 588/15 - NStZ 2016, 664, 665; BGH,
Beschl. v. 27.11.2014 – 3 StR 458/14 - NStZ 2015, 331; BGH, Beschl. v. 14.6.2017 - 2 StR 140/17 Rn. 7). Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben (st. Rspr.; vgl. BGHSt 14, 75, 79; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09). Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die tatsächlichen Umstände, die einen Erfolgseintritt nahe legen, erkennt oder wenn er den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (BGHSt 33, 295, 299; BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04 - NStZ 2005, 263, 264; BGH, Beschl. v. 29.5.2007 - 3 StR 179/07- NStZ-RR 2009, 131; BGH, Urt. v. 18.2.2015 - 2 StR 38/14; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 14). Das gilt auch bei einem mehrstündigen und mehraktigen Tatgeschehen, wenn es sich um eine Tat im Rechtssinne handelt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; BGH, Urt. v. 18.2.2015 - 2 StR 38/14). Dabei liegt ein beendeter Versuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt (BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04 - NStZ 2005, 263, 264; BGH, Beschl. v. 14.6.2017 - 2 StR 140/17 Rn. 7). Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahe legen, reicht aus (BGH, Urt. v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04 - NStZ 2005, 263, 264; BGH, Beschl. v. 14.6.2017 - 2 StR 140/17 Rn. 7). Ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, liegt auch dann vor, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht (BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 4 StR 170/13; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264 Rn. 9; BGH, Beschl. v. 3.2.1999 – 2 StR 540/98 - NStZ 1999, 299; BGH, Urt. v. 10.2.1999 – 3 StR 618/98 - NStZ 1999, 300, 301; BGH, Beschl. v. 12.4.1995 – 2 StR 105/95 - MDR 1995, 878, 879 bei Holtz; BGH, Urt. v. 2.11.1994 – 2 StR 449/94 - BGHSt 40, 304, 306; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 15; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, § 24 Rn. 37). Diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen ist eine innere Tatsache, die positiv festgestellt werden muss. Hierzu bedarf es in der Regel einer zusammenfassenden Würdigung aller maßgeblichen objektiven Umstände. Können keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden, ist der Zweifelsgrundsatz anzuwenden (BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 4 StR 170/13 - NStZ 2013, 703, 704; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264 Rn. 14; BGH, Urt. v. 13.3.2008 – 4 StR 610/07, Rn. 13 mwN; BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - 4 StR 469/13; BGH, Beschl. v. 27.1.2014 - 4 StR 565/13). Die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden, da es in dem letztgenannten Fall noch Raum für die Anwendung des Zweifelssatzes gibt (BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - 4 StR 469/13; BGH, Beschl. v. 27.1.2014 - 4 StR 565/13; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 2. Aufl., § 24 Rn. 37). Unbeendet ist der Versuch, wenn er glaubt, zur Vollendung des Tatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns. Für die Abgrenzung kommt es dabei auf die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urt. v. 3.12.1982 - 2 StR 550/82 - BGHSt 31, 170, 175; BGHSt 40, 304, 306; BGH, Beschl. v. 21.10.2008 - 3 StR 401/08 - NStZ-RR 2009, 42; BGH, Beschl. v. 9.4.2015 - 2 StR 402/14). Entscheidend ist, ob der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 39, 221, 227; BGH, Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09; siehe oben Rdn. 5.1) oder er sich über die Folgen seiner bisherigen Tathandlung keine Vorstellungen macht (Maßgeblichkeit des sog. Rücktrittshorizonts; vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2012 - 3 StR 401/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 24 Rn. 14, 15 mwN). Hält er den Eintritt des Taterfolgs für möglich oder macht er sich über die Folgen seiner bisherigen Tathandlungen keine Vorstellungen, ist der Versuch beendet; ein Rücktritt erfordert eine Verhinderung des Erfolgs durch eigene Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zweite Alternative) oder entsprechende Bemühungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausgeblieben ist (BGH, Beschl. v. 19.5.1993 - GSSt 1/93 - BGHSt <GS> 39, 221, 229 mwN; BGH, Urt. v. 26.5.2011 - 1 StR 20/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 2.2.2012 - 3 StR 401/11). |
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15.1.2 |
Ist
ein Versuch beendet, setzt ein Rücktritt voraus, dass der
Täter entweder die Vollendung der Tat freiwillig verhindert
(§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB) oder dass er sich
freiwillig
und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern (§
24 Abs.
1 Satz 2 StGB). Beispiel: Der Angeklagte hielt es nach dem zweiten Messerstich für möglich, das Opfer werde infolge der beiden Stichwunden ohne ärztliche Hilfe sterben. Daher wären hinsichtlich des Messereinsatzes für einen strafbefreienden Rücktritt aktive Rettungsbemühungen erforderlich gewesen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Satz 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1993, 279 f.), die der Angeklagte jedoch nicht unternommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.2002 - 4 StR 417/01). Beide Varianten des § 24 Abs. 1 StGB stellen unterschiedliche Anforderungen an die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung (vgl. BGHSt 48, 147, 149/150, 151 f. in Abgrenzung zu BGHSt 31, 46 und BGH NStZ-RR 1997, 193; BGH, Urt. v. 13.3.2008 - 4 StR 610/07 - NStZ-RR 2009, 132). |
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15.2 |
§
24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert.... Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 - BGHSt 48, 147 - NStZ 2003, 308 betr. Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt; BGH, Urt. v. 16.3.2006 - 4 StR 594/05 - NStZ 2006, 503). Erforderlich ist aber, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich wird (vgl. BGHSt 33, 295, 301; BGH NStZ 2006, 503; BGH, Urt. v. 13.3.2008 - 4 StR 610/07 - NStZ-RR 2009, 132; BGH, Urt. v. 20.5.2010 - 3 StR 78/10). |
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15.2.1 |
siehe hierzu oben Rdn. 10.1.1 ff. | |
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15.2.2 |
Ohne
den Willen, die Tat aufzugeben und abzubrechen, ist kein
Rücktritt denkbar. Wer lediglich den Anschein erweckt, als
wolle
er die Tat verhindern, aber tatsächlich vom Vorhaben gar nicht
ablassen will, tritt nicht zurück. Dies ist ständige
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 2003, 308, 309; BGH,
Beschl. v.
17.12.2003 - 1 StR 463/03). siehe auch nachstehend: Ernsthaftigkeit Rdn. 15.3.2 Hat der Angeklagte sein Opfer für tot oder unrettbar tödlich verletzt gehalten, als er die Tat offenbarte, scheidet ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB, zweite Alternative) mangels Vereitelungswillens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2004 - 5 StR 250/04; BGH, Beschl. v. 26.3.2012 - 5 StR 107/12; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 24 Rdn. 29). Eine objektiv verursachte Rettung des Lebens des Opfers hatte das Tatgericht mit Zubilligung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB Rechnung getragen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2004 - 5 StR 250/04). |
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15.2.3 |
Der Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach den Grundsätzen des beendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zu beurteilen, da den Täter von der ersten Rettungsmöglichkeit an eine Pflicht zum Handeln trifft (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1997 – 5 StR 127/97 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 11; BGH StV 1998, 369; BGH, Beschl. v. 10.3.2000 - 1 StR 675/99 - NJW 2000, 1730, 1732; BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 588/15 Rn. 24; siehe auch BGH, Beschl. v. 10.3.2000 – 1 StR 675/99 - NJW 2000, 1730, 1732; BGH, Beschl. v. 29.10.2002 – 4 StR 281/02 - NStZ 2003, 252, 253; BGH, Beschl. v. 20.12.2002 – 2 StR 251/02 - BGHSt 48, 147, 149). Gelingt es dem Täter, die Vollendung der Tat zu verhindern, kommt es nicht darauf an, wann er sich zur Rettung des Opfers entschloß, was er in der Zwischenzeit tat oder unterließ und welche Vorstellungen oder Beweggründe insbesondere dafür maßgeblich waren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen ergriff (BGH NStZ 1981, 388; vgl. auch StV 1983, 413; BGHR § 24 Abs. 1. S. 1 Freiwilligkeit 14; BGH, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 StR 281/02 - NJW 2003, 1057). | |
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15.3 |
§
24 Abs. 1 Satz 2 StGB ... Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.... Wird die Tat ohne Zutun des Täters nicht vollendet, kommt nur ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB in Frage (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - 4 StR 610/07 - NStZ-RR 2009, 132). Für die Freiwilligkeit von Rücktrittsbemühungen gelten die Maßstäbe zur Freiwilligkeit des Rücktritts entsprechend (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.2011 - 1 StR 20/11; Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl., § 24 Rn. 359; siehe oben Rdn. 10.1.1 ff.). An einem freiwilligen und ernsthaften Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern fehlt es, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Bemühungen entfaltet, bereits vollendet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 40/08 - NStZ-RR 2009, 132; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 20; Schröder JA 1999, 560, 562). Beispiel: Der Angeklagte gab an, das Treppenhaus stehe in Flammen, als er die Feuerwehr telefonisch benachrichtigte. Nach seiner Vorstellung hatte er das Gebäude somit bereits im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Brand gesetzt und damit die Tat vollendet, als er den Notruf tätigte (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 40/08 - NStZ-RR 2009, 132). |
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15.3.1 |
Ein
irgendwie geartetes Bemühen reicht nicht aus; vielmehr ist
ein
solches erforderlich, das sich in der Vorstellung des Täters
als
ein bewusstes und gewolltes Abbrechen des in Bewegung gesetzten
Kausalverlaufs darstellt. Der Täter muss alles tun, was in
seinen
Kräften steht und was nach seiner Überzeugung zur
Erfolgsabwendung erforderlich ist; er muss die aus seiner Sicht
ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen
(vgl.
BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2
Bemühen 1;
BGH NStZ 1997, 276; BGH, Urt. v. 20.5.2010 - 3 StR 78/10 - NStZ-RR
2010, 276 f.; BGH, Beschl. v. 4.8.2011 - 2 StR 219/11). Es wird
nicht vorausgesetzt, dass es dem
Täter darauf ankommt, "das Opfer um jeden Preis zu retten"
(vgl.
BGHSt 48, 147 ff.; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09). Der
Täter muss dabei nicht unbedingt
selbst
die notwendigen Hilfsmaßnahmen ergreifen; er kann sich
vielmehr
der Hilfe Dritter - etwa der Polizei oder der Feuerwehr -
bedienen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen
3; BGH
StV 1997, 244; BGH,
Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 - BGHSt 48,
147 - NStZ 2003, 308; BGH,
Beschl. v. 29.1.2003 - 5 StR 562/02; BGH, Urt. v. 20.5.2010 -
3 StR 78/10). Der Bundesgerichtshof sieht für die Fälle kausaler Erfolgsverhinderung auch keine Notwendigkeit, im Grundsatz zwischen eigenhändiger Verhinderung und Zuziehung Dritter zu differenzieren (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 - BGHSt 48, 147 - NStZ 2003, 308; dazu Roxin, Festschrift für H.J. Hirsch, 1999, 327, 353 ff.). Ob die vom Angeklagten gewählte Form der Erfolgsverhinderung optimal war, ist ohne Belang (vgl. BGH, Beschl. v. 7.6.1978 - 5 StR 315/78 - b. Holtz MDR 1980, 453; BGH NStZ 1999, 128 und in BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - 5 StR 176/98 - BGHSt 44, 204, 208; BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - 5 StR 562/02siehe hierzu auch nachstehend unter "Ernsthaftigkeit" Rdn. 15.3.2). Jedenfalls wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind jedoch insoweit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 33, 295, 302; BGH, Beschl. v. 29.1.2003 - 5 StR 562/02; BGH, Urt. v. 13.3.2008 - 4 StR 610/07 - NStZ-RR 2009, 132). Dass ein Täter objektiv schon eher etwas und möglicherweise noch mehr hätte tun können, steht der Annahme eines Rücktritts nicht entgegen (vgl. BGH StV 1999, 211, 212; 1982, 467 m. w. N.; BGH, Urt. v. 13.3.2008 - 4 StR 610/07 - NStZ-RR 2009, 132). Maßgeblich ist vielmehr, dass der Täter, wenn er sich entschließt, die Vollendung der Tat zu verhindern, die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen ergreift und sich um die bestmögliche Maßnahme bemüht (vgl. BGHSt 33, 295, 301/302; BGH StV 1999, 596). Dabei muss er sich sich grundsätzlich zumindest vergewissern, ob die Hilfspersonen das Notwendige und Erforderliche veranlassen (vgl. BGHSt 33, 295, 302; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 5; BGH, Beschl. v. 11.12.2007 - 3 StR 489/07 - NStZ 2008, 329; BGH, Urt. v. 20.5.2010 - 3 StR 78/10). In einer Warnung vor einem erhöhten Entdeckungsrisiko kann, wenn etwa tatsächlich kein tatsächliches Entdeckungsrisiko bestand, ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen gesehen werden, durch eine List die Vollendung der Tat zu verhindern. Ein solches Bemühen würde auch dann zur Strafbefreiung führen, wenn die Tat nicht dadurch, sondern wegen der energischen Abwehr des Opfers nicht vollendet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2006 - 4 StR 374/06; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 42). In den Fällen des Erfolgseintritts trotz Rücktrittsbemühungen wird dem Grundsatz Rechnung getragen, strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nur dann anzunehmen, wenn es beim Versuch geblieben ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.3.2000 - 1 StR 675/99 - NJW 2000, 1730, 1732). Der Grund der Strafbefreiung wurzelt in der freiwilligen Änderung der Verhaltensrichtung, solange der Täter alle unerlaubten Risiken noch in der Hand hat (BGH, Beschl. v. 10.3.2000 - 1 StR 675/99 - NJW 2000, 1730, 1732 m.w.N.). |
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15.3.2 |
Der
Täter erlangt gemäß § 24 Abs.
1 Satz 2 StGB
nur dann Straffreiheit, wenn er sich freiwillig und ernsthaft, das
heißt nicht nur zum Schein, um die Rettung des Opfers
bemüht
(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 36). Deshalb
genügt
eine Handlung nicht, die zwar vom Täter veranlasst, aber nicht
von
seinem Rettungswillen getragen ist (vgl. BGHSt 31, 46, 49 f.; BGH NJW
1990, 3219; NStZ 1999, 300, 301; BGH,
Beschl. v. 11.12.2007 - 3 StR
489/07 - NStZ 2008, 329). siehe auch vorstehend unter "Scheinhandlungen" Rdn. 15.2.2 Erweist sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Handeln des Versuchstäters als erfolgreich und für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich, so kommt es nicht darauf an, ob dem Täter schnellere oder sichere Möglichkeiten der Erfolgsabwendung zur Verfügung gestanden hätten; das Erfordernis eines "ernsthaften Bemühens" gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für diesen Fall nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 - BGHSt 48, 147 - NStZ 2003, 308). Ein gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, daß der Täter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt, unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder "optimale" gewählt hat (BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 - Ls. - BGHSt 48, 147 - NStZ 2003, 308; Entscheidung erging nach Durchführung eines Anfrageverfahrens, dem ein anderer Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht entgegengetreten ist). Hat der Angeklagte durch sein Verhalten am Tatort eine neue Kausalkette in Gang gesetzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich geworden ist, ist es bedeutungslos, dass auch andere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände zur Verhinderung der Tatvollendung beigetragen haben (BGH NJW 1985, 813, 814; NStZ 1999, 128; BGH, Beschl. v. 27.4.2004 - 3 StR 112/04). In diesem Fall ist es unerheblich, ob er mehr als von ihm getan zur Verhinderung des Taterfolgs hätte leisten können (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 233; NStZ 1999, 128 jeweils zu § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. StGB m. w. N.; BGH, Beschl. v. 27.4.2004 - 3 StR 112/04). Die im Ergebnis ungleiche Behandlung des Rücktritts vom beendeten untauglichen Versuch, bei welchem mangels Kausalität der Bemühungen stets der Maßstab des § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden ist, rechtfertigt es nicht, diesen Maßstab über den Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StGB hinaus auf Fälle kausaler Verhinderung anzuwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 StR 251/02 - BGHSt 48, 147, 149 - NStZ 2003, 308). |
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20 |
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20.1 |
Bei einem fehlgeschlagenen Versuch scheidet ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB von vorneherein aus (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1986 – 4 StR 89/86 - BGHSt 34, 53, 56; BGHSt 39, 221, 228, 232; BGH, Urt. v. 30.11.1995 – 5 StR 465/95 - BGHSt 41, 368, 369; BGH, Beschl. v. 18.4.2000 - 5 StR 603/99 - NStZ 2000, 422; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 1; Freiwilligkeit 22; BGH, Urt. v. 31.1.2002 - 4 StR 417/01; BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 3 StR 204/02; BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 4 StR 541/11). Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09 mwN; BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; BGH, Beschl. v. 9.4.2015 - 2 StR 402/14). | |
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20.1.1 |
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn
der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt,
dass mit den bereits eingesetzten oder den ihm sonst zur Hand liegenden
Mitteln der erstrebte Taterfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann,
ohne dass er eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang setzt (st.
Rspr.; siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 4.4.2017 - 3 StR 524/16 Rn.
12; BGH, Beschl. v. 31.5.2016 - 3 StR 135/16 Rn. 7 mwN). Ein Versuch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlgeschlagen, wenn der Erfolgseintritt objektiv nicht mehr möglich ist und der Täter dies erkennt oder aber wenn der Täter den Erfolgseintritt irrig nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2001 - 1 StR 441/01; BGH, Beschl. v. 23.7.2002 - 4 StR 170/02; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 4 StR 280/09- StV 2010, 170; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 476/10; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 367/12; BGH, Urt. v. 25.10.2012 - 4 StR 346/12; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 4 StR 105/14 - NStZ-RR 2014, 240; BGH, Beschl. v. 9.4.2015 - 2 StR 402/14; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 1. Aufl., § 24 Rn. 16). Ein Fehlschlag, der nach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; 41, 368, 369; BGH, Beschl. v. 19.12.2000 - 4 StR 525/00betr. Verfolgungsmöglichkeit durch den Angreifer; BGH, Beschl. v. 29.1.2002 - 4 StR 520/01 - NStZ-RR 2002, 168; BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 674/10 - betr. Ladehemmungen bei Schussversuch; BGH, Beschl. v. 2.7.2013 - 2 StR 91/13: auch zum maßgebenden Zeitpunkt; BGH, Urt. v. 22.10.2013 - 5 StR 229/13; BGH, Urt. v. 13.1.2015 - 1 StR 454/14 betr. Geständnis; BGH, Beschl. v. 28.4.2015 - 3 StR 532/14; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 24 Rn. 7), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu dem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - 5 StR 465/95 - BGHSt 41, 368, 369; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - 4 StR 216/05; BGH, Beschl. v. 4.12.2007 - 3 StR 459/07 - NStZ-RR 2009, 130; BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 1 StR 329/15; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 5/16 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 31.5.2016 - 135/16 Rn. 7). Negativ formuliert liegt ein fehlgeschlagener Versuch dann nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs die Tat ohne zeitliche Zäsur, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.; 35, 90, 94; BGH, Beschl. v. 19.5.1993 – GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 22; Versuch, fehlgeschlagener 2, 5 und 8; BGH, Beschl. v. 7.11.2000 - 4 StR 456/00 - StV 2001, 461; BGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 4 StR 279/02; BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 1 StR 462/02; BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 4 StR 280/09 - StV 2010, 170; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 476/10; BGH, Beschl. v. 8.12.2016 - 2 StR 440/16 Rn. 5; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 24 Rn. 11). Dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 257/09 - NStZ 2009, 688; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR 338/10). Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allerdings Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 336/07 - NStZ 2008, 393; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 560/14), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 336/07 - NStZ 2008, 393; BGH, Beschl. v. 22.3.2012 – 4 StR 541/11 - NStZ-RR 2012, 239, 240; BGH, Beschl. v. 26.2.2014 - 4 StR 40/14; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 1 StR 735/13; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 4 StR 105/14; BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 4 StR 168/14; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 560/14; BGH, Beschl. v. 9.4.2015 - 2 StR 402/14; BGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 4 StR 92/15; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - 5 StR 141/14; BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 1 StR 329/15; BGH, Urt. v. 13.8.2015 - 4 StR 99/15; BGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 4 StR 359/15; BGH, Beschl. v. 6.10.2015 - 4 StR 352/15; BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - 1 StR 77/16 Rn. 4: Körperverletzungsversuch durch Faustschlag). Nur wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2012 - 4 StR 346/12 - NStZ 2013, 156, 157 f. mwN; BGH, Beschl. v. 9.4.2015 - 2 StR 402/14). Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2014 - 3 StR 458/14 - NStZ-RR 2015, 105; BGH, Beschl. v. 29.9.2015 - 2 StR 309/15; BGH, Beschl. v. 31.5.2016 - 135/16 Rn. 7). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das zur revisionsrechtlichen Prüfung unerlässliche Vorstellungsbild des Angeklagten nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 4 StR 168/14; BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – 4 StR 82/14, Rn. 5; BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274). Die subjektive Sicht des Täters ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt; zumindest soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.2004 - 5 StR 239/04 - NStZ-RR 2005, 70, 71; BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 5/16 Rn. 5). Beispiel: Der Angeklagte war durch die Fehlfunktion der Waffe daran gehindert, erneut zu schießen; bevor er die Störung beseitigen konnte, wurde er vom Geschädigten überwältigt und entwaffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2000 - 2 StR 381/00; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 2.3.2011 - 2 StR 674/10). Beispiel: Der Geschädigte, der jünger und schlanker war als der Angeklagte und trotz der ihm zugefügten Verletzungen noch einige Minuten voll handlungsfähig war, lief in Todesangst so schnell er konnte los und konnte sich in einer Pizzeria, in der er als Kellner arbeitete und hierfür einen Schlüssel besaß, in Sicherheit bringen. Danach drängte sich auf, dass der Angeklagte das Tatopfer auf dem Weg zur Eingangstür des Hauses nicht hatte einholen können und deshalb die Verfolgung aufgab (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009 - 2 StR 576/08 - NStZ 2009, 630; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.2.2010 - 2 StR 577/09 betr. Verneinung der freiwilligen Aufgabe der weiteren Tatausführung bei erfolgreich flüchtendem Tatopfer, das vom Täter verfolgt wurde, aber nicht eingeholt werden konnte). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschl. v. 22.3.2012 – 4 StR 541/11 - NStZ-RR 2012, 239, 240; BGH, Beschl. v. 26.9.2006 – 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91; BGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 4 StR 92/15; BGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 4 StR 359/15; BGH, Beschl. v. 6.10.2015 - 4 StR 352/15). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, sodass sich das Geschehen aus der Perspektive eines Dritten nicht mehr als ein einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.1993 – GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 232; BGH, Urt. v. 8.2.2007 – 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399; BGH, Urt. v. 30.11.1995 – 5 StR 465/95 - BGHSt 41, 368, 369; BGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 4 StR 92/15; BGH, Beschl. v. 22.9.2015 - 4 StR 359/15). Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet etwa von vornherein aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, weil das Opfer unverzüglich Anzeige erstattet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.2008 - 4 StR 150/08 - NStZ 2008, 569; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.4.2012 - 5 StR 142/12) oder der Versuch deshalb fehlgeschlagen ist, weil der Täter durch das Eingreifen eines Dritten an einem Weiterhandeln und damit der Herbeiführung des Erfolges gehindert wird, so dass er seine lebensgefährlichen Handlungen - unfreiwillig - abbrechen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.2001 - 3 StR 249/01). Ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, ist für jedes im Versuchsstadium stecken gebliebene Delikt ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Bewertung gesondert zu prüfen (BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 4 StR 168/14: Hineinfahren mit einem PKW in eine Personengruppe; BGH, Beschl. v. 27.2.2014 – 1 StR 367/13, Rn. 13; BGH, Urt. v. 23.5.2012 – 5 StR 54/12 - NStZ 2012, 562). |
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20.1.2 |
Ein
Versuch ist (unter anderem) dann nicht gescheitert, wenn sie der
Täter zwar auf der Stelle kurzfristig nicht fortsetzen kann,
ihm
dies aber ohne nennenswerte zeitliche Zäsur möglich
bleibt
(BGH,
Beschl. v. 27.11.2002 - 1 StR 462/02 m.w.N. - NStZ-RR 2003,
199; BGH,
Urt. v. 3.6.2008 - 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264).
Entscheidend
ist, ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der Tat
und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich
verzichtet hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln
würde
(vgl. BGHSt 40, 75; BGH,
Beschl. v. 27.11.2002 - 1 StR 462/02;
zusammenfassend zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Eser in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 24 Rdn.
17c m.
zahlr.N.). Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt in diesen
Fällen nur dann vor, wenn der Angeklagte die versuchte Tat als
endgültig gescheitert angesehen hat, weil er sie, wie er
wußte, mit dem bereits eingesetzten oder anderen ihm zur Hand
liegenden Mitteln nicht vollenden konnte (BGHSt 35, 90, 94). Die Frage
ist unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu beantworten (vgl. BGH,
Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 25/03). Beispiel: War die vom Angeklagten verwendete Pistole noch nach Abgabe des Schusses mit weiterer Munition versehen und hatte der Angeklagte dennoch von einem weiteren Einsatz der Waffe abgesehen, ist ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 a.E.), nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV 1997, 128; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 3, 8 und Versuch, unbeendeter 32; BGH, Beschl. v. 7.11.2000 - 4 StR 456/00 - StV 2001, 461). Beispiel: Der durch zwei Schüsse vom Täter verletzte Geschädigte flüchtete in seine durch eine Tür gesicherte Wohnung, so daß es dem Angeklagten nicht möglich war, weitere Schüsse auf ihn abzugeben. Hierbei ist auch darin kein einheitlicher Lebensvorgang zu sehen, dass der mit einer Maschinenpistole bewaffnete Täter die Möglichkeit hatte, die Tür gewaltsam zu öffnen und weiter auf den Geschädigten zu schießen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2002 - 1 StR 462/02). Beispiel: Der Angeklagte warf von seinem Balkon im vierten Obergeschoss eines Wohnhauses einen ca. 1,5 kg schweren Stein in Richtung des auf der Straße gehenden Geschädigten, um seiner Forderung „Verschwindet, Ihr Assis!“ Nachdruck zu verleihen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch den Stein getroffen und erheblich verletzt werden könnte. Der Stein verfehlte den Geschädigten knapp. Der Angeklagte, der auf seinem Balkon weitere Steine vergleichbarer Größe aufbewahrte, rief dem Geschädigten zu: „Der nächste trifft!“; weitere Steinwürfe unterblieben (vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 5 StR 290/14). Beispiel: Die Postangestellte flüchtet in einen Nebenraum der Postfiliale, als sie vom Täter unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschußpistole zur Herausgabe von Geld aufgefordert wird. welche Möglichkeiten bestanden haben und welche Vorstellungen sich der Angeklagte darüber gemacht hat, sich sogleich nach der Flucht der Angestellten das in der Postfiliale vermutete Geld noch durch Wegnahme anzueignen. Wären dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt die Zugriffsmöglichkeiten auf das Geld nicht nur bewußt, sondern diese auch realisierbar gewesen, stünde allein die Tatsache, daß er sich das Geld nicht mehr von der Angestellten hätte aushändigen lassen können, sondern es stattdessen hätte selbst wegnehmen müssen, einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch nicht entgegen. Daß der Angeklagte in seiner gedanklichen Vorbereitung der Tat diese Möglichkeit der Tatausführung nicht bedacht hat, ist für sich gesehen unbeachtlich. Auch im Fall der Wegnahme des Geldes unter Ausnutzung der vorausgegangenen Nötigung der Postangestellten hätte ein einheitlicher Lebensvorgang und nur eine Tat im Rechtssinne vorgelegen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; 34, 53, 57; 41, 368, 369; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2; BGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 4 StR 279/02). Ein Versuch ist nicht bereits dann fehlgeschlagen, wenn der Angeklagte seinen Tatplan nicht verwirklichen konnte. Maßgeblich ist hierfür vielmehr, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmnisse das Erreichen seines Ziels nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte hingegen noch Herr seiner Entschlüsse und hielt er - wenngleich mit anderen Mitteln - die Ausführung seiner Tat noch für möglich, liegt ein unbeendeter und kein fehlgeschlagener Versuch vor. Entscheidend ist dabei die Sicht des Täters nach Ende der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschl. v. 26.6.2011 - 3 StR 167/11; BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 24 Rn. 6 ff.). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Angeklagte bereits zuvor von dem - in diesem Zeitpunkt noch nicht fehlgeschlagenen - Versuch zurückgetreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 4 StR 36/14; BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - 3 StR 298/11 - NStZ 2012, 263). Dies ist gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes festzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 4 StR 36/14; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 25/03 Rn. 4]; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 67/06 - NStZ 2006, 685). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 4 StR 36/14): Der Angeklagte überfiel ein Gardinenstudio, wobei er dessen Inhaberin ein Messer vorhielt. Diese schlug ihm mit einem Kleiderbügel aus Metall auf die Hand und rannte in Richtung Ladentür, um zu flüchten. "Der Angeklagte lief hinter ihr her, entweder um sie an der Flucht zu hindern oder, um selbst zu flüchten." Vor Erreichen der Tür schlug die Ladeninhaberin nochmals mit dem Kleiderbügel gegen die Hand des Angeklagten, der daraufhin das Messer fallen ließ. Sodann lief die Zeugin aus dem Laden und rief um Hilfe. "Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr an das in der geschlossenen Kasse befindliche Geld gelangen konnte, … weshalb er ebenfalls das Gardinenstudio verließ und flüchtete." Auf dieser Grundlage belegen die Feststellungen die Annahme eines den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuchs nicht hinreichend. Denn danach ist möglich, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgegeben hatte, als er hinter der in Richtung Eingangstür flüchtenden Ladeninhaberin herlief. Dass er dabei erkennen "musste", dass er die Tat mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln nicht mehr vollenden konnte, und er nicht davon ausgehen "konnte", ohne die Mithilfe der Zeugin an das Geld gelangen zu können, belegt nicht, dass die Voraussetzungen eines Fehlschlags tatsächlich gegeben waren, er also erkannt hat, dass die Tat objektiv nicht mehr vollendet werden kann, oder er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hielt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 4 StR 36/14). |
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20.2 |
Fehlgeschlagen
ist der Versuch erst, wenn die Tat nach Misslingen des
zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten
oder
anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden
kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv
– sei
es auch
nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH, Beschl.
v. 26.9.2006 – 4
StR 347/06, NStZ 2007, 91) – die Vollendung nicht mehr
für
möglich
hält (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 411/12; BGH,
Urt. v.
25.10.2012 - 4 StR 346/12; BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 4 StR 168/14).
Hält
er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang
noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann
ist der
Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom
unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 3 StR
338/10 bei Pfister NStZ-RR 2010, 361 Nr. 23 mwN; BGH, Beschl. v.
13.11.2012 - 3 StR 411/12). Die subjektive Sicht des
Täters
ist auch dann maßgeblich, wenn der Versuch zwar objektiv
fehlgeschlagen ist, der Täter dies aber nicht erkennt;
zumindest
soll ein freiwilliger Verzicht auf weitere Tathandlungen zur
Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB führen
(vgl. BGH,
Beschl. v. 27.11.2014 - 3 StR 458/14 Rn. 6; BGH, Beschl. v. 24.11.2004
- 5 StR 239/04 - NStZ-RR 2005, 70, 71). Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 336/07 - NStZ 2008, 393), sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschl. v. 2.11.2007 – 2 StR 336/07 - NStZ 2008, 393). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschl. v. 26.9.2006 – 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (BGH, Beschl. v. 19.5.1993 – GSSt 1/93 - BGHSt 39, 221, 232; BGH, Urt. v. 30.11.1995 – 5 StR 465/95 - BGHSt 41, 368, 369) (vgl. so zusammenfassend BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 4 StR 541/11). Für die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, sind die Vorstellungen des Täters zum Zeitpunkt des Scheiterns seines Versuchs, etwa das Opfer durch Verwendung des zunächst eingesetzten Tatmittels zu töten, maßgeblich (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227/228; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 67/06). Gelangt der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt 39, 221, 331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig dazu entschließt, sein Opfer nur noch körperlich zu verletzen, durch bloßes Aufgeben des Tötungsvorsatzes zurücktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 25/03; BGH, Beschl. v. 13.6.2006 - 4 StR 67/06). Rechnet der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist (BGHSt 39, 221, 227), so dass die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2010 - 4 StR 605/09 - NStZ 2010, 384). Eine verfehlte Sichtweise wäre es, anstelle auf das Vorstellungsbild des Angeklagten - etwa nach Verabfolgung des Messerstichs - abzustellen, die Frage des Fehlschlags des Tötungsversuchs nach Tatplankriterien - etwa der Angeklagte zur Ausführung der Tat von vornherein auf einen einzigen Messerstich habe beschränken wollen - zu beantworten (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07; BGH, Beschl. v. 18.8.2009 - 4 StR 280/09 - StV 2010, 170). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94; BGH StraFo 2001, 68; BGH NStZ-RR 2003, 40; BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - 4 StR 362/03). Beispiel: Als die Angeklagte ihren Lebensgefährten - mit dem Rücken zu ihr - an zwei Spielautomaten gleichzeitig spielen sah, kam es zu einem affektiven Aggressionsdurchbruch unter erheblicher Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit. Sie lief zu ihm und stieß ihm das Messer in den Rücken, um ihn zu töten. Obwohl ein nur 3,5 cm tiefer Stichkanal entstand, blieb das Messer stecken, nachdem sie dessen Griff losließ. Der Geschädigte, der den Stich nur wie einen Piekser empfunden hatte, blickte sich kurz zu ihr um und spielte weiter. Als er sie schließlich fragte, weshalb sie ihm auf den Rücken schaue, antwortete sie: „Du hast ein Messer im Rücken.“ Nunmehr begab sich der Geschädigte zur Spielhallenaufsicht und bat, die Polizei zu verständigen. Eine konkrete Lebensgefahr durch die Stichverletzung bestand nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07). Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 StR 402/07; Fischer, StGB 55. Aufl. § 24 Rdn. 15a m.w.N.). Beispiel: Der Angeklagte wollte die Angestellte einer Lotto-Annahmestelle mit einer (ungeladenen) Gaspistole bedrohen und zur Herausgabe von Geld zwingen. Beim Überfall führte er neben der Gaspistole in seiner Jackentasche ein Klappmesser mit sich. Verletzen wollte der Angeklagte niemanden. Als die Verkäuferin trotz des Vorhalts der Gaspistole der zweimaligen Aufforderung des Angeklagten, Geld herauszugeben, nicht nachkam, steckte der Angeklagte, der erkannt hatte, daß das Tatopfer ihm "allein aufgrund der vorgehaltenen Pistole kein Geld aushändigen würde", die Gaspistole wieder ein und verließ das Ladenlokal (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.9.2003 - 4 StR 362/03). Geht der Angeklagte davon aus, es werde ihm nicht gelingen, die Tat vollenden zu können, liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, bei dem ein Rücktritt gemäß § 24 StGB nach der Rechtsprechung ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 39, 221, 228 m.N.; BGH, Beschl. v. 19.12.2006 - 4 StR 537/06 - NStZ 2007, 265; BGH, Beschl. v. 8.12.2004 - 2 StR 432/04). Es kommt nicht darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung erkennt, dass seine Tat nicht vollendet und sein Tatplan daher noch nicht verwirklicht ist. Fehlgeschlagen ist der Versuch vielmehr dann, wenn der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung im unmittelbaren Handlungsfortgang und mit nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich ist und der Täter dies erkennt oder wenn der Täter den Erfolg subjektiv nicht mehr für möglich hält (BGHSt 39, 221, 228). Auch für die Feststellung eines Fehlschlags ist daher nicht in erster Linie auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung abzustellen. Der Tatplan kann nur insoweit eine Rolle spielen, als eine vom Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, die Annahme eines Fehlschlags nahe legt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2007 - 2 StR 336/07 - NStZ-RR 2009, 129). |
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20.2.1 |
Auf Rücktrittsbemühungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 StGB kommt es nicht an, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 44, 91, 94; BGH NStZ-RR 2006, 168; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09, Fischer StGB 57. Aufl. § 24 Rn. 7 f. m.w.Nachw.). Das ist der Fall, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann. Für die Beurteilung kommt es daher im Ausgangspunkt auf die Sicht des Täters nach der (objektiv erfolglosen) Tathandlung an. Liegt ein Fehlschlag vor, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus; umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendeten Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpfen kann (vgl. BGHSt 42, 158, 162; BGH NStZ 1989, 317, 318; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09, Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl., § 24 Rn. 400; Rudolphi in SK § 24 Rn. 27 d; Kudlich in SSW § 24 Rn. 57; Fischer aaO § 24 Rn. 40). | |
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20.3 |
Bei
einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt vom Versuch
hinsichtlich eines Einzelakts nur ausgeschlossen, wenn dieser Teilakt
bereits als fehlgeschlagener Versuch zu werten ist (BGH, Urt. v.
30.11.1995 - 5 StR 465/95 - BGHSt 41, 368, 369; BGH, Urt. v. 5.5.1998 -
1 StR 635/96 - BGHSt 44, 91, 94; BGH, Beschl. v. 29.10.2002 -
4
StR 281/02 - NStZ 2003, 252, 253; BGH, Beschl. v. 8.10.2008 - 4 StR
233/08 - NStZ 2009, 628; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 1 StR 735/13 -
NStZ 2014, 396; BGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 4 StR 168/14; BGH, Beschl.
v. 27.11.2014 - 3 StR 458/14 - NStZ 2015, 331; BGH, Urt. v. 17.2.2016 -
213/15 Rn. 18). Sind die Einzelakte jedoch untereinander und mit der
letzten Tathandlung durch die subjektive Zielrichtung des Angeklagten
zu einem einheitlichen Geschehen verbunden, kommt es für die
Beurteilung der Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, allein
auf die subjektive Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten
Ausführungshandlung an (BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 -
NStZ 2007, 399; BGH, Urt. v. 17.2.2016 - 213/15 Rn. 18). Nimmt der Täter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschiedene Handlungen vor, die auf die Herbeiführung eines strafrechtlich relevanten Erfolges gerichtet sind, so steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der anfänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt vom Versuch entgegen. Bilden diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des Täters verbundenen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder nur durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399; BGH, Beschl. v. 9.9.2014 - 4 StR 367/14). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt in einem derartigen Fall nur dann vor, wenn der Täter in diesem Moment weiß oder zumindest annimmt, dass er den Taterfolg mit den bereits eingesetzten oder anderen zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2005, 263, 264 m. w. N.; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399). Ebenso ist der in diesem Sinne nicht fehlgeschlagene Versuch nur dann beendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Taterfolgs als Folge seines Tuns für möglich hält; dass er bereits zuvor im Rahmen des einheitlichen Geschehens nach einem der ersten Teilakte irrig diese Vorstellung gewonnen hatte, ist dagegen ohne Belang, wenn er aufgrund des Fortgangs des Geschehens seinen Irrtum unmittelbar erkannte (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f.; BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399 sowie die weiteren Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 24 Rdn. 15 a). Daraus folgt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn der Täter zwischen den einzelnen Teilakten das Tatmittel wechselt, solange hierdurch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in zeitlicher noch örtlicher Hinsicht beseitigt wird. Ebenso wenig wird die Verbindung der Einzelhandlungen, die diese durch die subjektive Zielrichtung des Täters erfahren, dadurch unterbrochen, dass dieser hinsichtlich des Taterfolgs zunächst nur mit bedingtem Vorsatz handelte und erst den oder die späteren Teilakte mit direktem Vorsatz ausführte; denn selbst wenn er mit der ersten Ausführungshandlung vorrangig ein außertatbestandsmäßiges Ziel erreichen wollte und hierzu den tatbestandsmäßigen Erfolg lediglich billigend in Kauf nahm, führt allein das Erreichen des außertatbestandsmäßigen Ziels nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausführung nicht mehr möglich wäre (BGHSt 39, 221). Daher kann auch ein "Heraufstufen" des tatbestandlichen Erfolgs zum primären Handlungsziel für sich einen späteren Rücktritt nicht ausschließen. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich daher auch hier auf der Grundlage des weiteren Fortgangs des Geschehens nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2007 - 3 StR 470/06 - NStZ 2007, 399; auch Eser in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 17 b). Bei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich des ersten Tatabschnitts nur dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits fehlgeschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369; 44, 91, 94). Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr rücktrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist - bei aktivem Tun - nur dann auszugehen, wenn der Täter nach dem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so daß ein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 StR 281/02 - NJW 2003, 1057). Ein Rücktritt erstreckt sich auf sämtliche vorangegangene Tatabschnitte, soweit er auf die Abwendung der durch diese geschaffenen, ungehindert fortwirkenden Gefahren zielt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.10.2002 - 4 StR 281/02 - NJW 2003, 1057). vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.1.2006 - 4 StR 556/05 zum Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt |
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20.4 |
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20.4.1 |
Beispiel:
Aufgrund des mit 35.000,- DM dotierten
„Auftrags“
der Angeklagten J unternahmen die Angeklagten K und E aus Habgier und
heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der
Angeklagten J
. Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beigebrachten
lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat
in
ein Krankenhaus gebracht und dort operiert wurde. Dem war
vorausgegangen, dass das Tatopfer, Herr Ju , unmittelbar nachdem der
Angeklagte E den Tatort verlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte
J , - in Unkenntnis ihrer Tatbeteiligung - anrief und sie um Hilfe bat.
Die Angeklagte „alarmierte nach dem Anruf ihres Ehemannes die
Polizei und leitete auf diese Art und Weise die Rettung ein“.
Damit ist die Angeklagte J von der Anstiftung zum versuchten Mord
zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung des von ihr
initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1
StGB). Insbesondere läßt sich freiwilliges Handeln
nicht
ausschließen, wenngleich die Angeklagte sich „so
verhalten
haben mag, um keinen Verdacht zu erwecken“ (vgl. BGH,
Beschl.
v.
4.2.2004 - 5 StR 281/03). siehe auch: § 31 StGB, Rücktritt vom Versuch der Beteiligung |
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20.4.5 |
Schießt
der
Täter innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche
Zäsur auf mehrere Personen, so ist trotz der
Beeinträchtigung
höchstpersönlicher Rechtsgüter eine Tat
anzunehmen; denn
eine Aufspaltung in selbständige Einzeltaten erschiene wegen
des
engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und
gekünstelt (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR
54/12; BGH,
Beschl. v. 24.10.2000 – 5 StR 323/00
- NStZ-RR 2001, 82 mwN; siehe hierzu auch § 52 StGB Rdn. 15
ff.).
Dann liegt nicht etwa ein einheitliches (versuchtes)
Tötungsdelikt
vor, sondern es sind mehrere tateinheitlich verwirklichte (versuchte)
Tötungsdelikte gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2012 -
5 StR
54/12; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 211 Rn. 109 mwN). Die
Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 StGB sind
unter
solchen Vorzeichen hinsichtlich jedes im Versuchsstadium stecken
gebliebenen Tötungsverbrechens gesondert zu prüfen
(BGH,
Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR 54/12). Beispiel: Die Zeugen B, C und D standen am Fahrbahnrand an der Fahrerseite eines Pkw und besichtigten dessen Unfallschaden. In diesem Augenblick stoppte in Höhe des PKW ein Geländewagen. Der Angeklagte A saß auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz. Gesteuert wurde das Fahrzeug von einem unbekannten Mittäter. A gab durch das geöffnete Seitenfenster aus einer Entfernung von einem bis zwei Metern mit einer scharfen Waffe mehrere Schüsse auf die Zeugen ab. Er nahm dabei wenigstens die Tötung von B und C zumindest billigend in Kauf. Bei der Schussabgabe oder kurz davor lief B in geduckter Haltung eine Treppe zum tiefer gelegenen Eingang des Hauses hinunter und brachte sich so vor weiteren Schüssen in Sicherheit. C und D verblieben hingegen am Fahrzeug und duckten sich ab oder warfen sich auf den Boden. Ein Schuss traf die Rückleuchte des PKW, ein weiterer schlug in einer Höhe von 140 bis 143 cm im Bereich der B-Säule ein. Verletzt wurde niemand. A bemerkte, dass er nicht getroffen und dass sich C vor dem Geländewagen abgeduckt hatte. Trotz freier Schussbahn auf kurze Distanz sah er von weiteren Schüssen ab. Unmittelbar nach der Schussabgabe fuhren A und sein Mittäter vom Tatort weg. Der gesamte Vorfall dauerte nur wenige Sekunden (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR 54/12). Da B sich im Eingangsbereich des Wohnhauses in Sicherheit gebracht hatte, weswegen ihn der A im Falle weiteren Schießens nicht mehr zu treffen vermochte, ist - unbeschadet eines möglichen Rücktritts vom unbeendeten Versuch betr. C - zwingend zu prüfen, ob hinsichtlich des Zeugen B ein fehlgeschlagener Versuch gegeben ist, von dem der Angeklagte nicht mehr hätte zurücktreten können (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2012 - 5 StR 54/12). |
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29.99 |
BGH, Urt. v. 13.8.2015 - 4 StR 99/15: "Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Aussetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor. Ist dies der Fall, scheidet ein Rücktritt vom Versuch nach allen Varianten des § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB aus. Umgekehrt kommt es nur dann, wenn ein Fehlschlag nicht gegeben ist, auf die Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an, die für die vom Täter zu erbringende Rücktrittsleistung in Fällen des § 24 Abs. 1 StGB stets, in solchen des § 24 Abs. 2 StGB mittelbar dann von Bedeutung ist, wenn sich die (gemeinsame) Verhinderungsleistung von Versuchsbeteiligten in einem einverständlichen Unterlassen des Weiterhandelns erschöpft. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Täters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Diese Vorstellung ist gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung. Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (zum Ganzen: BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; zur revisionsgerichtlichen Überprüfung ferner: BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – 1 StR 735/13 - NStZ-RR 2014, 201, 202; BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – 3 StR 458/14 - NStZ-RR 2015, 105, 106; BGH, Beschl. v. 4.6.2014 – 4 StR 168/14 jeweils mwN). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein mehraktiges Tatgeschehen handelt und auch die Prüfung der Annahme nur einer Tat im Rechtssinne vorzunehmen ist. Denn würde man eine Zäsur annehmen, wäre die Mitteilung des Vorstellungsbildes des Angeklagten nach der jeweils letzten Ausführungshandlung geboten (BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274)." |
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§ 24 Abs. 2 StGB |
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... (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird. |
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30 |
§
24 Abs. 1 StGB regelt nur den Rücktritt des
Alleintäters. Bei Beteiligung mehrerer an einer Straftat
findet
die Rücktrittsregelung des § 24 Abs. 2 StGB Anwendung
(vgl.
etwa BGH,
Urt. v. 12.7.2001 - 4 StR 104/01). Bei der Tatbeteiligung mehrerer werden gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB wegen Versuchs diejenigen Beteiligten nicht bestraft, die freiwillig die Tatvollendung verhindern. Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 14.5.1996 – 1 StR 51/96 - BGHSt 42, 158, 162; BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – 2 StR 396/12 - NStZ 2013, 521; BGH, Beschl. v. 22.4.2015 – 2 StR 383/14 - StV 2015, 687; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich/ Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 59). Dies gilt nicht nur bei mittäterschaftlichem Zusammenwirken, sondern auch im Verhältnis von Täter und Gehilfe (BGH, Beschl. v. 26.9.2006 – 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91 f.). § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB verlangt ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die Verhinderung der Tatvollendung. Dabei bestehen grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Alleintäter, so dass insbesondere das Verhalten des Zurücktretenden für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich werden muss. Unter Absatz 2 Satz 1 hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Fälle gefasst, in denen die Beteiligten an der Tat den Rücktritt einvernehmlich durchführen (BGH, Urt. v. 14.5.1996 - 1 StR 51/96 - BGHSt 42, 158, 162; BGH, Beschl. v. 4.4.1989 - 4 StR 125/89 - NStZ 1989, 317, 318; BGH, Beschl. v. 8.2.2012 – 4 StR 621/11 - NStZ-RR 2012, 167, 168; BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 367/13). Dabei wird es als ausreichend angesehen, wenn ein Beteiligter mit dem Rücktritt des anderen einverstanden ist. Handeln alle Beteiligten einvernehmlich, kann das schlichte Nicht-Weiterhandeln für die Erfolgsverhinderung im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.4.1989 - 4 StR 125/89 - NStZ 1989, 317 - BGHR StGB § 24 Abs. 2 Verhinderung 2; BGH, Beschl. v. 19.6.1991 - 3 StR 481/90 - BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 4; BGH, Beschl. v. 8.2.2012 - 4 StR 621/11; BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; BGH, Beschl. v. 5.11.2013 - 2 StR 388/13; BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 367/13; BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – 3 StR 149/14 - NStZ-RR 2015, 8 f.; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 560/14; BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 5/16 Rn. 7; Lilie/Albrecht in LK-StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 42; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, § 24 Rn. 58, jew. mwN). Ob darin ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt wiederum entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist, den Feststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil insoweit sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH, Beschl. v. 25.4.2017 - 4 StR 244/16 Rn. 13; BGH, Beschl. v. 23.2.2016 - 3 StR 5/16 Rn. 7 mwN; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 411/12 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - 3 StR 298/11 - NStZ 2012, 263; BGH, Urt. v. 12.6.2014 - 3 StR 154/14 - NStZ 2014, 507, 509 mwN). Im Falle einer versuchten (besonders schweren) räuberischen Erpressung ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter freiwillig davon absehen, ihr Nötigungs- bzw. Erpressungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen. Nicht erforderlich ist hingegen ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nötigungs- bzw. Erpressungserfolgs, also ein Verzicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2017 - 4 StR 244/16 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 5.11.2013 - 2 StR 388/13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – 2 StR 396/12 - NStZ 2013, 521). Ob in dem Nicht-Weiterhandeln ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch gesehen werden kann, hängt entscheidend von dem Vorstellungsbild der Täter nach der letzten von ihnen vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) ab: Gehen sie zu diesem Zeitpunkt davon aus, noch nicht alles getan zu haben, was nach ihrer Vorstellung zur Herbeiführung des Taterfolgs erforderlich oder zumindest ausreichend ist und liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, so können sie durch bloßes Nichtweiterhandeln zurücktreten. Anders liegt es aber dann, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, weil aus Sicht der Täter nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln die Tat nicht mehr vollendet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – 3 StR 149/14 - NStZ-RR 2015, 8 f.). Lässt sich das Vorstellungsbild der Täter im maßgeblichen Zeitpunkt, das auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung ist (BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274 mwN; BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – 3 StR 149/14 - NStZ-RR 2015, 8 f.), den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, so hält das Urteil demgemäß sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, weil es die revisionsrechtliche Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts nicht ermöglicht (BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – 3 StR 149/14 - NStZ-RR 2015, 8 f.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris; vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263). Diese Grundsätze gelten auch für den Gehilfen, der anderenfalls bei einem wirksamen Rücktritt des Haupttäters, der bereits zur Erfolgsverhinderung führt, trotz Rücktrittswillens überhaupt nicht zurücktreten könnte (BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - 5 StR 176/98 - BGHSt 44, 204, 208; BGH, Beschl. v. 8.2.2012 - 4 StR 621/11). Dass die Angeklagten ihre außertatbestandlichen Handlungsziele, Rache und Machtdemonstration, bereits aufgrund des vorherigen Vorgehens erreicht hatten, steht dem Rücktritt nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2014 - 1 StR 367/13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 24 Rn. 9 mwN). Sind an einer Tat Mehrere beteiligt, wird nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Dabei muss das die Tatvollendung verhindernde Verhalten nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun bestehen. Kann einer von mehreren Beteiligten den noch möglichen Eintritt des Taterfolgs allein dadurch vereiteln, dass er seinen vorgesehenen Tatbeitrag nicht erbringt oder nicht weiter fortführt, so verhindert bereits seine Untätigkeit oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung. Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, liegen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1983 – 1 StR 615/83 - NJW 1984, 2169; BGH, Urt. v. 21.10.1983 – 2 StR 485/83 - BGHSt 32, 133, 134 f.; BGH, Beschl. v. 26.7.2011 - 4 StR 268/11; BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 4 StR 541/11; Fischer, 59. Aufl., § 24 Rn. 40; Kudlich/Schuhr in SSW-StGB § 24 Rn. 57; Lilie/Albrecht in LK-StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 400 m.w.N.). Hat sich hingegen jemand zu diesem Zeitpunkt nicht nur als Gehilfe oder Anstifter, sondern – gegebenenfalls sukzessiv – als Mittäter an der Tat beteiligt und bestand aufgrund von dessen Beteiligung im Vorfeld der Untätigkeit oder des Nichtweiterhandelns bereits die Gefahr der Tatvollendung durch den Mittäter, bedarf der strafbefreiende Rücktritt eines auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tuns (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.2012 - 4 StR 541/11; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr § 24 Rn. 51 ff.). Beispiel: Der in einem Bordell arbeitende Angeklagte kam mit zwei Mittätern überein, auf einen Konkurrenzbetrieb einen Brandanschlag zu verüben. In Ausführung dieses Planes begaben sich alle drei zu dem Gebäude, in dem der konkurrierende Bordellbetrieb untergebracht war, wobei jeder von ihnen zwei mit Benzin gefüllte Brandflaschen mit sich führte. Dort warfen die Mittäter des Angeklagten sodann jeweils ihre beiden, der Angeklagte aber nur eine seiner Brandflaschen gezielt in Richtung des Gebäudes. Einige Flaschen zerbrachen beim Auftreffen auf die Außenwand und brannten außerhalb des Gebäudes nahezu folgenlos ab. Andere fielen unzerbrochen zu Boden. Die ihm verbliebene Brandflasche entsorgte der Angeklagte im Weggehen auf einem Parkplatz. Wäre eine der Brandflaschen oder entzündetes Benzin in das Innere des Gebäudes gelangt, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Brand und einer Gefährdung des Lebens der sich im Gebäude aufhaltenden Personen geführt. Beides nahmen der Angeklagte und seine Mittäter billigend in Kauf. Dem Angeklagten stand noch eine Brandflasche zur Verfügung, die mit den bereits geworfenen Brandflaschen baugleich und deshalb wie diese geeignet war, das Gebäude in Brand zu setzen. Da seine Mittäter ihre Brandflaschen bereits geworfen hatten, ohne das Gebäude in Brand gesetzt zu haben, konnte der Angeklagte allein durch einen Verzicht auf den Wurf dieser letzten Brandflasche eine noch mögliche Tatvollendung verhindern. Ob dadurch die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB geschaffen worden sind, hängt – neben der erforderlichen Freiwilligkeit – damit entscheidend davon ab, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, als er sich dazu entschloss, auf den Wurf der zweiten Brandflasche zu verzichten. Hielt der Angeklagte eine Herbeiführung des noch nicht eingetretenen Erfolges durch einen Wurf seiner zweiten Brandflasche weiterhin für möglich und wusste er auch davon, dass seinen Mittätern keine Brandflaschen mehr zur Verfügung standen, käme ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. Ging der Angeklagte – was hier angesichts der augenscheinlichen Erfolglosigkeit der bisherigen Würfe nicht fernliegt – dagegen davon aus, dass auch ein Wurf seiner Brandflasche keinen Gebäudebrand mehr herbeiführen würde, wäre der Versuch fehlgeschlagen, so dass ein Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausscheiden würde (vgl. BGH, Beschl. v. 26.7.2011 - 4 StR 268/11; BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09 - NStZ 2010, 690, 691). Die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unbeendeter Versuch vorliegt, bedarf gemäß § 28 Abs. 2 StGB für jeden Angeklagten gesonderter Prüfung. Auch wenn nach § 24 Abs. 2 StGB der Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht ohne Weiteres zu Gunsten anderer Tatbeteiligter wirkt, kann es hierfür jedoch ausreichen, wenn die Tatbeteiligten nach unbeendetem Versuch einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies hätten tun können (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208; BGH NStZ 1989, 317, 318; 1999, 449 f.; BGH, Beschl. v. 9.1.2003 - 4 StR 410/02 betr. Mittäter; BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 257/09 - NStZ-RR 2009, 335; vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.2.2000 - 4 StR 564/99 - NStZ 2000, 531), wobei es ausreicht, dass ein Tatbeteiligter mit dem die Tatvollendung verhindernden Rücktritt eines anderen Tatbeteiligten einverstanden ist (vgl. BGHSt 44, 204, 208 m.w.N. BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91). Dies gilt zwar dann nicht, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer Hemmungen (BGH NStZ 2007, 91) - die Vollendung nicht mehr für möglich hält; abzustellen ist daher nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf den Erkenntnishorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH NStZ 2008, 393; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 257/09 - NStZ-RR 2009, 335). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse, um den Erfolg herbeizuführen, von seinem Tatplan abweichen. Hält er vielmehr die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH NStZ 2007, 91). Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs (BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 257/09 - NStZ-RR 2009, 335). Der ursprüngliche Tatplan kann je nach Fallgestaltung nur insoweit eine Rolle für den Erkenntnishorizont des Täters spielen, als die von ihm nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, ein gewichtiges Indiz dafür darstellen kann, dass aus seiner Sicht der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. BGH NStZ 2008, 393; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 257/09 - NStZ-RR 2009, 335). Angesichts der zum Abbruch der Tatausführung getroffenen Feststellungen (heftige Gegenwehr des Opfers und „Störung“ durch die Nachbarin) kann auszuschließen sein, dass der Rücktritt freiwillig im Sinn des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB erfolgt ist (vg. BGH, Beschl. v. 2.12.2015 - 4 StR 423/15). Ist die Tat vollendet worden, ist bei mehreren Beteiligten ein Rücktritt für den Beteiligten nur dann nach § 24 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. StGB möglich, wenn seine Tatbeiträge nicht zur Vollendung beigetragen haben (vgl. BGHSt 28, 346; BGH, Beschl. v. 18.12.2001 - 1 StR 501/01). Beispiel: Hatte der Angeklagte auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernde Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen geleistet, die ebensowenig wie der in der Mitverabredung der räuberischen Erpressung und der Mitgestaltung des Tatplans liegende psychische Tatbeitrag des Angeklagten ihre Bedeutung verloren, als er sich jeweils entschloß, an der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung nicht teilzunehmen, ist ein Rücktritt ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2001 - 1 StR 501/01). Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB reicht es bei mehreren Tatbeteiligten grundsätzlich nicht hin, wenn einer von diesen einfach nur die weitere Tatausführung aufgibt. Dies ist unabhängig von der Vorstellung des Angeklagten zu Rettungsbemühungen Dritter (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2013 - 1 StR 86/13 Rn. 15). Hing es etwa aufgrund der konkreten Situation am Tatort, gerade auch wegen der selbst bei gezieltem Suchen nur schweren Auffindbarkeit des Opfers im dunklen und infolge des wegen der zahlreichen parkenden Autos unübersichtlichen Hofbereichs, praktisch vom Zufall ab, ob und wann der Geschädigte gefunden würde, war somit auch kein Ausnahmefall gegeben, in dem bereits die Untätigkeit eines Angeklagten oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung verhinderte (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.2013 - 1 StR 86/13 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 26.7.2011 - 4 StR 268/11). siehe zum Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten auch: § 255 StGB Rdn. 25.2.5 - Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten u. § 240 StGB Rdn. 55.10.5 - Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten |
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30.1 |
Sind die Angeklagten nicht als Mittäter, sondern jeweils als Nebentäter eines versuchten Delikts anzusehen, das sie - als aufgrund vorangegangenen rechtswidrig gefahrbegründenden Tuns Garantenpflichtige - jeweils durch Unterlassen begangen haben, kommt es für sie für die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2, sondern auf die des § 24 Abs. 1 StGB an (BGH, Urt. v. 19.5.2010 - 2 StR 278/09). | |
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30.2 |
Halten die Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung aufgrund der tatsächlichen Umstände den Tod ihres Opfers für möglich oder machen sie sich über die Folgen ihres Handelns - namentlich bei besonders schweren Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Gedanken, so ist der Versuch beendet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 537/10 - NStZ 2011, 337 u. jew. mwN BGH, Urt. v. 10.11.2005 - 4 StR 337/05; BGH, Beschl. v. 3.2.1999 - 2 StR 540/98; BGH, Beschl. v. 11.2.1999 - 1 StR 694/98). Ein strafbefreiender Rücktritt ist in diesem Fall bei mehreren Tätern nur unter den engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB möglich. Liegt dagegen ein unbeendeter Versuch vor, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nach dieser Vorschrift auch dann in Betracht, wenn die Täter einvernehmlich nicht weiterhandelten, obwohl sie dies hätten tun können (BGH, Beschl. v. 9.1.2003 - 4 StR 410/02 - StraFo 2003, 207; BGH, Beschl. v. 11.1.2011 - 1 StR 537/10 - NStZ 2011, 337). | |
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40 |
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40.1 |
Einen
vom Tatgericht angenommenen unbeendeten Totschlagsversuch
gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB hat der
Bundesgerichtshof
im Ergebnis in einem Fall bestätigt, bei dem dem Angeklagte
nach
dem Leerschießen des ersten Magazins seiner Maschinenpistole
eine
Tötung der Flüchtenden für den Augenblick
nicht mehr
möglich war. Er ist dabei nicht von einem fehlgeschlagenen
Versuch
ausgegangen, weil der Angeklagte angesichts des ihm zur
Verfügung
stehenden zweiten befüllten Magazins nach der Wertung des
Tatgerichts zu der Annahme gelangen konnte, er könne ohne
zeitliche Zäsur mit anderen bereitstehenden Mitteln die Tat
noch
vollenden (vgl. BGH,
Urt. v. 31.1.2007 - 5 StR 404/06; BGHSt [GS] 39,
221, 228 m.w.N.; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 8.7.2008 - 3 StR 167/08
betr. Unklarheit über Ladezustand der Waffe). Der Angeklagte
hatte
erkannt, dass er keinen Gegner getroffen hatte. Der Abstand des
Angeklagten zu den Flüchtenden, die bekannte
größere
Reichweite der Maschinenpistole und die durch die Schüsse auf
den
Hund belegte Fähigkeit des Angeklagten, ohne Weiteres - sogar
in
der durch den Angriff des Hundes ersichtlich hektischen Situation - das
Magazin schnell zu wechseln und die Maschinenpistole wieder
schussbereit zu machen (anderer Sachverhalt: BGHR StGB § 24
Abs. 1
Satz 1 Versuch beendeter 7), hatten hierbei die Überzeugung
des
Landgerichts belegt, dass ein Weiterhandeln des Angeklagten nicht erst
nach Eintritt einer Zäsur, sondern ohne wesentliche
Unterbrechung
möglich gewesen wäre (vgl. BGH,
Urt. v. 31.1.2007 - 5
StR
404/06). Ebenso BGH,
Beschl. v. 19.12.2006 - 4 StR 537/06 - NStZ 2007,
265, wo nahe lag, dass der Angeklagte davon ausging, die Tat mit der
von ihm benutzten Pistole noch vollenden zu können, weil
diese,
wovon mangels gegenteiliger Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten
auszugehen war, nach Abgabe des Schusses noch mit weiterer Munition
versehen war. Auch insoweit wäre ein freiwilliges Aufgeben der
Tat, für das der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH NStZ-RR
2003,
199; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 26), nicht
ausgeschlossen (vgl. BGH,
Beschl. v. 7.11.2000 - 4 StR 456/00
-
m.N.). Hingegen liegt ein strafbefreiender Rücktritt nicht nahe, wenn der Angeklagte erst aufgehört hat zu schießen, als das - ihm einzig zur Verfügung stehende - Magazin leergeschossen war (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.2002 - 2 StR 289/02). Zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Strafvereitelung im Zusammenhang mit Anraten eines Verteidigers zur Flucht des Mandanten vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2000 - 5 StR 300/00 - StV 2001, 108 siehe auch: Strafvereitelung, § 258 StGB |
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U.2 |
Hat
der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen damit "rechnen
müssen", dass der Tod ohne weiteres Handeln eintreten
könne,
belegt dies eine solche Vorstellung nicht. Diese ist nur dann gegeben,
wenn der Angeklagte die Möglichkeit des Todeseintritts
tatsächlich erkannt oder sich überhaupt keine
Vorstellungen
über die Folgen seines Tuns gemacht hat (BGHSt 40, 304,
306; BGH,
Beschl. v. 29.5.2007 - 3 StR 179/07 - NStZ-RR 2009, 131; BGH,
Urt.
v. 25.11.2004 - 4 StR 326/04; Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl.
§ 24 Rdn. 14). Nach dem Vorstellungsbild des Täters bestimmt sich indes nicht nur die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch (vgl. nur Fischer aaO § 24 Rn. 14 mwN); die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist auch für die Frage entscheidend, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. mwN). Schließlich ist das Vorstellungsbild des Täters gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169 mwN). Liegt – wie hier vom Landgericht angenommen – eine Zäsur vor, müssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten jeweils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274). Allen Fällen (unbeendeter, beendeter und fehlgeschlagener Versuch) ist gemeinsam, dass es auf das Vorstellungsbild des Tätersim entscheidungserheblichen Zeitpunkt ankommt. Nach dem Vorstellungsbild des Täters bestimmt sich nicht nur die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch (vgl. nur Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn. 14 mwN); die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist auch für die Frage entscheidend, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.10.2012 – 4 StR 346/12 - NStZ 2013, 156, 157 f. mwN). Schließlich ist das Vorstellungsbild des Täters gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; BGH, Urt. v. 15.9.2005 - 4 StR 216/05 - NStZ-RR 2006, 168, 169 mwN). Liegt eine Zäsur vor, müssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten jeweils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.3.2013 – 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273, 274; BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - 2 StR 64/13). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12 - NStZ-RR 2013, 273; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 411/12; BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - 3 StR 298/11 - NStZ 2012, 263; BGH, Beschl. v. 11.2.2003 - 4 StR 8/03; BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - 2 StR 64/13; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 1 StR 735/13; BGH, Beschl. v. 31.5.2016 - 3 StR 135/16 Rn. 9). Rechtlich bedenklich ist es, wenn aus der Tatsache, dass keine Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten in Bezug auf den Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen geschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 4 StR 170/13; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, § 24 Rn. 37). Zwar trifft es zu, dass der Zweifelssatz nicht dazu nötigt, (innere) Tatsachen zugunsten des Angeklagten zu unterstellen, für die es keine Anhaltspunkte gibt (BGH, Urt. v. 3.6.2008 – 1 StR 59/08 - NStZ 2009, 264 Rn. 14; BGH, Urt. v. 13.3.2008 – 4 StR 610/07, Rn. 13 mwN), doch rechtfertigt dies für sich genommen noch nicht den vorgenannten gezogenen Schluss (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 4 StR 170/13). Allerdings kann in Fällen, in denen sich aus den objektiven Umständen kein Hinweis auf das konkrete Vorstellungsbild des Täters im Zeitpunkt des Abbruchs der Tathandlung ergibt, die Annahme gerechtfertigt sein, dass bei ihm die der Tatbegehung zugrunde liegende Folgeneinschätzung fortbestanden hat; maßgeblich ist indes auch dann sein „Rücktrittshorizont“ nach der letzten Ausführungshandlung (BGH, Beschl. v. 22.5.2013 - 4 StR 170/13; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 1.12.2011 – 3 StR 337/11). |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 2. Abschnitt (Die Tat) 2. Titel (Versuch) |
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