www.wiete-strafrecht.de |
|
§
255 StGB
Räuberische Erpressung
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Allgemeines |
|
|
3 |
Geschütztes Rechtsgut der §§ 253, 255 StGB ist das Vermögen (BGH, Urt. v. 2.11.2011 - 2 StR 375/11). | |
§ 255 StGB |
|
|
5 |
Die
Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen (vgl.
BGH,
Urt. v. 22.10.2009 – 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46, 48;
BGH, Beschl. v. 23.5.2013 - 4 StR 143/13). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist bei der Abgrenzung
von Raub zur räuberischen Erpressung auf das
äußere
Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens
des
Verletzten abzustellen. Stellt sich danach das Handeln als
erzwungene Herausgabe dar, ist von räuberischer Erpressung
auszugehen, wohingegen eine Wegnahmehandlung als Raubhandlung zu
bewerten ist (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; 25,
225, 228; 41,
123, 124; BGH, Beschl. v. 27.4.1993 – 4 StR 149/93 - BGHR
StGB § 255 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 19.1.1999 - 4 StR
663/98 - BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 4 - NStZ
1999, 350; BGH,
Beschl. v. 17.3.2004 - 2 StR 516/03; BGH,
Urt. v.
22.10.2009 - 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46; BGH, Urt. v.
28.10.2010 -
4 StR 402/10; BGH, Beschl. v. 2.12.2010 - 4 StR 476/10 - NStZ-RR 2011,
80; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 13.10.2005 - 5 StR 366/05 -
NStZ
2006, 38; BGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 StR 251/11; BGH, Beschl. v.
23.5.2013 - 4 StR 143/13; BGH, Beschl. v. 3.7.2013 - 4 StR 186/13;
BGH, Beschl. v. 14.4.2015 - 3 StR 94/15; Fischer,
StGB, 58. Aufl.; § 255, Rdnr. 3). Beispiel: Haben die Angeklagten in allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungeladenen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2010 - 2 StR 440/10). Beispiel: Haben die Mittäter des Angeklagten, nachdem die Spielhallenaufsicht unter Zwang die Registrierkasse durch Eingabe des PIN-Codes geöffnet hatte, das in der Kasse befindliche Geld an sich genommen und in einer Tasche verstaut, hat sich der Angeklagte mittäterschaftlich nicht der räuberischen Erpressung, sondern des Raubes schuldig gemacht. Dass die Aufsicht der Spielhalle zur Preisgabe des PIN-Codes genötigt wurde, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung, weil das erzwungene Verhalten der Genötigten zu keiner Gewahrsamsübertragung führte, sondern lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnete (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2013 - 4 StR 186/13; BGH, Beschl. v. 18.8.2011 – 3 StR 251/11; BGH, Urt. v. 22.10.2009 – 3 StR 372/09 aaO; BGH, Urt. v. 15.12.1983 – 4 StR 640/83 - bei Holtz, MDR 1984, 276; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.10.2005 – 5 StR 366/05 - NStZ 2006, 38). Beispiel: Der Angeklagte und seine Mittäter wollten einen Drogenkäufer betrügen und gegebenenfalls zusätzlich Gewalt oder Drohungen anwenden, um das Kaufgeld ohne Gegenleistung zu erlangen. Tatsächlich wurde der Zeuge auch geschubst und getreten, um ihn davon abzuhalten, sein Rückgabeverlangen durchzusetzen, nachdem er die Täuschung bemerkt hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2001 - 1 StR 227/01 - NStZ 2002, 33). In solchen Fällen findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu einem solchen Verhalten zu nötigen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2001 - 1 StR 227/01 - NStZ 2002, 33; auch BGHSt 25, 224, 226; BGH NJW 1984, 501; BGHR StGB § 263 I Versuch 1 m.w.N.; zum umgekehrten Fall, daß der Käufer sein Geld mit Nötigungsmitteln zurückverlangt, vgl. BGH NStZ-RR 2000, 234). Haben die Angeklagten das Opfer zwar dazu gezwungen, die notwendigen Hinweise für die Öffnung des Tresors zu geben, aus dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben, kann sich ihr Vorgehen jedoch insgesamt als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter (schwerer) Raub darstellen (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46). Dass sie im Verlauf der Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wertgegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.2009 - 3 StR 372/09 - NStZ-RR 2010, 46). Beispiel: An dem Umstand, dass der Angeklagte sowohl das Geld als auch den Schmuck selber weggenommen hat, ändert auch nichts, dass die Zeugin den Öffnungsmechanismus der Kasse betätigte, bevor der Angeklagte in die Kasse griff, weil der Einsatz des Nötigungsmittels nicht zu einer Gewahrsamsübertragung durch den Genötigten führte, sondern der Angeklagte hierdurch lediglich die Möglichkeit zum Gewahrsamsbruch erlangte (BGH, Beschl. v. 18.8.2011 - 3 StR 251/11; BGH NStZ 2006, 38; Fischer StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 3). |
|
|
8 |
Die
räuberische Erpressung (§§ 253, 255
StGB) erfordert
ebenso wie der Raub (§ 249
StGB) einen finalen Zusammenhang
zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden
vermögensschädigenden Handlung (BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3
StR 174/16 Rn. 9). Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Bei der räuberischen Erpressung muss der Vermögensnachteil Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch den Täter sein (§ 255 StGB; vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 3 StR 318/10 - NStZ 2012, 95, 96). Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erlangten Vorteil muss - wie beim Raub - ein finaler Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2006 - 3 StR 3/06 - NStZ 2006, 508; BGH, Urt. v. 2.2.2012 - 3 StR 385/11; BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 232/12; BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 400/12; BGH, Beschl. v. 5.11.2013 - 2 StR 388/13; BGH, Beschl. v. 25.2.2014 - 4 StR 544/13; BGH, Beschl. v. 27.3.2014 - 3 StR 103/14; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 18a). Nicht anders als beim Raub genügt es daher nicht, wenn der Einsatz des Nötigungsmittels nicht zum Zwecke der - erfolgten - Herausgabe des Geldes vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss, dem Opfer eine Handlung abzunötigen, erst nach der Gewaltanwendung oder Drohung fasst (vgl. BGH, Beschl. v. 25.2.2014 - 4 StR 544/13; BGH, Beschl. v. 31.7.2012 - 3 StR 232/12 - NStZ-RR 2012, 342). Auch das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Bereicherungsabsicht wenigstens aktualisiert aufrechterhalten wird (BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 400/12; BGH, Beschl. v. 25.2.2014 - 4 StR 544/13; Fischer, StGB 59. Aufl., § 253 Rn. 18a). Beispiel: Die Angeklagten legten dem Geschädigten G. einen von dem Mitangeklagten M. gefertigten Kaufvertrag über Sachen vor, die dieser am Vorabend aus der Wohnung des Geschädigten mitgenommen hatte. Durch den Vertrag sollte G. dokumentieren, dass er die Sachen verkauft habe, damit er wegen deren Wegnahme nicht die Polizei einschalten könne. Falls er nicht unterschreibe, drohte ihm der Mitangeklagte M. , er werde ihm die Fingerkuppen abschneiden. Im Anschluss an diese Äußerung erklärte M. , G. werde seine Sachen wiederbekommen, wenn er 1.500 € in drei Raten an die Angeklagten zahle, was in der Folgezeit geschah (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 380/12). Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer räuberischen Erpressung nicht, denn es fehlt an der erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden Handlung, die geeignet sein muss, zum Eintritt eines Vermögensnachteils zu führen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9). Durch die Drohung mit Gewalt sollte der Geschädigte zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages genötigt werden. Ob er diesen tatsächlich unterzeichnete, ließ sich der Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen zur Strafzumessung ersehen ließ, hat das Tatgericht die maßgebliche selbstschädigende Handlung in der ratenweisen Zahlung der 1.500 € gesehen. Ob die Angeklagten dem Geschädigten aber auch für den Fall der Nichtzahlung dieser Raten zumindest konkludent mit Gewalt gedroht hatten, dieser die Drohung in diesem Sinne verstand und deswegen die Zahlungen leistete, hatte das Tatgericht ebenfalls nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2012 - 3 StR 380/12). Bei den Tatbeständen des Raubes und der räuberischen Erpressung ist gleichermaßen erforderlich, dass zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der Wegnahme bzw. dem erstrebten Vermögensvorteil ein finaler Zusammenhang besteht. Dieser erfordert, dass Gewalt oder die Drohung damit vom Täter eingesetzt wird, um die Wegnahme zu ermöglichen bzw. das Opfer zu der vermögensschädigenden Handlung zu veranlassen. Dass das Opfer Angst vor den Tätern hat, ist insoweit nicht ausreichend. Zwar mag es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen - allerdings nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden - körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, naheliegen, dass die Täter für den Fall, dass sich das Opfer ihrem erpresserischen Ansinnen verwehrt oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt drohen. Dies enthebt das Gericht indes nicht einer diesbezüglichen Feststellung (BGH, Beschl. v. 13.11.2012 - 3 StR 422/12; vgl. hierzu Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl., Rn. 281 ff.). An dem erforderlichen finalen Zusammenhang fehlt es, wenn der Einsatz der Gewalt allein dazu dient, dass Opfer zu demütigen und zu misshandeln (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2013 - 2 StR 388/13). |
|
|
10 |
Der
Tatbestand der Erpressung im Sinne von § 255
StGB verlangt in
objektiver Hinsicht eine die Freiheit der Willensentschließung
und der Willensbetätigung beeinträchtigende Drohung als
Mittel zum Zweck der Zufügung eines Nachteils und der
Erlangung der (beabsichtigten) Bereicherung, die dann
anzunehmen ist,
wenn der Bedrohte die Ausführung der Drohung für möglich
hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem
Entschluss beeinflusst wird. Unerheblich ist, ob der Täter die
Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn
überhaupt ausführbar ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v.
30.6.1970 – 1 StR 127/70 - BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, Beschl. v.
9.9.2015 - 4 StR 335/15). Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand
der Vorschrift zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter den
Bedrohten nicht von der Ernsthaftigkeit der Drohung überzeugen
will. In jedem Fall bedarf es dazu jedoch der Feststellung, dass der
Täter weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, die
Drohung sei geeignet, bei dem Bedrohten Furcht vor ihrer Verwirklichung
hervorzurufen. Dafür kann es ausreichen, wenn das Opfer die
Ausführung der Drohung nur für möglich halten soll. Denn
schon ein Zweifel, ob der Täter die Drohung wahrmachen werde,
kann die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 16.3.1976
– 5 StR 72/76 - BGHSt 26, 309, 310 f.; BGH, Urt. v. 30.6.1970
– 1 StR 127/70 - BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, Beschl. v. 9.9.2015
- 4 StR 335/15: Nebenkläger
rechnete aufgrund eines Klickgeräusches damit, dass der Angeklagte ihm
ein Messer entgegenhielt; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253
Rn. 28 mwN). Grundsätzlich kann eine Drohung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.1987 - 4 StR 324/87 - BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urt. v. 8.5.2013 - 2 StR 558/12 - NStZ 2013, 648; BGH, Urt. v. 11.3.2015 - 2 StR 323/14; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - 3 StR 174/16 Rn. 9). Beispiel: Der "aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton" des Angeklagten, mit dem er das Tatopfer zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu folgen, und sodann dort von ihm die Herausgabe der Kette verlangte, machte diesem hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem es wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch ohne solche Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde. Soweit dem Angeklagten klar war, dass der Zeuge die Kette nur herausgab, weil er sich aus Furcht vor ihm nicht widersetzte, handelte er auch - ohne dass dies näherer Erörterung bedurft hätte - vorsätzlich (BGH, Urt. v. 11.3.2015 - 2 StR 323/14). Für die Tatbestandserfüllung ist unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass die Bedrohten die Ausführung der Drohung für möglich halten (BGHSt 23, 294, 295 f.; BGH, NStZ 1997, 184; BGH, Beschl. v. 11.5.2011 - 2 StR 618/10: betr. Drohung mit in Jackentasche gehaltener Spielzeugpistole). Bestand das durch die Täter konkludent angedrohte empfindliche Übel in unmittelbar drohenden körperlichen Übergriffen, somit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, kommt es darauf, ob die Täter die Drohung erforderlichenfalls hätten verwirklichen wollen, nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - 3 StR 595/14; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 249 Rn. 5). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten und mit unbestimmten, versteckten Andeutungen ausgesprochen werden kann, es also auf deren äußere Form regelmäßig nicht ankommt (BGH, Urt. v. 17.3.1955 – 4 StR 8/55 - BGHSt 7, 252, 253; BGH, Urt. v. 21.2.1989 – 5 StR 586/88 - BGHR StGB § 255 Drohung 6; BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - 4 StR 422/13; vgl. auch LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 6). Das Tatbestandsmerkmal der erpresserischen Drohungen kann danach auch hinter harmlos erscheinenden Äußerungen, Mitteilungen, Ratschlägen, Vorschlägen, Mahnungen oder Warnungen gesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Erklärende in Wahrheit droht (BGH, jeweils aaO). Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall eine seelische Einwirkung auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines hinreichend erkennbaren Übels, die der Täter an den Bedrohten richtet, dessen Willen gebeugt werden soll (RGSt 53, 281, 283; BGH, Urt. v. 17.3.1955 – 4 StR 8/55 - BGHSt 7, 252, 253; BGH, Beschl. v. 4.12.2013 - 4 StR 422/13; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.3.1994 – 2 StR 8/94 - BGHR StGB § 255 Drohung 7; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 253 Rn. 6). siehe zur Drohung auch Raub, § 249 StGB --> Rdn. 10 |
|
|
10.1 |
Zum Begriff der Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB gehört zwar nicht, dass der Drohende ankündigt, er werde das in Aussicht gestellte Übel selbst verwirklichen. Wenn dies aber durch einen Dritten geschehen soll, muss in dem Bedrohten die Vorstellung geweckt werden, dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle (BGHSt 7, 197, 198; BGH, StV 1996, 482; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Drohung 3; BGH, Beschl. v. 17.8.2006 - 3 StR 238/06). Täuschte hingegen der Angeklagte vor, den Zeugen helfen zu wollen, indem er mit den 'Killern' Kontakt aufnehmen und sie durch Geschenke besänftigen wolle, mußte sich bei den Zeugen der Schluss aufdrängen, dass der Angeklagte die Herbeiführung des Übels nicht nur nicht wollte, sondern - im Interesse der Zeugen - zu verhindern bestrebt war. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt indes den Tatbestand des versuchten Betruges (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2006 - 3 StR 238/06). | |
|
10.2 |
Einmal
angewandte Gewalt kann als Drohung im Sinne des § 255
StGB
fortwirken und dazu führen, dass das Opfer nur aus Furcht vor
weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet. Dabei muss auf
der
subjektiven Tatseite dem Täter bewusst sein, den
Geschädigten
in der in § 255
StGB bezeichneten Weise zu bedrohen und er
muss
zumindest billigen, dass der Geschädigte sein Verhalten als
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben
empfinden
würde (vgl. BGH,
Beschl. v. 10.5.2001 - 4 StR 113/01; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 4.12.2013 - 4 StR 422/13). Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines zuvor ohne Wegnahmevorsatz oder Erpressungsabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2014 – 5 StR 41/14 - NStZ 2015, 156, 157 mwN; BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 5 StR 331/15). Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen – nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden – körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2012 – 3 StR 422/12), eine solche Drohung muss jedoch festgestellt und belegt sein (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2015 - 5 StR 331/15). Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor erneuter Gewaltanwendung stellt für sich genommen noch keine Drohung dar. Erforderlich hierfür ist, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers mag sich als das Ausnutzen einer hilflosen Lage darstellen, die vom Gesetzgeber indes ausschließlich in § 177 Abs. 1 StGB neben Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem selbstständigen tatbestandlichen Nötigungsmittel erhoben wurde (BGH, Beschl. v. 25.2.2014 - 4 StR 544/13; BGH, Beschl. v. 26.11.2013 - 3 StR 261/13 - Rn. 3 mwN). siehe auch: Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB --> Abs. 1 Nr. 2 --> fortwirkende Drohung vorangegangener Gewalt Zur Auslegung des Begriffs der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem Schutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer "Dauergefahr" über einen längeren Zeitraum vgl. BGH, Urt. v. 28.8.1996 - 3 StR 180/96 - NJW 1997, 265, 266 und BGH NStZ-RR 1999, 266. |
|
|
10.5 |
Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen
Personen richten,
genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so
willensbeugend sein (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2013 - 3 StR 192/13 Rn.
2; Vogel in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 15). Beispiel: Der Angeklagte drohte, nachdem er ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Geschädigten gelegt hatte, damit, der Hund des Geschädigten 'müsse dran glauben'. Später verknüpfte er seine unberechtigte Geldforderung mit der erneuten Drohung 'Sonst erschieße ich Deinen Hund' . Damit sind Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person nicht festgestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.8.2013 - 3 StR 192/13 Rn. 2). |
|
|
12 |
Mit
einer gegenwärtigen Gefahr droht, wer eine Schädigung an Leib
oder Leben in Aussicht stellt, die bei ungestörter
(natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge als sicher oder
höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine
Abwehrmaßnahme ergriffen wird. Erforderlich ist dabei
nicht, dass
das schädigende Ereignis mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Es
genügt eine Gefahr, die als „Dauergefahr“
über
einen längeren Zeitraum in dem Sinne gegenwärtig ist, dass
sie jederzeit – zu einem ungewissen Zeitpunkt, alsbald oder auch
später – in einen Schaden umschlagen kann. Dabei erfordert
es der wirksame Schutz von Erpressungsopfern, den Begriff der
Gegenwärtigkeit angedrohter Gefahren nicht zu eng zu
verstehen (BGH, Urt. v. 30.6.1999 – 2 StR 146/99 - BGHR StGB
§ 255 Drohung 11; BGH, Urt. v. 27.8.1998 – 4 StR 332/98 -
NStZ-RR 1999, 266, 267; BGH, Urt. v. 28.8.1996 – 3 StR
180/96 - JR 1999, 117, 118 m. Anm. Joerden; BGH, Urt. v. 10.2.1982
– 3 StR 398/81 - MDR 1982, 447 bei Holtz; BGH, Urt. 9.10.2014 - 4
StR 208/14 Rn. 11 insoweit
auch zum fehlgeschlagenen Versuch). Genaue zeitliche Grenzen dafür, wann eine für die Zukunft angedrohte Gefahr noch gegenwärtig ist, lassen sich nicht allgemein festlegen. Gegenwärtigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn dem Opfer eine - nicht zu lang bemessene - Zahlungsfrist gesetzt ist. Entscheidend sind die nicht zuletzt nach Maßgabe der vom Täter für möglich gehaltenen Opfersicht zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls, wobei das Revisionsgericht im Wesentlichen nur den vom Tatrichter angelegten Maßstab überprüfen kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.8.1998 - 4 StR 332/98 - NStZ-RR 1999, 266, 267; BGH, Beschl. v. 4.9.1997 - 1 StR 489/97 - NStZ-RR 1998, 135; BGH, Urt. v. 28.8.1996 - 3 StR 180/96 - BGHR StGB § 255 Drohung 9 jew. mwN; BGH, Urt. v. 29.11.2011 - 1 StR 287/11). Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Gegenwärtigkeit der Gefahr regelmäßig nur bei fehlender Fristsetzung oder einer solchen von einigen Tagen vor, wobei es indes maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die zu beurteilen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.8.1996 – 3 StR 180/96 - NJW 1997, 265, 266; BGH, Urt. v. 27.8.1998 – 4 StR 332/98 - NStZ-RR 1999, 266, 267; BGH, Beschl. v. 25.4.2017 - 4 StR 244/16 Rn. 23 betr. Ende August gesetzte "Zahlungsfrist bis Jahresende"). Gegenwärtig ist auch eine Dauergefahr, die innerhalb eines längeren Zeitraums jederzeit in einen Schaden umschlagen kann; das angedrohte schädigende Ereignis muss nicht unmittelbar bevorstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2011 - 3 StR 390/11; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 255 Rn. 2 mwN). Beispiel: Der Angeklagte hat das Klappmesser bei der Tat als Drohmittel verwendet (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zwar hat er mit dem Einsatz des Messers nicht gedroht, um den Geschädigten zur Herausgabe des Schuldscheins in Höhe von 7.000 € zu veranlassen oder sich dessen Besitz zu sichern (vgl. BGH, Beschl. v. 1.10.2008 - 5 StR 445/08 - BGHSt 52, 376). Er hat ihm jedoch nach Erhalt des Schuldscheins das Messer vorgezeigt mit dem Bemerken, er werde die nächste Augenoperation selbst an ihm vornehmen, wenn er nicht alsbald die 7.000 € bezahle. Damit hat der Angeklagte unter Verwendung des Messers mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen gedroht, damit dieser den in dem Schuldschein ausgewiesenen Betrag auch tatsächlich zahle. Die besonders schwere räuberische Erpressung ist vollendet, weil der Geschädigte unter dem Eindruck der ausgesprochenen Drohung dem Angeklagten innerhalb weniger Wochen in zwei Raten insgesamt 7.000 € übergab (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2011 - 3 StR 390/11). |
|
|
14 |
Bei der (versuchten besonders schweren
räuberischen)
Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten
Vermögensvorteils ein normatives
Tatbestandsmerkmal, auf das sich
der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters
erstrecken muss (vgl. nur BGH, Beschl. v. 5.11.2013 - 2 StR 388/13).
Stellt er sich für die erstrebte Bereicherung einen – von
der Rechtsordnung anerkannten – Anspruch vor, der in Wirklichkeit
nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne des
§ 16
Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH,
Urt. v. 7.8.2003 – 3 StR
137/03 - BGHSt 48, 322, 328; BGH,
Beschl. v. 12.3.2002 – 3 StR
4/02 - BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10; BGH,
Beschl. v. 5.11.2013 - 2 StR 388/13; Fischer, StGB, 60. Aufl., §
253 Rn. 20, jeweils mwN). siehe hierzu näher: § 253 Abs. 1 StGB |
|
|
15 |
Ist den Angeklagten keine Zueignungsabsicht, sondern - in Abgrenzung dazu - nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch des Pkw nachzuweisen (vgl. dazu auch BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 12 m.w.N.), so stellt sich die gewaltsame Besitzerlangung an dem Fahrzeug nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen (BGHSt 14, 386, 390; 41, 123, 126; BGH NJW 1999, 69, 70) als räuberische Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 i.V.m. § 249 StGB) dar (BGH, Beschl. v. 12.1.1999 - 4 StR 685/98 - NStZ-RR 1999, 103). | |
|
17 |
Der
Täter, der die
Hergabe eines
Pfandgegenstands für eine nicht bestehende Forderung
erzwingt, verschafft sich dadurch unmittelbar einen dem Besitzentzug
stoffgleichen vermögenswerten Vorteil. Insoweit liegt der Fall
anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter
für bestehend gehaltenen Forderung (BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 3
StR 70/11; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 14.6.1982 - 4 StR 255/82 - NJW
1982, 2265; BGH, Urt. v. 17.12.1987 - 4 StR 628/87 - NStZ 1988, 216;
BGH, Beschl. v. 26.2.1998 - 4 StR 54/98 - NStZ-RR 1998, 235). Beispiel: Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einem Messer und versetzte ihm Schläge ins Gesicht, um ihn so zur Begleichung einer, wie er wusste, rechtlich nicht existenten Forderung oder Übergabe einer entsprechenden Menge von Drogen zu veranlassen. Als der Angeklagte erkannte, dass der Geschädigte weder über Bargeld noch über Betäubungsmittel verfügte, verlangte er von ihm, sich seiner neuwertigen Turnschuhe zu entledigen, die er - neben anderen persönlichen Gegenständen des Geschädigten - als Pfand in Besitz nehmen wollte. Unter der fortbestehenden Bedrohung mit dem Messer und mit weiteren Schlägen kam der Geschädigte dem Ansinnen nach. Dieses als einheitlich zu bewertende Geschehen stellt sich nicht als Nötigung in Tateinheit mit versuchter, sondern insgesamt als vollendete besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) dar (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 3 StR 70/11). |
|
|
18 |
Eine (schwere) räuberische Erpressung kommt regelmäßig in Betracht, wenn ein dem Transportunternehmer unbekannter Fahrgast gewaltsam seine Flucht erzwingt und so verhindert, dass der gegen ihn bestehende (hier gemäß § 12 EVO erhöhte) Fahrpreisanspruch durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2012 - 1 StR 378/12; BGH, Beschl. v. 17.8.2006 - 3 StR 279/06). | |
|
20 |
Die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung und der hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten kann sich auch daraus ergeben, dass der Zeuge zwar im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich vorleistungspflichtig (§ 614 BGB) war, dies aber am Tattage nicht der Fall war, weil der Zeuge nach Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt hatte, dass sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohnes durch die mangelnde Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin gefährdet war und er deshalb gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - 4 StR 300/08). | |
|
25 |
Beispiel:
Durch das Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür
des
Zeugen haben die Tatbeteiligten, welche die zur Gewaltanwendung
vorgesehenen Gegenstände einsatzbereit mit sich
führten, nach
ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung
angesetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des §
22
StGB liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan
der
Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle
ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die
Tatbestandshandlung
unmittelbar einmünden sollen (vgl. BGHSt 26, 201; 32, 236;
BGHR
StGB § 22 Ansetzen 33; BGH NStZ 1984, 506). Der Versuch schlug
mangels Öffnens der Tür durch das Tatopfer fehl (vgl.
BGH,
Beschl. v. 11.5.2010 - 3 StR 105/10). siehe auch: Begriffsbestimmung, § 22 StGB |
|
|
25.1 |
Die
als Teilelement in der räuberischen Erpressung enthaltene
Nötigung setzt zu ihrer vollständigen Verwirklichung
voraus,
dass das Opfer durch die Zwangswirkung des Nötigungsmittels zu
der
vom Täter erstrebten Handlung bewegt und in diesem Sinne der
Wille
des Opfers gebeugt wird. An einem für die Tatvollendung
vorausgesetzten Handeln unter dem Druck der Nötigungsmittel
fehlt
es, wenn das Opfer sich diesem Druck des Täters gerade nicht
beugen will und nicht - zumindest auch - aufgrund der
ausgeübten
Gewalt oder aus Furcht vor der Verwirklichung der Drohung, sondern nur
deshalb zahlt, weil die Polizei oder ein sonstiger Dritter ihm dies,
etwa aus ermittlungstaktischen Gründen zur
Überführung
der Täter, rät (vgl. BGHR StGB § 255
Vollendung 1; BGH
bei Dallinger MDR 1953, 722; BGH,
Beschl. v. 18.6.2009 - 3 StR 194/09 -
NStZ 2010, 215). Beispiel: Der Zeuge hatte trotz der gegen ihn eingesetzten Nötigungsmittel endgültig entschieden, die geforderte Geldsumme nicht zu zahlen. Der Zeuge leistete der Aufforderung zur Übergabe der 3.000 € darum nicht aufgrund der ausgeübten Gewalt oder der ausgesprochenen Drohungen sondern ausschließlich deshalb Folge, um an der Überführung der Angeklagten mitzuwirken, wenn er hierzu auch nur aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks bereit war. Damit scheidet die Vollendung der räuberischen Erpressung aus, ohne dass es noch darauf ankommt, ob aufgrund der Überwachung durch die Polizei ein erfolgreicher Abschluss der Tatausführung nicht mehr in Betracht kam (vgl. BGHR StGB § 255 Versuch 1; § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 6; BGH StV 1998, 80; BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 3 StR 194/09 - NStZ 2010, 215). |
|
|
25.2 |
Zwar
kann es bei versuchter räuberischer Erpressung
Fälle
geben, in denen noch ein unbeendeter Versuch vorliegt, obwohl der
Täter glaubt, dass die von ihm vorgenommene
Nötigungshandlung
ausreicht, um die geforderte Zahlung noch zu erhalten (vgl. BGH StraFo
2007, 422). Es sind dies aber Fälle, in denen zur
Tatvollendung
noch weitere Handlungen des Täters erforderlich sind, etwa die
Vereinbarung eines Zusammentreffens zur Geldübergabe (vgl.
BGHR
StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 34). Anders ist
dies
aber dann, wenn der Täter davon ausgeht, der
Genötigte werde
ihm das Geld bringen, ohne dass weiter auf ihn eingewirkt werden muss
(vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 34;
BGH,
Urt. v. 25.3.2010 - 1 StR 601/09). Zum Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung dadurch, dass der Angeklagte sich des Nötigungsmittels begibt und seine Geldforderung nicht mehr aufrechterhält vgl. BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1980, 602; BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 2 StR 292/01 - NStZ 2002, 28 siehe auch: § 24 StGB, Rücktritt Beispiel: Der Angeklagte versuchte vergeblich, die beiden Brüder Z. unter Vorhalt einer Schreckschusspistole zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen zu nötigen. Zum Ladezustand der Waffe konnte die Strafkammer keine Feststellungen treffen, weshalb sie - vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten - von einer ungeladenen Schreckschusspistole ausgegangen ist. Im Weiteren nimmt das Landgericht einen den Rücktritt ausschließenden fehlgeschlagenen Versuch vor allem deshalb an, weil dem Angeklagten - nachdem sich die Brüder Z. von der Bedrohung mit der Pistole weitgehend unbeeindruckt gezeigt hatten - eine Intensivierung der Drohung mit der ungeladenen Waffe nicht möglich gewesen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2014 - 2 StR 581/13). Damit verkennt das Landgericht, dass es bei der Frage des Rücktritts in dubio pro reo nicht von einer ungeladenen, sondern von einer geladenen Schreckschusswaffe hätte ausgehen müssen. Dann nämlich wäre dem Angeklagten unter Umständen die Herbeiführung des Erfolgseintritts - z.B. durch die intensivere Einschüchterung der Überfallenen mittels Schussabgabe - objektiv noch möglich gewesen. Hätte er die Ausführung der Tat unter Verwendung einer geladenen Schreckschusswaffe auch subjektiv noch für möglich gehalten, wäre sein Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2014 - 2 StR 581/13; BGH NStZ 2007, 91; 2008, 393; Fischer, StGB, 61. Aufl. § 24 Rn. 10 ff.). |
|
|
25.2.5 |
Gemäß
§
24
Abs. 2 Satz 1 StGB werden bei Tatbeteiligung mehrerer diejenigen
Beteiligten nicht wegen Versuchs bestraft, die freiwillig die
Tatvollendung verhindern. Hierfür kann es genügen, wenn
Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht
mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGHSt 42,
158, 162; 44, 204, 208, BGH NStZ 2007, 91, 92). Im Falle einer
versuchten räuberischen Erpressung bzw. einer versuchten
Nötigung ist es insoweit ausreichend, wenn die Täter
freiwillig davon absehen, ihr Nötigungs- bzw. Erpressungsziel
weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen.
Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf verzichten,
den angestrebten Nötigungs- bzw. Erpressungserfolg, die Handlung,
Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil
führt, herbeizuführen (BGH, Beschl. v. 17.1.2013 - 2 StR
396/12). Beispiel: Der Mitangeklagte M forderte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan den Geschädigten "unter Vorhalt eines Anglermessers" zur Herausgabe seines Mobiltelefons auf. Als der Geschädigte dies ablehnte, flüchteten die Angeklagten. Einen freiwilligen Rücktritt der Angeklagten vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 2 StGB) hat das Landgericht danach verneint und hierzu weiter festgestellt, die Angeklagten hätten nach der endgültigen Ablehnung ihres Ansinnens erkannt, dass sie die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln würden vollenden können. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten nach der Weigerung des Geschädigten keine Handlungsalternative mehr gesehen, mit der sie im unmittelbaren Fortgang noch hätten zur Tatvollendung gelangen können, findet im mitgeteilten Beweisergebnis keine Stütze. Zwar liegt es nach den Umständen nahe, dass die Angeklagten unüberwindliche Hemmungen (hierzu BGH, Beschl. v. 26.9.2006 - 4 StR 347/06 - NStZ 2007, 91) hatten, das Messer nötigenfalls über ein bloßes Mittel der Bedrohung hinaus einzusetzen. Nicht belegt ist aber, dass sie keine Möglichkeit mehr sahen, ihre Einwirkung auf die Willensfreiheit des Geschädigten noch zu verstärken, auch ohne diesen körperlich zu verletzen. Insbesondere lässt die Feststellung, der Mitangeklagte habe dem Geschädigten das Messer "vorgehalten", nicht erkennen, welche Intensität die Bedrohung bereits erreicht hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2013 - 3 StR 174/13; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - 3 StR 257/09 - NStZ 2009, 688). |
|
|
28 |
Eine
Verurteilung wegen
räuberischer Erpressung erfordert die Absicht, sich
oder
einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Diese
Tatbestandsvoraussetzung
des § 253
StGB deckt sich inhaltlich mit der beim Betrug
vorausgesetzten Bereicherungsabsicht (BGH, Urt. v. 3.5.1988 - 1 StR
148/88 - BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3 - NJW 1988,
2623; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2
StR 598/99
- BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9; BGH, Beschl. v.
24.5.2011 - 4 StR 175/11). Sie setzt
nach
dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen
wirtschaftlichen Vermögensbegriff deshalb voraus, dass der
erstrebte Vorteil zu einer objektiv günstigeren Gestaltung der
Vermögenslage für den Täter oder den Dritten
führen
soll (BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 598/99 - BGHR StGB § 253
Abs.
1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 4 StR 175/11;
SSW-StGB/Kudlich, § 253 Rn. 27; ähnlich: BGH, Urt. v.
4.4.1995 -
1
StR 772/94 - NStZ 1996, 39; BGH,
Beschl. v. 2.5.2001 - 2 StR 128/01 -
NStZ 2001, 534), also eine Erhöhung des wirtschaftlichen
Wertes
des Vermögens angestrebt wird (BGH, Urt. v. 3.5.1988 - 1 StR
148/88 - NJW 1988, 2623; BGH, Urt. v. 3.3.1999 - 2 StR 598/99
-
BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 9 mwN; BGH, Urt.
v.
27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 4
StR 175/11). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen (BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 4 StR 175/11; OLG Jena, Beschl. v. 27.9.2005 - 1 Ss 259/05 - NStZ 2006, 450) oder „ein Zeichen setzen“ will (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2011 – 4 StR 502/10 - StV 2011, 412; BGH, Beschl. v. 24.5.2011 - 4 StR 175/11). Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2012 - 3 StR 392/11; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 mwN - NStZ 2011, 699, 701; BGH, Beschl. v. 19.8.1987 - 2 StR 394/87 - BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 1 zu einem Fall der Wegnahme zwecks Beweisvereitelung). siehe auch: § 263 StGB Rdn. 70.1 Die erstrebte Vermögensverschiebung geschieht zu Unrecht, wenn dem Täter kein Anspruch auf die geforderte Leistung zusteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Dass der Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden sollte, macht den erstrebten Vermögensvorteil noch nicht rechtswidrig. Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urt. v. 7.8.2003 - 3 StR 137/03 - BGHSt 48, 322, 328; BGH, Beschl. v. 14.1.2015 - 2 StR 352/14). Ein Vermögensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 17.6.2014 - 5 StR 216/14; BGH, Urt. v. 17.8.2004 – 5 StR 197/04 - NStZ-RR 2004, 333, 334; BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – 4 StR 403/11 - StV 2012, 153). |
|
|
30 |
Nötigt
der Angeklagte (unter Einsatz eines
Teleskopschlagstocks)
das Opfer zur Erstellung eines Schuldscheins, wobei mit einer
Verwendung dieser Urkunde zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen
Forderung nicht ernstlich zu rechnen ist, der Angeklagte solches auch
nicht beabsichtigte und er weder mit einer sofortigen noch einer
zukünftigen Zahlung rechnete, ist der erforderliche Tatvorsatz
damit nicht festgestellt, so dass auch kein Versuch der (schweren)
räuberischen Erpressung vorliegt. Die Erpressung des
"Schuldscheins" ist als Nötigung gemäß
§ 240
Abs.
1 StGB zu werten (vgl. BGH,
Beschl. v. 25.11.2009 - 2 StR 495/09). siehe auch: Erpressung, § 253 StGB |
|
Schwere und
besonders schwere räuberische Erpressung,
§§ 255, 250 Abs. 1 u. 2 StGB |
|
|
40 |
|
40.1 |
Zur
Abgrenzung von mittäterschaftlichem Handeln und Beihilfe
im
Falle des Beschaffens und Fahrens des Fluchtfahrzeugs im Zusammenhang
mit einem (geplanten) Banküberfall vgl. BGH,
Urt. v.
31.10.2001 -
2 StR 315/01 - NStZ-RR 2002, 74. siehe auch: Täterschaft § 25 StGB; Beihilfe § 27 StGB |
|
|
40.2 |
Die
von seinem Komplizen begangene Erpressung einer Schachtel
Zigaretten ist dem Angeklagten nach den Grundsätzen der
Mittäterschaft (§ 25
Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Zwar
hatten
der Angeklagte und seine Mittäter gemeinsam geplant, durch die
Bedrohung des Kassierers Geld zu erlangen. Der diesem Tatplan nicht
entsprechende Erfolg der Tat, deren konkrete Durchführung in
erster Linie dem allein in der Tankstelle anwesenden Mittäter
O.
oblag, stellt aber eine Abweichung vom Vorstellungsbild des Angeklagten
dar, die im Rahmen der üblichen Spielbreite
einschlägiger
Taten liegt, mit der nach den Umständen des Falles
gewöhnlich
gerechnet werden muß und die das Interesse des Angeklagten
deshalb gleichwertig befriedigt hat, weil statt des Geldes eine Sache
erbeutet wurde, die unschwer in Geld umgesetzt werden konnte (vgl. BGH,
Beschl. v. 27.1.2004 - 3 StR 489/03; Roxin in LK 11. Aufl. §
25
Rdn. 175 m. w. N.). siehe auch: Raub, § 249 StGB (Zueignungsabsicht) |
|
|
45 |
|
45.1 |
Beispiel:
Der Angeklagte R. forderte im Zusammenwirken mit dem
Angeklagten A. den Geschädigten unter Vorhalt einer
mitgeführten Vorderladerwaffe auf, seine Taschen zu leeren und
sein Handy sowie Geld herauszugeben. Der Geschädigte hatte
kein
Geld, gab aber dem Angeklagten R. sein Mobiltelefon. Dieser fand es
nicht "besonders toll", weil es kein Foto-Handy war. Er gab es deshalb
zur weiteren Begutachtung an den Angeklagten A. weiter. Dieser meinte
ebenfalls, dass das Handy "keinen ausreichenden Wert" habe, und gab es
an den Geschädigten zurück. Bei dieser Sachlage war
die Tat
noch nicht vollendet. Zwar hatte der Geschädigte sein
Mobiltelefon
unter dem Eindruck der Bedrohung durch die Angeklagten bereits an sie
herausgegeben. Doch waren die Angeklagten ersichtlich - soweit es die
Forderung nach Herausgabe des Handys anlangte - nur an einem
für
sie wertvollen Gerät interessiert und gerade noch nicht fest
entschlossen, jedwedes Mobiltelefon anzunehmen. Mit ihrer nach kurzer
"Begutachtung" unmittelbaren Rückgabe des Handys an den
Geschädigten haben sie gezeigt, dass der von ihnen erstrebte
Erfolg gerade nicht eingetreten war. Daher liegt - vergleichbar mit der
der Entscheidung BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vollendung 1 zu Grunde
liegenden Fallgestaltung - nur eine versuchte Tat vor (vgl. BGH,
Beschl. v. 29.11.2007 - 4 StR 549/07 - NStZ-RR 2009, 133). Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) scheidet von vornherein aus, weil der Versuch fehlgeschlagen war, da der Geschädigte über keine für die Angeklagten mitnehmenswerten Gegenstände verfügte (BGH, a.a.O.). Beispiel: Der Angeklagte hat erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin A allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren Bekannter, der Zeugin B zuwandte und dieser die Handtasche entriss. Dabei hätte der Angeklagte die Zeugin A mit dem Fahrrad, mit dem er unterwegs war, ohne Weiteres verfolgen und zur Erlangung von deren Handtasche die Pistole erneut einsetzen oder aber, wie er es sogleich gegenüber der Zeugin B getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden können. Dass sich der Angeklagte, statt die Zeugin A zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der Zeugin B zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt. Der Vorwurf der - tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt daher (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2009 - 4 StR 109/09). |
|
Minder schwerer Fall der (besonders) schweren räuberischen Erpressung |
|
|
65 |
siehe hierzu: § 250 StGB Rdn.
90 - Minder schwerer Fall Die Strafrahmenwahl kann auf durchgreifende Bedenken stoßen, wenn die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt wurde und die angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass die - zudem wenig professionell ausgeführte - Tat nur knapp über das Versuchsstadium hinausgelangt ist, vermissen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2007 - 5 StR 497/06). Im Rahmen der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung hat der Bundesgerichtshof die Bewertungen des Tatgerichts im Einzelfall nicht beanstandet, die abstellten auf die Spontanität der von alkoholbedingter und gruppendynamischer Enthemmung geprägten, auf eine geringwertige Beute gerichteten Tat und die nicht sehr nachhaltige Einwirkung auf die Tatopfer (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - 5 StR 425/06 betr. minder schwerer Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung). Bejaht auch bei Spontantat, die geringe Beuteerwartung und die enthemmende Alkoholbeeinflussung im Falle der räuberischen Erpressung (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2005 - 4 StR 295/05). Im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles ist nicht zu berücksichtigen, dass die Angeklagten bei der Tatausführung ein Messer verwendeten, wenn dies der Tatumstand ist, der die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründete und der deshalb bei der Zumessung der Strafe den Angeklagten nicht angelastet werden durfte (§ 46 Abs. 3 StGB; BGH, Beschl. v. 2.5.2012 - 2 StR 110/12) und ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die besonders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vorliegt. vgl. auch: BGH, Urt. v. 24.8.2005 - 5 StR 252/05 |
|
Räuberische Erpressung mit Todesfolge |
|
|
70 |
Wer beim Versuch einer räuberischen Erpressung mindestens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge (§§ 22, 23 Abs. 1, 255, 251 StGB) zu bestrafen. Dies gilt auch dann, wenn der Täter den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 39, 100; BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 3 StR 204/02). Der Tatbestand des § 251 StGB setzt dabei nicht voraus, daß der Tod unmittelbar durch die Nötigungshandlung verursacht wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung derart eng mit dem Tatgeschehen verbunden ist, daß sich in der Todesfolge die der Tat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH NStZ 1998, 511; BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 3 StR 204/02). Dies ist etwa bei der vorsätzlichen Tötung des Opfers durch den Angeklagten der Fall, wenn bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schußwaffe die Gefahr der Eskalation durch Gebrauch der Waffe besteht und wenn das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt. Die Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge und des Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 39, 100, 108 f.; BGH, Beschl. v. 13.8.2002 - 3 StR 204/02). | |
Konkurrenzen |
|
|
K.1 |
Handlungen,
die nach der rechtlichen Vollendung einer
räuberischen
Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung
vorgenommen
werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der
tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und
zugleich
weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.1992
- 3
StR 358/92 - BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3 - NStZ 1993, 77;
BGHR StGB § 52 Abs. 1
Handlung, dieselbe 13 und 21 jeweils m.w.N.; BGH,
Beschl. v.
4.9.2001 - 1 StR 227/01 betr.
versuchter räuberischer Erpressung und
gefährlicher Körperverletzung in Bezug auf einen
Betrug;
Tatmehrheit war nicht gegeben, weil der Betrug zwar vollendet, aber
noch nicht beendet war; BGH,
Beschl. v. 12.11.2003 - 2 StR 294/03 betr.
versuchtem Mord und schwerer räuberischer Erpressung; BGH,
Beschl.
v. 11.12.2007 – 4 StR 576/07; BGH, Beschl. v.
6.6.2012 - 5
StR 233/12).
Schließt sich etwa an die räuberische Erpressung
eine neue
Wegnahmehandlung noch vor der rechtlichen Beendigung der
räuberischen Erpressung an, steht die Raubhandlung hierzu in
Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.1992 - 3 StR 358/92 -
BGHR
StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3 - NStZ 1993, 77; BGH,
Beschl. v. 17.3.2004 - 2 StR 516/03). Beispiel: A suchte den Zeugen Z in dessen Wohnung in der Absicht auf, unter Androhung von Gewalt von ihm 300 € zu erlangen und „aus der Wohnung des Z Wertgegenstände mitzunehmen“. Zum Abtransport der angestrebten Beute hatte der Angeklagte eigens eine große leere Sporttasche mitgebracht. Nachdem A von Z unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole die Herausgabe eines Laptops, eines I-Phones und einer Playstation erzwungen hatte, wurde er durch Erscheinen eines Besuchers gestört und begab sich mit der Beute in Richtung der Wohnungseingangstür. Dabei erblickte A auf einem Wäscheständer einen nassen Lacoste-Pullover, den er in Zueignungsabsicht an sich nahm. Als Z den Pullover ergriff, schlug A „mit seinem Kopf auf die Nase des Z, um sich den Besitz des Pullovers zu erhalten“ (vgl. BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 5 StR 233/12). Die Wegnahme des Pullovers schloss sich zeitlich und räumlich unmittelbar an die räuberische Erpressung an. Sie wurde unter Fortwirkung der – wenn auch nach Erscheinen des Besuchers möglicherweise gelockerten – Zwangslage begangen. Damit lag natürliche Handlungseinheit vor (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.1992 – 3 StR 358/92 - BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – 4 StR 576/07). Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2002 – 1 StR 287/02 - NStZ-RR 2002, 334) begangene Wegnahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen, „aus der Wohnung des Z Wertgegenstände mitzunehmen“ (vgl. BGH, Beschl. v. 6.10.1998 – 4 StR 455/98 - StraFo 1999, 100, 101; BGH, Beschl. v. 12.8.1992 – 3 StR 358/92 - BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3; BGH, Beschl. v. 6.6.2012 - 5 StR 233/12). |
|
|
K.2 |
War
die schwere räuberische Erpressung vollendet, jedoch noch
nicht beendet, da die endgültige Sicherung der Beute noch
nicht
erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl.
vor § 22 Rdn. 8), stehen in den Fällen, in denen der
Angeklagte seine unabhängig voneinander handelnden Verfolger
mit
dem Ziel nötigt, die Verfolgung einzustellen, die
Gesetzesverletzungen, die der Beendigung einer bereits vollendeten
räuberischen Erpressung dienen, zu dieser Tat im
Verhältnis
der Tateinheit nach § 52
StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW
1992, 2103, 2104; BGH,
Urt. v. 7.11.2000 - 1 StR 377/00 betr.
Geiselnahme; BGH,
Beschl. v. 27.8.2002 - 1 StR 287/02 - NStZ-RR 2002,
334: betr. Nötigung von
Verfolgern zur Umkehr; BGH,
Beschl. v.
12.11.2003 - 2 StR 294/03 betr. Tateinheit mit versuchtem
Mord). Eine Nötigung tritt nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter die §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR 2000, 106), wenn der Angeklagte mit der Nötigung der bisher unbeteiligten, ihn verfolgenden Zeugen, deren Willensbetätigungsfreiheit ein neues Rechtsgut verletzte, um in Besitz der Beute zu bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 27.8.2002 - 1 StR 287/02; BGH, Beschl. v. 24.2.2005 - 1 StR 33/05). siehe hierzu auch die Nachweise unter Schwerer Raub, § 250 StGB |
|
|
K.3 |
Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküberfalls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Menschenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe erlangte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kassierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die erstrebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - 4 StR 2/02 - NStZ-RR 2002, 213). Danach kommt es für die Erfüllung des Tatbestands des § 239a Abs. 1 StGB darauf an, ob der Angeklagte den Bankkunden an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert hat und er in der Absicht handelte, seine mit erpresserischen Mitteln begehrte unrechtmäßige Bereicherung durch die Sorge des Kassierers um das Wohl des bedrohten Kunden zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 3, 5; BGH NStZ 1986, 166; 2002, 31, 32; BGH, Urt. v. 11.4.2002 - 4 StR 2/02 - NStZ-RR 2002, 213). | |
|
K.4 |
Während
der fortdauernden Bedrohung kann der Täter
nicht nur
tateinheitlich eine schwere räuberische Erpressung (geladene
Schreckschusswaffe), deren Gegenstand die Fahrt als solche sein kann,
sondern auch eine erpresserischen Menschenraub gemäß
§
239a
Abs. 1 2. Alternative StGB begehen, wenn sich der Täter
des
Taxifahrers bemächtigt hatte und während der Fahrt
die von
ihm geschaffene Bemächtigungslage zu weiteren
Erpressungshandlungen ausnutzte, indem er beispielsweise von dem
Taxifahrer verlangte, ihm für ca. 10 € etwas zu essen
zu
kaufen, ihn mit seinem Handy telefonieren zu lassen und ihm
schließlich 10 € auszuhändigen (vgl. BGH,
Urt. v.
21.8.2002 - 2 StR 152/02). siehe auch: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB |
|
|
K.5 |
Auch
wenn die Körperverletzung Mittel der Nötigung
ist, wird
sie nicht vom Tatbestand der räuberischen Erpressung
umfaßt
(vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.; BGH,
Beschl. v. 6.11.2002 - 1
StR 363/02; BGH,
Beschl. v. 17.3.2005 - 5 StR 57/05; BGH, Urt. v.
15.9.2010 - 2 StR 400/10: Tateinheit). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2014 - 3 StR 455/14): Diente die gefährliche Körperverletzung der Beendigung der mit der Entgegennahme des Geldes in der Tüte bereits vollendeten schweren räuberischen Erpressung, ist damit Tateinheit gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2014 - 3 StR 455/14; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 m.w.N.). Dies gilt selbst, wenn eine Absicht der Beutesicherung nicht (eindeutig) festgestellt werden kann, weil dann zumindest auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (BGH, Urt. v. 15.5.1992 - 3 StR 535/91 - NJW 1992, 2103, 2104; BGH, Beschl. v. 11.11.2014 - 3 StR 455/14). |
|
|
K.6 |
Bei
Ausnutzen derselben
(vorangegangenen und gegenwärtigen) Bedrohung des
Geschädigten mit der Anwendung von (weiterer) Gewalt bei allen
drei Einzelakten des Tatgeschehens, kann sich das Verhalten insgesamt
als eine Tat im Rechtssinne darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.2010
- 3 StR 115/10). Nötigte der Angeklagte die drei Geschädigten durch eine einheitliche Bedrohung mit Körperverletzungshandlungen jeweils zur Herausgabe von Bargeld, hat er sich damit der räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 11.8.1999 - 5 StR 207/99 - NStZ 1999, 618, 619; BGH, Beschl. v. 20.12.2011 - 3 StR 421/11). |
|
|
K.6.1 |
Hat der Angeklagte sowohl eine räuberische Erpressung als ferner auch den Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er und seine Tatgenossen - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - sich des Geschädigten bemächtigten, um dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen, besteht mit der - durch dieselbe Handlung begangenen - Erpressungstat Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 1; BGH, Beschl. v. 18.5.2010 - 3 StR 115/10; Fischer, StGB 57. Aufl. § 239 a Rdn. 21 m. w. N.). | |
|
K.6.2 |
Der
Tatbestand des
(versuchten) Raubes kann hinter dem der vollendeten
räuberischen
Erpressung zurücktreten, wenn die erzwungene Herausgabe der
verlangten Sache und nicht die Duldung ihrer Wegnahme das Tatbild
prägt (so BGH, Beschl. v. 21.10.1997 – 4 StR 464/97;
vgl.
auch BGH, Urt. v. 28.10.2010 - 4 StR 402/10 dort
aber zweiaktiges Geschehen bei dem der Geschädigte
zunächst
unter dem Eindruck von erheblichen Misshandlungen verlangte Sachen
herausgab und im Anschluss (zusätzlich) die –
erfolglose
– Durchsuchung seiner Kleidung nach weiteren
Wertgegenständen dulden musste - Tateinheit zwischen dem
Tatbestand des versuchten Raubes und dem der versuchten schweren
räuberischen Erpressung). Hat der Angeklagte, indem er durch zwei wuchtige und gezielte Faustschläge in das Gesicht des Tatopfers zunächst die Herausgabe einer vom Opfer um den Hals getragenen goldenen Kette erzwang, eine räuberische Erpressung begangen, kann diese zu der unmittelbar anschließend unter Einsatz einer Schere und eines Klappmessers verwirklichten Raubtat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.8.1992 - 3 StR 358/92 - NStZ 1993, 77; BGH, Beschl. v. 27.4.1993 - BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 2.12.2010 - 4 StR 476/10 - NStZ-RR 2011, 80). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine (besonders schwere) räuberische Erpressung zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGH, Urt. v. 30.8.1973 - 4 StR 410/73 - BGHSt 25, 224, 228 mwN), eine Verurteilung wegen Raubes aber daran scheitert, dass die dafür erforderliche Zueignungsabsicht nicht vorliegt bzw. nicht nachweisbar ist (BGH, Urt. v. 5.7.1960 - 5 StR 80/60 - BGHSt 14, 386, 388, 390 f.; BGH, Urt. v. 6.8.1991 - 1 StR 430/91 - BGHR StGB § 255 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. v. 12.1.1999 - 4 StR 685/98 - NStZ-RR 1999, 103; BGH, Urt. v. 27.1.2011 - 4 StR 502/10 - StV 2011, 412). |
|
|
K.6.3 |
Diente die nach Herausgabe des 20 €-Scheins vom Angeklagten ausgesprochene Aufforderung, mindestens zehn Minuten liegen zu bleiben, auch der Sicherung der Tatbeute und damit der Beendigung der räuberischen Erpressung, ist von Tateinheit zwischen § 240 Abs. 1 StGB und §§ 253, 255 StGB auszugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 3 StR 264/11; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 21). | |
|
K.6.4 |
Bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, wenn sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. So etwa, wenn sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - etwa die Bedrohung mit dem Fleischermesser - Teil des Handeltreibens waren (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 - 2 StR 507/13; BGH, Urt. v. 7.2.2008 - 5 StR 242/07 - NStZ 2008, 465; BGH, Beschl. v. 4.2.2014 - 2 StR 537/13: Schlag mit dem Schlüsselanhänger). | |
|
K.6.5 |
Beispiel:
Nach den
Feststellungen entschloss sich der Angeklagte spätestens am Tag
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug dazu, einen Banküberfall zu
begehen. Zur Verwirklichung seines Tatvorhabens entwendete er die
amtlichen Kennzeichen eines geparkten Pkws und brachte diese an seinem
nicht zugelassenen Fahrzeug an. Mit dem so präparierten Fahrzeug
fuhr der Angeklagte zur Filiale der Raiffeisenbank in B., wo
er
unter Vorhalt einer nicht ausschließbar ungeladenen
Softair-Pistole die Übergabe von Bargeld in Höhe von 800
€ erzwang. Anschließend verließ er die Bankfiliale,
stieg in sein unmittelbar vor dem Gebäude abgestelltes Fahrzeug
und flüchtete vom Tatort. Als er im Zuge der eingeleiteten
Fahndung von der Besatzung eines Polizeifahrzeugs auf der
Bundesautobahn A 3 gesichtet wurde, setzte er, um sich der Verfolgung
durch die Polizei zu entziehen, seine Fahrt mit hoher Geschwindigkeit
fort, bis er auf der Bundesstraße B 505 im Bereich einer
unübersichtlichen Baustelle auf Grund stark überhöhter
Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit der
Zugmaschine eines Sattelzugs kollidierte. Infolge des Unfalls erlitt
der Angeklagte lebensgefährliche Verbrennungen, die dauerhafte
gesundheitliche Beeinträchtigungen und Entstellungen zur Folge
haben (BGH, Beschl. v. 28.1.2014 - 4 StR 528/13). BGH, Beschl. v. 28.1.2014 - 4 StR 528/13: In der Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – 2 StR 613/88 - BGHSt 36, 64, 65), liegt ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (vgl. BGH, Urt. v. 7.9.1962 – 4 StR 266/62 - BGHSt 18, 66, 71; RGSt 72, 369, 370), das nicht nur die Fahrten zu und von der Bankfiliale, sondern auch das kurzzeitige Abstellen des Fahrzeugs vor dem Bankgebäude umfasste. Da diese Nutzung des Fahrzeugs dem vom Angeklagten bereits beim Anbringen der falschen Kennzeichen verfolgten Tatvorhaben entsprach, bilden das durch das Anbringen der Kennzeichen verwirklichte Herstellen der unechten Urkunde und deren nachfolgender Gebrauch als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2008 – 3 StR 156/08 - StV 2009, 589, 590). Die Urkundenfälschung steht nicht nur mit der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung sowie im Wege der natürlichen Handlungseinheit mit dem Diebstahl der Kennzeichen, sondern auch mit der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit. Die schwere räuberische Erpressung war, als der Angeklagte mit seinem unmittelbar vor dem Bankgebäude abgestellten Fahrzeug die Flucht antrat, vollendet aber nicht beendet, weil der Angeklagte bis dahin noch keinen gesicherten Gewahrsam an der erpressten Tatbeute erlangt hatte. Die anschließende Fahrt mit am Fahrzeug angebrachten falschen amtlichen Kennzeichen zielte gerade auch auf die Sicherung der Beute ab. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer (schweren) räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.2003 – 2 StR 294/03 - NStZ 2004, 329; BGH, Urt. v. 6.11.1974 – 3 StR 200/74 - BGHSt 26, 24, 27). Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen der übrigen Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat schließlich zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 28 ff. mwN). Dass eines der von der Zusammenfassung betroffenen Delikte – die schwere räuberische Erpressung – einen höheren Unrechtsgehalt als das die Verbindung begründende Delikt – die Urkundenfälschung – aufweist, steht einer Verklammerung nicht entgegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 4.4.2012 – 2 StR 70/12 - NStZ 2013, 158; BGH, Urt. v. 14.7.1992 – 1 StR 243/92 - NStZ 1993, 39, 40; BGH, Beschl. v. 26.3.1982 – 2 StR 700/81 - BGHSt 31, 29). |
|
|
K.7 |
siehe hierzu: § 241 StGB Rdn. K.2.1 | |
|
K.8 |
In Fällen, in denen sich der Angriff nur gegen ein Opfer richtet, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die versuchte besonders schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter die vollendete schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 1.9.2004 – 2 StR 313/04 - BGHR § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5; BGH, Beschl. v. 8.11.2011 – 3 StR 316/11 - NStZ 2012, 389; BGH, Beschl. v. 25.3.2015 - 4 StR 612/14). Gleiches gilt im Verhältnis zur vollendeten schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (BGH, Beschl. v. 25.3.2015 - 4 StR 612/14). | |
Strafzumessung |
|
|
S.1 |
Strafrahmen
§ 255 i.V.m. § 249
StGB: 1 Jahr
bis 15 Jahre
Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 255 i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monate 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 StGB: 3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB: 5 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 6 Monate bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 255 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Strafrahmen § 255 i.V.m. § 251 StGB: Lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren 1) Lebenslange Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 6 Monate bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis lebenslange Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 2) Freiheisstrafe nicht unter 10 Jahren Strafrahmen: 10 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 6 Monate bis 8 Jahre 5 Monate 1 Woche Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 6 Jahre 3 Monate 4 Wochen Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
|
|
S.3 |
|
S.3.2 |
In
Betracht zu ziehen sein kann der Umstand, dass dem
Vermögensdelikt eine Auseinandersetzung zwischen Verbrechern
zugrunde liegt, die der Nebenkläger durch seine Mitwirkung an der
Entführungstat im Sinne eines schuldhaften Vorverhaltens selbst
mit verursacht hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.2.2011 - 5 StR 23/11;
Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 59). Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Tatgericht trotz vollendeter Wegnahme des Mopedschlüssels nur eine versuchte räuberische Erpressung angenommen hat. Bei der gleichwohl erfolgten Verneinung eines minder schweren Falls und einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte das Tatgericht aber in seine Erwägungen strafmildernd einbeziehen müssen, dass die Rückgabe des Schlüssels wenig später an den Geschädigten erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2013 - 5 StR 84/13). |
|
|
S.3.2.1 |
-
bereits im Ermittlungsverfahren von Anfang an umfassendes
Geständnis, - den Umstand, dass er das bei der Tat zunächst zur Bedrohung des Geschädigten eingesetzte Messer bereits weggeworfen hatte, bevor er weiter auf den Geschädigten eindrang und schließlich dessen geringwertige Uhr erlangte, ferner - erneut seine durch vorherigen Alkoholgenuss deutliche herabgesetzte Hemmschwelle, - seine zur Tatzeit verärgerte und aggressive Stimmung (fraglich), - den bisherigen Vollzug der Untersuchungshaft sowie seine geringfügige strafrechtliche Belastung herangezogen. vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2005 - 4 StR 295/05 |
|
|
S.3.3 |
-
hohes Gefährdungs- und Verängstigungspotential
durch das Vorgehen in einer Gruppe - tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - 5 StR 425/06) - der Überfall geschah nachts und in einer Situation, in der das Opfer den Tätern schutzlos ausgeliefert war; - die Tat richtete sich gegen ein völlig unbeteiligtes „Zufallsopfer„, das nicht im Entferntesten im Zusammenhang mit dem Anlass für die verärgerte und aggressive Stimmung des Angeklagten stand; in diesem Zusammenhang bestehen auch rechtliche Bedenken, ob mit dem Landgericht darin, dass der Angeklagte „zur Tatzeit sehr verärgert und aggressiv„ war, überhaupt ein strafmildernder Gesichtspunkt zu erblicken ist; - der Angeklagte hat den jüngeren früheren Mitangeklagten in die Tatbegehung verstrickt; - der Angeklagte hat bei der Tat nicht nur ein Butterflymesser bei sich geführt, sondern er hat es auch als Drohmittel gegen das Opfer verwendet; das durfte - unbeschadet der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falls strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1); - auch wenn dem Angeklagten zutreffend zugute gehalten wurde, dass es sich um eine Spontantat handelte, so erhält die Tat ihr besonderes Gewicht durch die Dauer und Intensität, mit der die Täter gegen den Geschädigten vorgingen. vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2005 - 4 StR 295/05 |
|
|
S.3.4 |
Die
strafschärfende Würdigung des Umstands, der
Angeklagten
habe „das Messer zum Einsatz gebracht, um der
gegenüber dem
Geschädigten erhobenen Forderung Nachdruck zu
verleihen.„
stellt einen Verstoß gegen § 46
Abs. 3 StGB dar,
weil die
bloße Verwendung des die Raubqualifikation des § 250
Abs. 2
Nr. 1 StGB begründenden gefährlichen Werkzeugs bei
der
Bemessung der Freiheitsstrafe nicht erneut zu Lasten des
Täters
herangezogen werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 5.5.2004 - 5 StR 164/04;
BGH,
Beschl. v. 10.5.2007 - 5 StR 96/07). Gleiches gilt für
die
strafschärfende Erwägung, er habe mit der
Gas-/Schreckschußpistole Browning bei dem geplanten
Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen,
das "in
besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu verbreiten, weil
es einer echten Schußwaffe täuschend
ähnlich sah" (vgl.
BGH,
Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 185/02). Die Begründung der Gesamtstrafe mit der Erwägung, der Angeklagte habe sich rücksichtslos Geldmittel verschaffen wollen und hierbei auch in Kauf genommen, unbeteiligte Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen, lässt in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB besorgen. So ist insbesondere die Bewirkung von "Angst und Schrecken" der von § 255 StGB vorausgesetzten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für "Leib oder Leben" immanent (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2007 - 4 StR 466/06). Wird zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit den Verletzungshandlungen gegen das Opfer die Herausgabe von Bargeld erzwingen wollte, obgleich er - was das Tatgericht auch erkannt hat - vom Versuch der räuberischen Erpressung mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, ist diese Erwägung rechtsfehlerhaft (BGHSt 42, 43; BGH, Beschl. v. 24.2.2009 - 4 StR 609/08). siehe auch: § 24 StGB, Rücktritt --> Rdn. 15 Berufliche Stellung Beispiel: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen. Bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe wurde zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 4 StR 371/10; MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 4 StR 371/10). siehe auch: § 46 StGB Rdn. 94 - Berufliche Stellung Verwendung der Tatbeute für eigene Bedürfnisse Wird zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die Einnahmen aus den Erpressungstaten "der Deckung seiner eigenen persönlichen Bedürfnisse (dienten), darunter der Tilgung seines Autokredits, den Kauf von Kleidung und ähnlichem", ist das rechtsfehlerhaft. Die Verwendung von Tatbeute für eigene Bedürfnisse des Täters ist regelmäßiges Erscheinungsbild der räuberischen Erpressung und enthält kein zur Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2012 - 2 StR 262/12). Rücktrittsprivileg Wurde kein minder schweren Fall des besonders schweren Raubes angenommen und dabei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bei den Angriffen auf den Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe, ist dies rechtsfehlerhaft, wenn der Angeklagte vom Versuch der Tötung strafbefreiend zurückgetreten ist. Der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz durfte deshalb nicht straferschwerend berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 8.1.2014 - 3 StR 372/13; BGH, Urt. v. 14.2.1996 - 3 StR 445/95 - BGHSt 42, 43, 44; S/S-Eser, StGB, 28. Aufl., § 24 Rn. 114 mwN). Tatbegehung Rechtsfehlerhaft ist es, im Rahmen der Strafzumessung die Tatausführung zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen und dabei unter anderem strafschärfend darauf abzustellen, dass „er, der einstige Polizeischüler“ sich wenige Stunden vor der Tat im Internet darüber informiert habe, „welche Strafe auf einen bewaffneten Überfall“ stehe, und dass er die Tat „in Kenntnis der hohen Strafandrohung“ begangen habe. Damit ist dem Angeklagten im Ergebnis als straferhöhend der Umstand angelastet worden, dass er sich trotz positiver Kenntnis von der hohen Straferwartung nicht von der Begehung der Tat abhalten ließ, hierin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 124/15). Strafschärfend hatte das Tatgericht außerdem berücksichtigt, dass der Angeklagte „Zweifel, die bei ihm und dem Angeklagten ...“ unmittelbar vor Tatbegehung aufgekommen waren, schließlich beiseite gewischt habe. Auch diese Erwägung lässt besorgen, dass das Tatgericht die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat, und verstößt daher gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 124/15). Soweit schließlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurde, dass er die Tatbeute nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern für eine Urlaubsreise verwendet habe, lässt dies besorgen, dass der Tatrichter – ungeachtet des ihm insoweit eingeräumten Spielraums – dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrunds strafschärfend angelastet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 124/15). Wird dem Angeklagten schon die mittäterschaftliche Tatbeteiligung selbst strafschärfend angelastet, verstößt dies gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2015 - 2 StR 124/15). |
|
Urteil |
|
|
U.1 |
|
U.1.1 |
Die Qualifikation der Tat nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB muss im Schuldspruch ihren Ausdruck finden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.8.2001 - 3 StR 291/01; BGH, Beschl. v. 18.3.2003 - 4 StR 83/03; betr. "schwere räuberische Erpressung" statt "räuberische Erpressung"; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.11.2015 - 5 StR 453/15; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 255 Rn. 15; MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 250 Rn. 80). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung dieser Qualifikation in der Urteilsformel, damit der erhöhte Unrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH, Beschl. v. 24.9.2009 - 3 StR 340/09). | |
|
U.1.2 |
Verwirklichten
die Angeklagten die Voraussetzungen des § 250
Abs.
2 StGB, ist die Tat im Urteilstenor als besonders schwere
räuberische Erpressung zu bezeichnen (Verurteilung etwa nach
§§ 253, 255, 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. BGH,
Beschl.
v.
7.3.2006 - 3 StR 52/06; BGH,
Beschl. v. 18.6.2009 - 3 StR 194/09 - NStZ
2010, 215; BGH,
Urt. v. 9.5.2001 - 3 StR 36/01 betr. Versuch; BGH,
Beschl. v. 11.5.2010 - 3 StR 105/10; BGH, Beschl. v. 8.6.2010 - 3 StR
162/10; BGH, Urt. v. 2.9.2010 - 3 StR 273/10 - NStZ 2011, 106; BGH,
Beschl. v. 15.5.2012 - 2 StR 54/12; BGH, Beschl. v. 2.8.2012 - 3 StR
276/12; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25a). Diese
Qualifikation muss in der
nach § 260
Abs. 4 Satz 1 StPO erforderlichen rechtlichen
Bezeichnung der Straftat im Urteilstenor zum Ausdruck kommen (BGH NStZ
2010, 101; BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 2 StR 54/12). Der
Gehilfe ist
dementsprechend der "Beihilfe zur besonders schweren
räuberischen
Erpressung" schuldig zu sprechen (vgl. BGH,
Beschl. v. 26.1.2010 - 3
StR 547/09). Die Angabe, dass die Angeklagten als Mittäter handelten, entfällt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2009 - 3 StR 194/09 - NStZ 2010, 215; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 24 m. w. N.). |
|
|
U.1.3 |
Die
Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel als minder schwerer Fall
entfällt, weil allein für die Strafzumessung von
Bedeutung.
Der minder schwere Fall wird insoweit nur in der Normenkette der
angewendeten Vorschriften zum Ausdruck gebracht (vgl. BGHSt 27, 287,
289; 23, 254, 256; BGH,
Beschl. v. 11.3.2008 - 3 StR 36/08; BGH,
Beschl. v. 4.9.2002 - 3 StR 192/02; BGH,
Beschl. v. 22.7.2003 - 3 StR
243/03; BGH,
Beschl. v. 13.8.2008 - 2 StR 332/08). siehe zur Urteilsformel auch: Urteil, § 260 StPO |
|
Prozessuales |
|
|
Z.1 |
|
Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für die Verbrechen der
räuberischen
Erpressung (§ 255
StGB i.V.m. § 249
Abs. 1 StGB) und
der
(besonders) schweren räuberische Erpressung
(§§ 255, 250
Abs. 1 und 2 StGB) betragen jeweils zwanzig Jahre (§ 78
Abs. 3
Nr.
2 StGB). Die Strafrahmen des § 249
Abs. 2 StGB und des
§ 250
Abs. 3 StGB betreffen minder schwere Fälle und bleiben bei der
Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt
(§ 78
Abs. 4 StGB). Die Verjährungsfrist für Räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 255, 251 StGB) beträgt dreißig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). |
|
|
Z.2 |
|
Z.2.1 |
Das
Verbrechen der räuberischen Erpressung stellt eine
Katalogtat nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 k StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
|
|
Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
|
|
Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
|
|
Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
|
|
Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
|
|
Z.2.5 |
Die
räuberische Erpressung nach § 255
StGB
gehört zu den
in § 100c
Abs. 2 StPO genannten besonders
schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen
des § 100c
Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung
angeordnet werden darf. siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO |
|
|
Z.3 |
|
Z.3.1 |
Ist
der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt oder
fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend
beeinträchtigende
Straftat nach § 255
StGB begangen zu haben und
begründen
bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die
Straftat fortsetzen wird und ist Haft zur Abwendung der drohenden
Gefahr erforderlich, besteht der - gemäß
§ 112a
Abs. 2
StPO subsidiäre - weitere Haftgrund nach § 112a
Abs. 1 Nr. 2
StPO, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten
ist. Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben, wird der Haftbefehl auch dann nach § 112 StPO erlassen, wenn Wiederholungsgefahr besteht (vgl. § 112a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112a Rdnr. 17). |
|
|
Z.4 |
§
256
StGB sieht bei Straftaten nach § 255
StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor.
Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er
weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über
die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
|
|
Z.5 |
|
Z.5.1 |
Wer
durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 255
StGB,
verletzt ist, kann sich gemäß § 395
Abs. 3 StPO der
erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren
Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
|
|
Z.5.2 |
Dem
Nebenkläger ist nach § 397a
Abs. 1 Nr. 3 StPO auf
seinen
Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein
Verbrechen nach den § 255
StGB verletzt ist, das bei ihm zu
schweren körperlichen oder seelischen Schäden
geführt
hat oder voraussichtlich führen wird, oder (§ 397a
Abs. 1 Nr.
4 StPO), wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 255
StGB
verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen
kann. siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand |
|
|
Z.6 |
|
Z.6.1 |
Für Verbrechen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§ 255 StGB i.V.m. § 251 StGB) ist (erstinstanzlich) das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 15 GVG). | |
|
Z.6.1.2 |
Seine
Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als
besondere
Strafkammer nach § 74
Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung
des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von
Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO |
|
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
Auf § 255
StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 66b StGB siehe auch: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB § 126 StGB siehe auch: § 126 StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 138 StGB siehe auch: Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB § 316a StGB siehe auch: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 100c StPO siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO § 112a StPO siehe auch: Weitere Haftgründe, § 112a StPO § 395 StPO siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss § 397a StPO siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand § 7 JGG siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung § 80 JGG siehe auch: § 80 JGG, Privatklage und Nebenklage § 74 GVG siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG |
|
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 20. Abschnitt (Raub und Erpressung) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de