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§
256 StGB
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 256 Abs. 1 StGB | |
Anordnung der Führungsaufsicht | |
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Änderungen § 256 StGB |
§ 256 Abs. 1 StGB |
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5 |
§ 256
StGB sieht bei Straftaten nach den §§ 249
bis 255
StGB
die Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht besonders
vor. Danach kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß
er weitere Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften
über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§
67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 256
StGB wird verwiesen auf: § 249 StGB siehe auch: § 249 StGB, Raub § 250 StGB siehe auch: § 250 StGB, Schwerer Raub § 251 StGB siehe auch: § 251 StGB, Raub mit Todesfolge § 252 StGB siehe auch: § 252 StGB, Räuberischer Diebstahl § 253 StGB siehe auch: § 253 StGB, Erpressung --> § 254 (weggefallen) § 255 StGB siehe auch: § 255 StGB, Räuberische Erpressung |
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Z.8.2 |
§ 256 StGB wurde mit Wirkung vom 1.7.2017
geändert
durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872).
Zuvor hatte
die Vorschrift folgenden Wortlaut: "§ 256 StGB Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (2) In den Fällen der §§ 253 und 255 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt." |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 20. Abschnitt (Raub und Erpressung) |
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