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§
252 StGB
Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Eine
Tat ist
„frisch“, solange mit ihr noch ein enger örtlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1978 – 3
StR 381/78 - BGHSt 28, 224, 229; BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 5 StR
395/14). Auf frischer
Tat
betroffen ist der Täter, wenn er noch in
unmittelbarer
Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung
wahrgenommen wird, wenn also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger,
sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat
besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 3 StR
112/15; so
schon BGH, Urt. v. 8.6.1956 - 2 StR 206/56 - BGHSt 9, 255, 257; BGH,
Urt. v. 13.12.1978 - 3 StR 381/78 - BGHSt 28, 224, 229 f.). Dem Betreffen steht dabei nicht entgegen, dass Observationskräfte die Tat nicht erst nach ihrer Vollendung entdeckten, sondern sie bereits von Anfang an beobachteten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 3 StR 112/15; BGH, Urt. v. 3.7.1958 - 4 StR 208/58 - NJW 1958, 1547). Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 252 StGB kommt es für die Tatbestandsverwirklichung ferner nicht darauf an, dass sich die in dem Anfahren auf den Polizeibeamten liegende, dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnende Gewaltanwendung nicht gegen einen der Polizeibeamten richtete, der die Täter auf frischer Tat angetroffen hatte (vgl. Schnarr, JR 1979, 314, 316 f.). Es genügt, dass die Nötigungshandlung Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem in Bezug steht. Ein solcher ist auch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, also während der sich unmittelbar an das Betreffen auf frischer Tat anschließenden Verfolgung (BGH, Urt. v. 17.4.1951 - 1 StR 134/51; BGH, Urt. v. 26.6.1952 - 5 StR 517/52 - NJW 1952, 1026; BGH, Urt. v. 21.11.1961 - 1 StR 444/61 - GA 1962, 145; BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 3 StR 112/15). Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Vortat und Gewaltanwendung nicht an, solange die Verfolgung ohne Zäsur durchgeführt wird (BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 3 StR 112/15; ebenso NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 252 Rn. 18; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 252 Rn. 5/6; aA Küper, BT, 5. Aufl., S. 94). Es reicht aus, wenn der Täter zwar den Tatort schon verlassen hat, aber noch in dessen unmittelbarer Nähe und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1978 – 3 StR 381/78 - BGHSt 28, 224, 230; BGH, Urt. v. 8.6.1956 – 2 StR 206/56 - BGHSt 9, 255, 257). Ist dies der Fall, spielt es auch für dieses Tatbestandsmerkmal keine Rolle, wenn es zum Einsatz eines Nötigungsmittels erst kommt, nachdem der Täter verfolgt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1952 – 5 StR 517/52 - NJW 1952, 1026; BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 5 StR 395/14). Beispiel (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 5 StR 395/14): Zwar hatte der Angeklagte den Einkaufsmarkt und damit den unmittelbaren Herrschaftsbereich der Bestohlenen bereits verlassen. Er befand sich aber noch immer in Sichtweite der ihn sofort verfolgenden Inhaberin und war mithin einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die Beute infolge der Nacheile wieder herausgeben zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1987 – 1 StR 97/87 - BGHR StGB § 252 Frische Tat 2; BGH, Beschl. v. 18.2.1988 – 4 StR 28/88 - BGHR StGB § 252 Frische Tat 3; siehe auch BGH, Urt. v. 22.8.1984 – 3 StR 203/84). Hieran ändert nichts, dass bereits wenige Minuten vergangen waren, als er tatsächlich zur Herausgabe der entwendeten Lebensmittel aufgefordert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.2014 - 5 StR 395/14). Hat der Angeklagte zwar die Diebesbeute mit Raubmitteln verteidigt, war er hingegen nicht „auf frischer Tat“ betroffen worden, wenn sein Besitz an der Diebesbeute nicht unmittelbares Ergebnis der Wegnahme beim Diebstahl (den Diebstählen) war (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2012 - 1 StR 378/12). Zwischen der Wegnahme der Beute einerseits und der Besitzverteidigung mit Raubmitteln andererseits muss ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben sein, der bereits nicht vorliegt, wenn es schon an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und dem Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2012 - 1 StR 378/12; Eser/Bosch in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 252 StGB Rn. 4). |
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15 |
Die
Strafbarkeit nach § 252
StGB setzt einen vollendeten Diebstahl
(oder vollendeten Raub, vgl. BGHSt 21, 377, 379; siehe dazu unten Rdn.
K.1) voraus (BGH,
Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 103/01; vgl. auch BGH,
Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 180/10; Fischer, StGB, 57. Aufl., §
252 Rn. 3 f.). Der räuberische Diebstahl gemäß § 252
StGB ist bereits mit dem auf Gewahrsamssicherung gerichteten
Einsatz eines Nötigungsmittels vollendet, ohne dass es darauf
ankommt, ob es dem Täter gelingt, sich den Besitz des gestohlenen
Guts zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 22.8.1984 – 3 StR 203/84 -
StV 1985, 13; BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - 4 StR 78/16 Rn. 15; BGH,
Urt. v. 12.10.2016 - 1 StR 402/16 Rn. 15; Fischer, StGB, 63. Aufl.,
§ 252 Rn. 10; Sander
in MK-StGB, 2. Aufl., § 252 Rn. 18). siehe auch: Diebstahl, § 242 StGB; Raub, § 249 StGB Räuberischer Diebstahl setzt nach § 252 StGB als Vortat eine von Zueignungsabsicht getragene vollendete Wegnahme - den Bruch fremden und die Begründung neuen eigenen Gewahrsams - voraus (BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 180/10; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 252 Rn. 3 f.). Der Täter bricht fremden und begründet neuen eigenen Gewahrsam dann, wenn er unter Ausschluss des Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft erlangt. Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624, 625; BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 180/10). Beispiel: Der Angeklagte veranlasste den Zeugen, ihm sein Mobiltelefon zu zeigen. Er nahm ihm dieses sodann aus der Hand und verlangte für die Rückgabe 20 €. Dabei kam es ihm "nicht auf das Handy, sondern auf das Geld" an. Der Zeuge lehnte jedoch eine Zahlung ab. Hierauf fasste der Angeklagte den Entschluss, das Mobiltelefon zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden. Nach Entnahme der SIM-Karte, die er dem Zeugen aushändigte, steckte er es in seine Tasche und entfernte sich. Der Zeuge folgte ihm und forderte sein Eigentum zurück. "Um sich im Besitz des gestohlenen Handys zu halten", schlug der Angeklagte dem Zeugen daraufhin mit der flachen Hand ins Gesicht und drohte ihm mit Schlägen für den Fall, dass er ihm weiter hinterher ginge. Dem fügte sich der Zeuge (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 180/10). Nach den vorgenannten Maßstäben war im obigen Beispielsfall die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte der Zeuge es ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen. Der Wille des Angeklagten, den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschließen, ergibt sich schon daraus, dass ihm der Sachentzug als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldforderung dienen sollte. Da der Angeklagte somit die Absicht, sich das Mobiltelefon zuzueignen, erst fasste (und nach außen kundtat), nachdem er eigenen Gewahrsam begründet hatte, erfüllt sein Verhalten den Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB); tatmehrheitlich treten vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) hinzu (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - 3 StR 180/10). siehe auch: § 242 StGB, Diebstahl --> Rdn. 35 Als eine typische Fallgestaltung des räuberischen Diebstahls kann etwa angesehen werden, wenn der Angeklagte den Zeugen, der ihn an der Tür noch innerhalb der Geschäftsräume stellte und festhielt, zurückschubste und so mit der Beute aus dem Laden fliehen konnte. Er hat somit Gewalt - "wegschubsen" - angewendet, um sich den Besitz der entwendeten Flaschen zu erhalten, so dass die Tat als vollendeter räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB zu werten ist, der - wegen des mitgeführten Messers - als „schwerer räuberischer Diebstahl" gemäß den §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 4 StR 130/11). Der nachfolgende Einsatz des Messers als Drohmittel, um - nach dem Verlust der Beute - fliehen zu können, was dem Angeklagten auch gelang, stellt eine vollendete Nötigung dar (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 4 StR 130/11). |
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20 |
Der
Täter eines räuberischen Diebstahls muss in
Besitzerhaltungsabsicht
handeln; dies bedeutet, dass die
Gewaltanwendung oder Drohung zum Ziel haben muss, sich im Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2014 - 1 StR
389/14; OLG Köln NJW-RR 2004, 299). Die gemäß § 252
Abs. 1 StGB erforderliche Absicht, sich
den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, muss nicht der einzige
Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den
Einsatz des Nötigungsmittels sein. Tatbestandsmäßig im
Sinne der genannten Vorschrift handelt auch, wer sich der
Strafverfolgung entziehen, gleichzeitig aber auch das Diebesgut
verteidigen will (vgl. BGH,
Urt. v. 30.5.2000 - 4 StR 90/00 - NStZ
2000, 530, 531 m.w.N.; BGH,
Beschl. v. 12.7.2005 - 4 StR 170/05 - StV
2005, 606). Dies kann insbesondere dann nahe liegen, wenn aus der Sicht
des Täters das entwendete Fahrzeug zunächst weiterhin
benötigt wird, um sich einen Vorsprung zu verschaffen (vgl. BGH,
Beschl. v. 12.7.2005 - 4 StR 170/05 -
StV 2005, 606). Eine bloße
Fluchtabsicht genügt jedoch nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2014 -
1 StR 389/14; OLG Köln, NJW-RR 2004, 299). Die Flucht unter
(objektiver) Mitnahme der Beute begründet die für den
Tatbestand des § 252
StGB erforderliche Besitzerhaltungsabsicht
nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe (BGH, Beschl. v.
4.9.2014 - 1 StR 389/14; OLG Köln, NJW-RR 2004, 299; Fischer,
StGB, 61. Aufl., § 252 Rn. 9 mwN). Beispiel: Allein aus dem - erwiesenen - Umstand, dass der Dieb sich seiner Beute nicht entledigte, sondern diese bis zum Eintreffen der Polizei im Büro des Kaufhausdetektivs bei sich trug, lässt sich eine Besitzerhaltungsabsicht nicht ableiten (BGH, Beschl. v. 4.9.2014 - 1 StR 389/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 252, Rn. 9 mwN). Ist dem Geschädigten die zuvor erfolgte Entwendung unbekannt und nicht belegt, dass der Angeklagte sich gegen die Abnahme der Diebesbeute wehren wollte, weil er weiterhin das Ziel verfolgte, weitere Gegenstände zu entwenden, kommt die Verurteilung wegen (versuchten) Raubes in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 3.5.2001 - 4 StR 103/01). Nach allgemeiner Ansicht - bei Unterschieden im Einzelnen (umfassend Weigend, GA 2007, 274) - kann Täter des § 252 StGB nicht derjenige sein, der weder selbst im Besitz der entwendeten Sache ist (vgl. zum Gehilfen BGH, Urt. v. 8.7.1954 - 4 StR 350/54 - BGHSt 6, 248, 250; hiergegen LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 14 ff.), noch am Diebstahl mittäterschaftlich beteiligt war. Dies folgt aus der von § 252 StGB verlangten Besitzerhaltungsabsicht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.9.2014 - 3 StR 373/14). Die Einfügung der Drittzueignungsabsicht durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) hat zwar den Anwendungsbereich der Mittäterschaft ausgedehnt, die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme in diesem Bereich jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Voraussetzung ist weiterhin die gemeinsame Beherrschung des Tatgeschehens aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses (BGH, Beschl. v. 16.9.2014 - 3 StR 373/14; Weigend aaO, 281). |
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25 |
Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf sein eigenes Betroffensein beziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 3 StR 112/15; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 24, 60; SK-StGB/Sinn, 137. Lfg., § 252 Rn. 16). Da dieser Vorsatz jedoch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erst bei Begehung der Tat, also bei Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung vorliegen muss, kann es ausreichen, wenn der Angeklagte in dem Moment des Gewahrwerdens der Polizeikräfte und der Entscheidung, auf einen von ihnen zuzufahren, jedenfalls erkannte und billigend in Kauf nahm, dass er möglicherweise bereits in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe zum Diebstahl bemerkt worden war und dies zu der Polizeiaktion führte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.8.2015 - 3 StR 112/15). | |
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35 |
§ 249 StGB - Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 250 StGB - Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.5.2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff.; auch BGH, Urt. v. 17.12.1986 - 2 StR 537/86; BGH, Urt. v. 30.5.2000 - 4 StR 90/00 - NStZ 2000, 530; BGH, Beschl. v. 3.5.2002 - 2 StR 133/02). Für die Qualifikation gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (besonders schwerer räuberischer Diebstahl, vgl. BGHR StPO 2 § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328; BGH, Beschl. v. 16.6.2004 - 5 StR 230/04) gilt hinsichtlich der Verwirklichung der Qualifikationsmerkmale das unter § 250 StGB dargestellte ebenso wie hinsichtlich der anderweitigen qualifizierenden Tatumstände (siehe dort: Schwerer Raub). |
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K.3 |
Zwischen dem räuberischen Diebstahl und dem
vorangegangenen Diebstahl besteht Gesetzeseinheit (vgl. BGH, Beschl. v.
12.10.2016 - 4 StR 78/16 Rn. 15; Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., §
252 Rn. 77). Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - 4 StR 78/16): Bei der Entwendung von Geldbörse und Fahrzeugschlüssel der Ehefrau des Bruders handelt es sich um eine einheitliche Diebstahlstat (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016 – 4 StR 487/15 - NJW 2016, 2349, 2350 mwN), die wegen des Fehlens des nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrags nicht verfolgt werden kann. Da zwischen dem räuberischen Diebstahl und dem vorangegangenen Diebstahl Gesetzeseinheit besteht (vgl. Vogel in LK-StGB, 12. Aufl., § 252 Rn. 77) und eine Verfahrenseinstellung innerhalb einer materiell-rechtlichen Tat nicht in Betracht kommt (vgl. Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 116 mwN), ist insoweit für eine Teileinstellung des Verfahrens kein Raum. |
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K.5 |
Vortat
eines räuberischen Diebstahls (§ 252
StGB) kann auch
ein Raub (§ 249
StGB) sein (BGHSt 21, 377). Schutzgüter
sowohl des § 249
wie des § 252
StGB sind jedoch das
Vermögen und die Freiheit der Willensbetätigung. Beide
Vorschriften heben sich lediglich dadurch tatbestandlich voneinander
ab, daß § 249
StGB die genannten Rechtsgüter vom Beginn
des Versuchs bis zur Vollendung, § 252
StGB dagegen ab der
Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der Beute schützt (vgl.
BGH NStZ 1987, 453). Wird daher vom Täter nicht nur zur Erlangung
des Gewahrsams an der Beute, sondern auch nach
Gewahrsamsbegründung zu deren Sicherung eines der in §§ 249, 252
StGB genannten Nötigungsmittel eingesetzt, kommt dem
erneuten Angriff auf das Vermögen durch den räuberischen
Diebstahl grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr zu,
da dieses Rechtsgut bereits durch die Raubtat geschädigt wurde
(vgl. BGH GA 1969, 347, 348). Zwischen beiden Tatbeständen besteht
dann Gesetzeseinheit in der Weise, daß § 249 StGB
grundsätzlich den § 252
StGB verdrängt (BGH,
Urt. v.
18.4.2002 - 3 StR 52/02; aA Dreher MDR 1976, 529, 532).
Anders ist es
nur, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer
wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein
Qualifikationstatbestand der §§ 250
oder 251
StGB
verwirklicht wurde. In diesem Falle verdrängt der zur
Beutesicherung begangene schwere räuberische Diebstahl bzw.
räuberische Diebstahl mit Todesfolge den Raub (BGH GA 1969, 347,
348; BGH,
Urt. v.
18.4.2002 - 3 StR 52/02). Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB verwirklicht wurde. In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 5 StR 385/15; BGH, Urt. v. 21.11.1967 – 1 StR 345/67 - BGHSt 21, 377, 380; BGH, Urt. v. 18.4.2002 - 3 StR 52/02 - NStZ 2002, 542 Rn. 6; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 4 und § 252 Konkurrenzen 1). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs neigt dabei der Ansicht zu, daß jedenfalls beim Einsatz von Nötigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Geschädigten eine Verurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2002 - 3 StR 52/02; so etwa auch Eser in Schönke/Schröder, aaO § 252 Rdn. 13; Kindhäuser in NK 2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt. v. 28.2.1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. v. 8.10.1975 - 2 StR 404/75). |
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K.15 |
Beispiel:
Der Angeklagte entwendete in einem Kaufhaus ein Notebook, schlug auf
der Flucht einem ihn verfolgenden Kaufhausdetektiv mit der Faust ins
Gesicht und setzte Pfefferspray gegen ihn ein, um sich den Besitz des
Diebesgutes zu erhalten. Als er die zwischenzeitlich eingetroffenen
Polizeibeamten bemerkte, ergriff der Angeklagte das vorübergehend
abgelegte Notebook und floh weiter. Gegen die ihn ergreifenden
Polizeibeamten setzte sich der Angeklagte mit körperlicher Gewalt
zur Wehr (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2012 - 5 StR 286/12). Die Wertung, dass der besonders schwere räuberische Diebstahl in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte steht, ist rechtsfehlerhaft. Die Beutesicherungsabsicht dauerte auch bei der Festnahme des Angeklagten fort, so dass tateinheitliche Begehung (§ 52 StGB) vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.2012 - 5 StR 286/12). |
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K.20 |
Der BGH hat offen gelassen, ob in dem Ausruf des Angeklagten "Du bist ein toter Mann" im Kontext des Gesamtgeschehens eine ernstzunehmende Bedrohung im Sinne von § 241 StGB gesehen werden kann; denn jedenfalls käme ihr kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu. Sie steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und ist insoweit vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - 2 StR 110/14). | |
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S.1 |
siehe §§ 249 ff. StGB |
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Urteil |
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U.1 |
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U.1.1 |
Die
Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole sowie einer
Spielzeugwaffe als Drohmittel erfüllt nur die Qualifikation des
schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249,
250
Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH,
Beschl. v.
7.3.2006 -
3 StR 52/06). siehe auch: § 250 StGB, Schwerer Raub --> Abs. 1 und --> Urteil Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16.5.2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff.; auch BGH, Urt. v. 17.12.1986 - 2 StR 537/86; BGH, Beschl. v. 3.5.2002 - 2 StR 133/02). |
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U.1.2 |
Hat
der Angeklagte die Voraussetzungen des § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB
verwirklicht, ist der Schuldspruch dahin zu fassen, dass er des
besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist; denn die
von § 260
Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der
Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der
Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250
Abs. 1 StGB
erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH,
Beschl. v.
7.3.2006 -
3 StR 52/06; BGH,
Beschl. v. 3.9.2009 - 3 StR 297/09 - NStZ
2010, 101; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit
in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30). siehe auch: § 250 StGB, Schwerer Raub --> Abs. 2 und --> Urteil |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
siehe §§ 249 ff. StGB | |
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Z.2 |
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Z.2.1 |
Das
Verbrechen des räuberischen Diebstahls stellt eine Katalogtat
nach § 100a
Abs. 2 Nr. 1 k StPO dar, bei der unter den weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf. siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO |
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Z.2.2 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO), so dürfen nach § 100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig. siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation |
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Z.2.3 |
Nach
§ 100f
Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich
gesprochene Wort
mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete,
auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in
Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Dabei darf sich gemäß § 100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf nach § 100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Für das Verfahren gelten nach § 100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO entsprechend. siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel |
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Z.2.3.1 |
Den
Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen,
Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung
in § 100h
StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor. siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel |
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Z.2.4 |
Begründen
bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a
Abs. 2 StPO
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO). siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten |
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Z.3 |
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Z.3.1 |
Ist
der Beschuldigte dringend verdächtig, wiederholt oder
fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende
Straftat nach § 252
StGB begangen zu haben und begründen
bestimmte Tatsachen die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die
Straftat fortsetzen wird und ist Haft zur Abwendung der drohenden
Gefahr erforderlich, besteht der - gemäß § 112a
Abs. 2
StPO subsidiäre - weitere Haftgrund nach § 112a
Abs. 1 Nr. 2
StPO, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten
ist. Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO vor und sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 StPO nicht gegeben, wird der Haftbefehl auch dann nach § 112 StPO erlassen, wenn Wiederholungsgefahr besteht (vgl. § 112a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 112a Rdnr. 17). |
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Z.4 |
§ 256
StGB sieht bei Straftaten nach § 252
StGB die
Möglichkeit der Anordnung der Führungsaufsicht vor. Danach
kann, wenn der Angeklagte eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr besteht, daß er weitere
Straftaten begehen wird, - unbeschadet der Vorschriften über die
Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b,
67c,
67d
Abs. 2
bis 6 und 68f)
- neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet
werden (§ 68
StGB). Die Anordnung von Führungsaufsicht setzt die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten voraus (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 68 Rdn. 6) und ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich, weil in diesen Fällen entweder § 57 StGB oder § 68f StGB eingreift (vgl. BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; BGH, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 488/99; Fischer StGB 56. Aufl. § 68 Rdn. 6). siehe auch: § 68 StGB, Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Wer
durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 252
StGB,
verletzt ist, kann sich gemäß § 395
Abs. 3 StPO der
erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren
Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Z.5.2 |
Dem
Nebenkläger ist nach § 397a
Abs. 1 Nr. 3 StPO auf seinen
Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch ein
Verbrechen nach § 252
StGB verletzt ist, das bei ihm zu schweren
körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder
voraussichtlich führen wird, oder (§ 397a
Abs. 1 Nr. 4 StPO),
wenn er durch eine rechtswidrige Tat nach § 252
StGB verletzt ist
und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Für Verbrechen des räuberischen Diebstahls mit Todesfolge (§ 252 StGB i.V.m. § 251 StGB) ist (erstinstanzlich) das Schwurgericht zuständig (§ 74 Abs. 2 Nr. 14 GVG). | |
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Z.6.1.2 |
Seine
Zuständigkeit prüft das Schwurgericht als besondere
Strafkammer nach § 74
Abs. 2 GVG bis zur Eröffnung des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von Amts wegen.
Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 252
StGB wird verwiesen in: § 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten § 66b StGB siehe auch: Nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB § 316a StGB siehe auch: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB § 100a StPO siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation § 112a StPO siehe auch: Weitere Haftgründe, § 112a StPO § 395 StPO siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss § 397a StPO siehe auch: § 397a StPO, Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand § 7 JGG siehe auch: § 7 JGG, Maßregeln der Besserung und Sicherung § 80 JGG siehe auch: § 80 JGG, Privatklage und Nebenklage § 74 GVG siehe auch: Zuständigkeiten, § 74 GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 20. Abschnitt (Raub und Erpressung) |
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