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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 241 StGB Bedrohung (1) Wer
einen Menschen mit
der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person
gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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