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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 241 StGB
Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Bedrohung
Überblick zur Darstellung § 241 StGB
 
 Allgemeines
    Schutzzweck
 § 241 Abs. 1 StGB
    Konkrete Drohung
 Konkurrenzen
    Bedrohung und (versuchte) Nötigung
    Gesetzeskonkurrenz
       Bedrohung als Mittel
       Zusammentreffen mit Versuch und Vollendung
    Tateinheit durch Verklammerung
    Bedrohung und Vergewaltigung
    Bedrohung und schwerer räuberischer Diebstahl
Strafzumessung
    Strafrahmen
Urteil
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen

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