LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stgb / § 241a |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 241a StGB Politische Verdächtigung (1) Wer
einen anderen durch
eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus
politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
Widerspruch
zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu
erleiden, der
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen
Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Politische Verdächtigung Überblick zur Darstellung § 241a StGB |
Allgemeines |
Auslandsbezug |
Strafzumessung |
Strafrahmen |
Prozessuales |
Verfahrenshindernisse |
Verfolgungsverjährung |
Zuständigkeit |
Gericht |
Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen |
Staatsanwaltschaft |
Gesetze |
Verweisungen |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |