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§
241a StGB
Politische Verdächtigung
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | |
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Allgemeines |
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5 |
Das
deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene politische
Verdächtigungen auch dann - unabhängig vom Recht des Tatorts
-, wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 5 Nr.
6
StGB). siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 241a
Abs. 1 u. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 241a Abs. 4 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für politische Verdächtigung beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Strafrahmen des § 241a Abs. 4 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt für die Bestimmung der Verjährungsfrist unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB). | |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Für
Straftaten der politischen Verdächtigung ist
grundsätzlich die Staatsschutzkammer (erstinstanzlich)
zuständig (§ 74a
Abs. 1 Nr. 6 GVG). Jedoch entfällt
deren Zuständigkeit und wechselt zu der des Oberlandesgerichts,
wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles
vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung
übernimmt (§§ 74a
Abs. 2 Halbs. 1, § 120
Abs. 2 Nr.
1 GVG). Ein solcher Zuständigkeitswechsel scheidet aus, wenn durch
Abgabe nach § 142a Abs. 4 GVG oder durch Verweisung nach § 120
Abs. 2 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts
begründet wird (§ 74a
Abs. 2 Halbs. 2 GVG). Staatsschutzkammern sind bei den Landgerichten eingerichtet, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Sie sind für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts örtlich zuständig (§ 74a Abs. 1, 5 GVG). Im Falle der Übernahme der Verfolgung durch den Generalbundesanwalt sind gemäß § 120 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung. siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Ihre
Zuständigkeit prüft die Staatsschutzkammer als
besondere Strafkammer nach § 74a
GVG bis zur Eröffnung des
Hauptverfahrens gemäß § 6a
Satz 1 StPO von Amts wegen.
Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten
beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner
Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a
Satz 2 und 3 StPO). siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO; Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Z.6.2 |
Der gerichtlichen Zuständigkeit für das Hauptverfahren folgt die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 1 GVG auch in den Fällen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammern (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 143 GVG Rdnr. 1). | |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 241a
StGB wird verwiesen in: § 5 Nr. 6 StGB siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB § 74a GVG siehe auch: Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer für § 100c StPO, § 74a GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) |
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