www.wiete-strafrecht.de |
|
§
241 StGB
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Allgemeines |
|
|
5 |
§ 241 StGB ist abstraktes Gefährdungsdelikt und bezweckt den aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz (vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 1; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 2). Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB dient in erster Linie dem Schutz des Rechtsfriedens des Einzelnen (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 419/14; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 241 Rn. 2). | |
§ 241 Abs. 1 StGB |
|
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. ... |
|
|
10 |
Der
Tatbestand der Bedrohung in § 241
Abs. 1 StGB setzt das
ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte
Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den
Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus, das seinem
Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheint, den Eindruck
der Ernstlichkeit zu erwecken (vgl. BVerfG NJW 1995, 2776,
2777; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 419/14; BGH, Urt. v.
16.6.2016 - 3 StR 124/16 Rn. 17; OLG Naumburg, StV
2013, 637; OLG Koblenz, NStZ-RR 2007, 175; Sinn in MükoStGB, 2.
Aufl., § 241 Rn. 2, 4; Eser/Eisele in Schönke/Schröder,
StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 2, 4). Das in Aussicht gestellte Verhalten muss als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB zu werten sein (BGH, Urt. v. 3.7.1962 - 1 StR 213/62 - BGHSt 17, 307, 308; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 124/16 Rn. 17). Ob einer Erklärung oder einem schlüssigen Verhalten die objektive Eignung zur Störung des individuellen Rechtsfriedens zukommt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht eines durchschnittlich empfindenden Beobachters, wobei auch Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können (BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 419/14; vgl. Träger/Schluckebier in LK-StGB, 11. Aufl., § 241 Rn. 10; Sinn in MükoStGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 5; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 2, 4). Eine Bedrohung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1961 – 1 StR 288/61 - BGHSt 16, 386, 387; BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 419/14) Die Strafvorschrift setzt die Bedrohung eines Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens voraus. Die Bedrohung allein einer juristischen Person genügt grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 80/01; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 RdNr. 3; Wallau JR 2000, 316). Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens umschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen den Schluß auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglicht (BGHSt 17, 307, 308; BGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 4 StR 253/02 betr. Ankündigung "es werde ihr (der Ehefrau) etwas passieren"; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 80/01; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2011 - 1 StR 682/10 "sonst passiere etwas" u. BGH, Beschl. v. 5.9.2002 - 4 StR 253/02). In der Äußerung etwa, der Kontrahent werde "sein Verhalten schon noch bereuen", liegt keine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB. Allgemeine Ankündigungen dieser Art sind ebenso wenig tatbestandsmäßig wie bloße Verwünschungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - 4 StR 80/01; Eser in Schönke/Schröder, 25. Aufl. § 241 RdNr. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 241 RdNr. 2). Gleiches gilt bei Tätlichkeiten. Das bloße Halten eines kleinen Messers vor den Bauch des Geschädigten kann auch die (konkludente) Bedrohung nur mit einem Vergehen, z. B. einer Körperverletzung sein (vgl. zur subjektiven Seite BGHSt 17, 307 ff.; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 14 m. w. N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2011 - 1 StR 682/10). Das Urteil muss erkennen lassen, mit der Begehung welchen Verbrechens der Angeklagte den Zeugen bedroht hat und aus welchen Umständen sich das Tatgericht eine Überzeugung von dem Vorsatz des Angeklagten bei dessen Messereinsatz gebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2008 - 3 StR 182/08 - NStZ 2009, 267). siehe zur Abgrenzung von Bedrohung und Verwünschung Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 10 m.w.N. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen, wenn er „Mucken“ mache, werde er abdrücken, stellt unter Berücksichtigung der dabei vorgehaltenen Pistole eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Beschl. v. 2.8.2012 - 4 StR 274/12, für die Annahme, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge die Äußerung nicht ernst nehmen werde, boten die Urteilsgründe keinen Anhalt). Ob einer Äußerung in objektiver und subjektiver Hinsicht die Bedeutung einer Bedrohung beizumessen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der auch die Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können (BGH, Beschl. v. 15.1.2015 - 4 StR 419/14 - NStZ 2015, 394, 395; BGH, Urt. v. 16.6.2016 - 3 StR 124/16 Rn. 16: "Frage des Angeklagten, ob er ihn "abstechen" oder "aufschlitzen" solle"; OLG Köln, Beschl. v. 19.1.2007 - 83 Ss 110/06 - NJW 2007, 1150, 1151). Diese Auslegung obliegt als tatsächliche Würdigung dem Tatrichter; dem Revisionsgericht ist eine eigene Bewertung der Äußerung versagt. Es hat die Auslegung des Tatgerichts jedoch nach revisionsrechtlichen Grundsätzen darauf zu überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist etwa dann der Fall, wenn sie lückenhaft ist und die Urteilsgründe sich nicht mit allen nach den Umständen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen sowie eine umfassende Würdigung des Inhalts, des Zwecks und der Tendenz der Äußerung vermissen lassen (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 15.11.1967 - 3 StR 4/67 - BGHSt 21, 371, 372; OLG Köln, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 32). Der Tatbestand der Bedrohung setzt voraus, dass die Ankündigung des Verbrechens den Bedrohungsadressaten erreicht (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2013 – 4 StR 168/13 - NStZ-RR 2013, 375, 377; BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 4 StR 84/17 Rn. 7). Dies ist nicht bereits dadurch der Fall, dass die vom Angeklagten geäußerten Bedrohungen auf der Mailbox des Geschädigten aufgezeichnet werden, sondern setzt eine tatsächliche Kenntnisnahme der Bedrohungen durch den Geschädigten voraus (BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 4 StR 84/17 Rn. 7). |
|
Konkurrenzen |
|
|
K.1 |
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die
Bedrohung (§ 241
StGB) hinter der damit zugleich begangenen (auch
versuchten) Nötigung zurück (vgl. nur BGH, Beschl. v.
24.1.1990 - 3 StR 477/89 - BGHR StGB § 240
Abs. 3, Konkurrenzen 2; BGH,
Beschl. v.
18.1.2000 - 4 StR 561/99; BGH,
Beschl. v. 8.2.2000 - 4 StR 652/99; BGH,
Urt. v. 4.9.2001 - 1 StR
232/01 - NStZ 2002, 30; BGH,
Urt. v. 7.8.2003 - 3 StR 137/03 - BGHSt
48, 322 - NJW 2003, 3283; BGH,
Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05;
BGH,
Beschl. v. 8.8.2006 - 4 StR 215/06; BGH,
Beschl. v. 30.4.2008 - 2
StR 51/08; BGH,
Beschl. v. 18.12.2008 - 3 StR 541/08; BGH, Beschl. v.
18.2.2016 - 1 StR 659/15 Rn. 18; BGH, Beschl. v. 31.3.2016 - 2 StR
577/15 Rn. 2; Fischer StGB 55.
Aufl. § 241 Rdn. 7; vgl. auch Träger/Schluckebier in LK 11.
Aufl. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). In besonders gelagerten
Fallgestaltungen ist abweichend hiervon die Annahme tateinheitlicher
Verwirklichung beider Delikte durch das Tatgericht nicht zu beanstanden
(vgl. BGH,
Beschl. v. 9.2.2010 - 4 StR 556/09 - NStZ 2010, 391). Der Bedrohungstatbestand (§ 241 Abs. 1 StGB) tritt hinter denjenigen der Nötigung zurück, wenn die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist. Das gilt auch für den Fall des bloßen Nötigungsversuchs (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.1990 - 3 StR 477/89 - BGHR, StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Urt. v. 21.1.2004 - 1 StR 364/03, insoweit in BGHSt 49, 56 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05 - NStZ 2006, 342; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 20/14; BGH, Beschl. v. 22.1.2015 - 2 StR 390/14; BGH, Beschl. v. 7.5.2015 - 2 StR 478/14; BGH, Beschl. v. 10.5.2017 - 4 StR 135/17 Rn. 2; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 241 Rn. 7). Beispiel: Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, ihn mindestens einmal täglich anzurufen und seine SMS zu beantworten. Dabei wies er auf einen kurze Zeit zuvor geschehenen "Mord in der K. straße" hin und drohte, dies werde ihren Eltern und ihr auch passieren, falls die Zeugin den Kontakt zu ihm abbreche. Er wollte und rechnete damit, dass die Zeugin diese Drohung ernst nehmen würde. Damit hat sich der Angeklagte wegen versuchter Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, hinter die die Bedrohung zurücktritt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - 3 StR 618/14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.1.1990 - 3 StR 477/89 - BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 20/14, juris Rn. 4). siehe auch: § 240 StGB, Nötigung --> Rdn. K.7 |
|
|
K.2 |
|
K.2.1 |
Nach
der Rechtsprechung liegt Gesetzeseinheit in der Form der
Spezialität vor, wenn die Bedrohung den Tatbestand des § 241
StGB erfüllt und sie zugleich Mittel der in der entsprechenden
Vorschrift vorausgesetzten Nötigung ist (vgl. BGH,
Beschl. v.
13.2.2002 - 2 StR 523/01; BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 StR
582/11;
BGH bei Miebach NStZ 1994, 225 zu
§§ 177, 178 StGB a.F.; BGH GA 77, 306 zu § 177 StGB a.F.
mit weiteren Hinweisen zum Verhältnis zu § 240
und zu §
253
StGB; BGH bei Dallinger MDR 1973, 902 zu § 113
StGB; bei
Rücktritt vom Versuch vgl. aber BGH, Urt. v. 21.6.1977 - 5 StR
310/77). Beispiel: Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter den der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung mit dem Tode bedroht wird (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH, Beschl. v. 21.9.1993 - 1 StR 510/93; BGH, Beschl. v. 12.3.2002 - 1 StR 32/02; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27). Die Drohung ist hier Mittel der sexuellen Nötigung (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2002 - 1 StR 95/02). Der Tatbestand der Bedrohung wird von dem versuchten Verbrechen konsumiert, wenn die angedrohte Tat mit dem Versuch oder der Vollendung des angedrohten Verbrechens zusammentrifft (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2015 - 1 StR 473/15; BGH, Urt. v. 1.2.2005 – 1 StR 327/04 - NJW 2005, 1203, 1205; Schluckebier in LK, 12. Aufl., § 241 Rn. 31; Sinn in MünchKomm StGB, 2. Aufl., § 241 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn.16). Eine Bedrohung gemäß § 241 StGB tritt nach ständiger Rechtsprechung auch hinter einer lediglich versuchten (schweren räuberischen) Erpressung zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.1995 - 2 StR 431/95 - BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3). Beispiel: Der Angeklagte hat mit der Bedrohung der Zeugin kein anderes Ziel verfolgt, als diese zur Herausgabe des erstrebten Geldbetrages zu veranlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 206/11). Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 StGB hinter dem der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB zurücktreten lässt, verbietet es dann nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1964 - 1 StR 246/63 - BGHSt 19, 188, 189; BGH, Urt. v. 30.1.1991 - 2 StR 321/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 206/11; BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 StR 582/11). So liegt es etwa in folgender Fallkonstellation: Der Unrechtsgehalt einer Bedrohung der Zeugin mit dem Tode ihres Sohnes wird von der Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung nicht vollständig erfasst und durfte deshalb straferschwerend gewertet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2011 - 4 StR 206/11; auch insoweit BGH, Beschl. v. 15.9.1995 - 2 StR 431/95 - BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - 1 StR 582/11). Die Bedrohung tritt auch hinter der nur versuchten Nötigung zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 20/14; BGH, Beschl. v. 8.11.2005 – 1 StR 455/05 - NStZ 2006, 342; BGH, Beschl. v. 24.1.1990 – 3 StR 477/89 - BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; BGH, Beschl. v. 10.2.2016 - 2 StR 391/15 Rn. 9; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 241 Rn. 7). siehe hierzu näher: § 240 StGB Rdn. K.7 Erfolgte die gegenüber dem Raubopfer geäußerte Drohung des Angeklagten zum Zwecke der Beutesicherung, kommt In diesem Falle der Bedrohung nach § 241 StGB gegenüber der Strafbarkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.1999 – 4 StR 467/99 - NStZ-RR 2000, 106; BGH, Urt. v. 18.4.2002 – 3 StR 52/02 - NStZ 2002, 542, 544; BGH, Beschl. v. 11.1.2012 - 4 StR 591/11). Ob die Bedrohung hinter einem versuchten Tötungsdelikt zurücktreten würde, hat der 1. Strafsenat in BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12 offen gelassen; sie würde aber nicht hinter der lediglich angenommenen gefährlichen Körperverletzung zurücktreten (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - 1 StR 647/12; zur Problematik u.a. BGH, Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; auch BGH, Beschl. v. 9.2.2000 - 2 StR 639/99). |
|
|
K.2.2 |
Ein
Zurücktreten der Bedrohung (oder keine
Tatbestandsmäßigkeit: vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 454 = EzSt
§ 241 StGB Nr. 2) wird weiter in den Fällen angenommen, in
denen eine Bedrohung mit Versuch oder Vollendung des angedrohten
Verbrechens zusammentrifft (vgl. BGH,
Beschl. v. 9.2.2000 - 2 StR 639/99; BGH,
Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; vgl. hierzu u.a. Eser
in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 241 Rdn. 16;
Bedenken bei Vorliegen nur eines Versuchs des angedrohten Verbrechens
bei Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 241 Rdn. 7 und
Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 241 Rdn. 4 jeweils unter
Hinweis auf BGH NJW 1999, 69 = BGHSt 44, 196). Der tateinheitlich
begangene Tatbestand der Bedrohung wird von dem angedrohten Verbrechen
konsumiert, wenn die angedrohte Tat in unmittelbarem zeitlichem
Zusammenhang danach begangen wird (vgl. BGH,
Urt. v. 1.2.2005 - 1 StR
327/04 - BGHSt 50, 11 - NJW 2005, 1203; Träger/Schluckebier
in LK,
11. Aufl., § 241 Rdn. 27; Gropp/Sinn in MünchKomm StGB §
241 Rdn. 17; BGH GA 1977, 306). Handelte es sich nicht um ein Verbrechen, das zumindest versucht wurde, sondern um ein Vergehen, wird in diesen Fällen der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpfend erfaßt, wenn nicht die über die Körperverletzungen hinausgehende Todesdrohung, die das Opfer ernst nehmen sollte, im Schuldspruch - als tateinheitlich begangen - zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01). siehe auch: Tateinheit, § 52 StGB ---> Spezialität; Nötigung, § 240 StGB |
|
|
K.3 |
Die
Nachstellung nach § 238
Abs. 1 StGB verklammert die ebenfalls
verwirklichten Delikte der Bedrohung und Beleidigung, so dass insgesamt
Tateinheit gegeben ist (BGH,
Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 -
NStZ 2010, 277; aA Valerius JuS 2007, 319, 324). Zwischen an sich
selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch
einer anderen Handlungseinheit (Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. §
52 Rdn. 28) - Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt
- bzw. die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbeständen
jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen
Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die
verklammernde Tat die schwerste ist (Fischer StGB 56. Aufl. Vor §
52 Rdn. 30; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 30). Die
Ausführungshandlungen der an sich getrennt verwirklichten
Bedrohungen bzw. Beleidigungen sind zwar nicht miteinander, wohl aber
mit den Ausführungshandlungen der Nachstellung (teil-)identisch;
die zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verbundenen einzelnen
Teilakte der Nachstellung bilden deshalb jeweils mit den daneben
verwirklichten Tatbeständen der Bedrohung und Beleidigung eine Tat
im materiellrechtlichen Sinn. Die Nachstellung ist nach § 238
Abs.
1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und damit
mit höherer Strafe als die Bedrohung und die Beleidigung bedroht,
deren Strafrahmen jeweils von Geldstrafe bis zu einem Jahr
Freiheitsstrafe reicht. Sie stellt daher das schwerste der
verwirklichten Delikte dar (BGH,
Beschl. v. 19.11.2009 - 3 StR 244/09 -
NStZ 2010, 277). siehe auch: § 52 StGB, Tateinheit --> Rdn. 25; § 238 StGB, Nachstellung |
|
|
K.4 |
§ 241 StGB tritt, wenn das Opfer zur Durchführung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter den §§ 177, 178 StGB zurück (BGH bei Holtz MDR 1979, 281; BGH, Beschl. v. 21.9.1993 - 1 StR 510/93; BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 3 StR 264/11; Fischer StGB 58. Aufl. § 177 Rdn. 105; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 27; a.A. Hörnle in LK 12. Aufl. § 177 Rdn. 192). | |
|
K.5 |
Der BGH hat offen gelassen, ob in dem Ausruf des Angeklagten "Du bist ein toter Mann" im Kontext des Gesamtgeschehens eine ernstzunehmende Bedrohung im Sinne von § 241 StGB gesehen werden kann; denn jedenfalls käme ihr kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu. Sie steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und ist insoweit vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 26.6.2014 - 2 StR 110/14). | |
Strafzumessung |
|
|
S.1 |
Strafrahmen
§ 241 StGB: 1 Monat bis 1
Jahr
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 6 Monat 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
|
Urteil |
|
|
U.2 |
Beispiel: Hob der
Angeklagte eine leere Wodkaflasche hoch und drohte
den Geschädigten, er werde ihnen mit der Flasche auf den Kopf
schlagen, falls sie nicht stehen blieben, muss sich aus den
Urteilsgründen ergeben, welche schwere Folge im Sinne des §
226 Abs. 1 StGB vom Angeklagten
jedenfalls billigend in Kauf genommen
wurde, wenn die Verwirklichung einer solchen Folge nicht in einem
solchen Maße nahe liegt, dass eine ausdrückliche
Erörterung entbehrlich war. Im Übrigen würde die
Bedrohung hinter der versuchten Nötigung zurück treten (vgl.
BGH,
Beschl. v. 8.11.2005 - 1 StR 455/05; BGH,
Beschl. v. 1.8.2006 - 3
StR 249/06). siehe zu den Urteilsfeststellungen auch oben Rdn. 10 - Konkrete Drohung |
|
Prozessuales |
|
|
Z.1 |
|
Z.1.1 |
Die Verjährungsfrist für Bedrohung (§ 241 Abs. 1 und 2 StGB) beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB; vgl. etwa BGH, Beschl. v. 20.9.2000 - 1 StR 369/00; BGH, Beschl. v. 24.4.2013 - 4 StR 89/13). | |
|
Z.8 |
|
Z.8.1 |
Auf
§ 241
StGB wird verwiesen in: § 380 StPO siehe auch: Sühneversuch, § 380 StPO |
|
Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 18. Abschnitt (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) |
|
© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de