§ 380 StPO
Erfolgloser Sühneversuch als
Zulässigkeitsvoraussetzung
(1) Wegen
Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses,
Körperverletzung (§§ 223 und 229 des
Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die
Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung
zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne
erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach
§ 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat
ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die
Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen,
daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit
von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
abhängig machen darf.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2
gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3
oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist,
Strafantrag zu stellen.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben
Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der
Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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