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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 230 StGB Strafantrag (1) Die
vorsätzliche Körperverletzung nach § 223
und
die fahrlässige Körperverletzung nach
§ 229 werden nur
auf Antrag verfolgt, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung
das Antragsrecht nach
§ 77 Abs. 2 auf
die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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