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§ 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei (1) Wer
sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren
verübten Angriff beteiligt, wird schon
wegen dieser Beteiligung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn durch die
Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder
eine schwere Körperverletzung
(§ 226)
verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Beteiligung an einer SchlägereiÜberblick zur Darstellung § 231 StGB |
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