(1)
Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1
des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger
die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder
Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt
werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden Folgen
hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung
vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird,
daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die
Privatklage zurückgewiesen. Der Beschluß kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das
ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt,
daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.