(1)
Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder
in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf
Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und
Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben
unberührt.
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu
ihrer Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe
gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.