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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 194 StGB Strafantrag (1) Die
Beleidigung wird nur
auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder
öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs.
3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende
Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht
erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe
unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der
Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung
zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt
werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht
zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das
Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2
bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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