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§ 193 StGB
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Wahrnehmung berechtigter Interessen
Überblick zur Darstellung § 193 StGB
 
 § 193 StGB
    Grundrechtsabwägung
    Abwägung der widerstreitenden Interessen
    Beleidigung zur Ausführung und Verteidigung von Rechten
 

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