LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 193 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde
Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen
Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden,
sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten
gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten
und ähnliche Fälle
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der
Äußerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Wahrnehmung berechtigter
Interessen Überblick zur Darstellung § 193 StGB |
|
§ 193 StGB |
Grundrechtsabwägung |
Abwägung der widerstreitenden Interessen |
Beleidigung zur Ausführung und Verteidigung von Rechten |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |