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§
193 StGB
Wahrnehmung berechtigter
Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 193 StGB | |
Grundrechtsabwägung | |
Abwägung der widerstreitenden Interessen | |
Beleidigung zur Ausführung und Verteidigung von Rechten |
§ 193 StGB |
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5 |
In
Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde findet eine
Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht statt
(BVerfG NStZ 2003, 655 f.; BGH,
Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05
i.Zshg. mit
Volksverhetzung; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130
Rdn. 30). |
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10 |
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB setzt voraus, dass bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten (BGHSt 18, 182, 184) sich die Ehrverletzung nach den konkreten Umständen als angemessenes Mittel der Interessenwahrnehmung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2001 - 2 StR 136/01 - BGHSt 47, 52 - NJW 2001, 3560; Fischer StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 9). | |
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15 |
Die Beleidigung ist nicht durch § 193
StGB
gerechtfertigt, wenn
die Äußerungen ersichtlich nicht zur Ausführung und
Verteidigung von Rechten gemacht wurden. Allerdings ist bei der
Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung des Rechtsanwaltes
gegenüber seinem Mandanten als Beleidigung zu qualifizieren ist,
ein Maßstab anzulegen, der den Besonderheiten des
Mandatsverhältnisses Rechnung trägt. Insoweit ist beiderseits
ein schutzwürdiges Interesse an einer freien und auch in der
Wortwahl deutlichen Aussprache anzuerkennen. Auch für den
Rechtsanwalt muss gegenüber dem Mandanten ein "offenes Wort"
möglich sein. Wie § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO deutlich macht,
kann dies herabsetzende Äußerungen einschließen, wenn
andere Prozessbeteiligte oder der Verfahrensverlauf hierzu Anlass
gegeben haben. Persönliche Schmähungen und diffamierende
Äußerungen sowie Formalbeleidigungen überschreiten in
jedem Falle die Grenze des Zulässigen (BGH,
Urt. v. 27.3.2009 - 2
StR 302/08 - BGHSt 53, 257 - NStZ 2009, 517). |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 14. Abschnitt (Beleidigung) |
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