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§
186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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§ 186 StGB |
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5 |
Der
strafrechtliche Ehrenschutz darf jedenfalls nicht dazu zwingen,
eine rechtserhebliche Tatsachenbehauptung in einem Prozess aus Furcht
vor Bestrafung nach § 186 StGB zu unterlassen, weil nicht
vorauszusehen ist, ob die behauptete Tatsache bewiesen werden kann.
Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer
ehrverletzenden Tatsache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen
anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als
rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand
prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet
werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die
Behauptung wahr ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.1990 - 2 BvR 674/88 -
NJW 1991, 29; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991,
2074, 2075; BVerfG, Beschl. v. 28.3.2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000,
3196). Insbesondere das Persönlichkeitsrecht Dritter fordert freilich, dass eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung in der konkreten Prozesssituation zur Verteidigung geeignet und erforderlich und in Bezug auf die in Frage stehenden Rechtsgüter angemessen sein muss. Die Art und Weise der Einlassung des Beschuldigten muss auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen, wobei die Anforderungen an Meinungsäußerungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wiederum nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.1990 - 2 BvR 674/88 - NJW 1991, 29; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1991 - 2 BvR 963/90 - NJW 1991, 2074, 2075; BVerfG, Beschl. v. 28.3.2000 - 2 BvR 1392/96 - NJW 2000, 3196). |
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Strafzumessung |
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S.1 |
Strafrahmen § 186 Variante 1 StGB: 1 Monat bis 1
Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 6 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 5 Monate 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen Strafrahmen § 186 Variante 2 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung) 1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung) 1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen |
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Prozessuales |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für § 186 Variante 1 StGB
beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), für § 186 Variante 2 StGB fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). siehe zur Frist: Verjährungsfrist § 78 StGB; zum Lauf der Frist siehe: Beginn, § 78a StGB; Ruhen, § 78b StGB; Unterbrechung, § 78c StGB; zum Verfahrenshindernis der Verjährung siehe: Einstellung bei Verfahrenshindernissen § 206a StPO |
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Z.1.2 |
Nach
§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die üble Nachrede
grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Ausnahmen von dem
Antragserfordernis regelt zum einen § 194 Abs. 1 Satz 2 StGB und
zum anderen § 194 Abs. 2 Satz 2 StGB. siehe auch: Strafantrag, § 194 StGB; Antragsberechtigte, § 77 StGB; Antragsfrist, § 77b StGB |
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Z.3 |
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Z.3.2 |
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist nach § 130 StPO der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 StPO ist anzuwenden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.4.2010 - StB 5/10). | |
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Z.5 |
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Z.5.1 |
Wer
durch eine rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 186 StGB,
verletzt ist, kann sich gemäß § 395 Abs. 3 StPO der
erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen,
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren
Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. siehe auch: § 395 StPO, Befugnis zum Anschluss |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
In § 186 StGB wird verwiesen auf: § 11 StGB siehe auch: Personen- und Sachbegriffe, § 11 StGB Auf § 186 StGB wird verwiesen in: § 90 StGB siehe auch: Verunglimpfung des Bundespräsidenten, § 90 StGB § 188 StGB siehe auch: Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 188 StGB § 395 StPO siehe auch: Befugnis zum Anschluss, § 395 StPO |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 14. Abschnitt (Beleidigung) |
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