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§ 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (1) Wird
gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person
öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§
186) aus Beweggründen begangen,
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat
geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Üble Nachrede und
Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens Überblick zur Darstellung § 188 StGB |
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