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§ 187 StGB Verleumdung Wer wider
besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich,
in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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