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§ 186 StGB Üble Nachrede Wer in
Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen
oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet
ist, wird, wenn nicht diese Tatsache
erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11
Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Üble Nachrede Überblick zur Darstellung § 186 StGB |
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