§ 130 StPO
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Wird wegen
Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein
Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der
Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem
Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu
unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn
der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die
eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird
innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl
aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
§ 120 Abs. 3 ist anzuwenden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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