§ 131 StPO
Ausschreibung zur Festnahme
(1) Auf
Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls
können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn
Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme
veranlassen.
(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder
Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung
des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1
veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich
ist. Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder
Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens
binnen einer Woche herbeizuführen.
(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den
Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die
Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen,
wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg
versprechend oder wesentlich erschwert wären. Unter den
gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und
wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig
erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den
Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. Die
Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung
nicht binnen 24 Stunden erfolgt.
(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und
soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf
beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist,
Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für
die Ergreifung von Bedeutung sein können, können
angegeben werden.
(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|