§ 131a StPO
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Die
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten
oder eines Zeugen darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht
bekannt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen des Beschuldigten,
soweit sie zur Sicherstellung eines Führerscheins, zur
erkennungsdienstlichen
Behandlung, zur Anfertigung einer DNA-Analyse oder zur Feststellung
seiner
Identität erforderlich sind.
(3) Auf Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines
Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat von erheblicher
Bedeutung auch eine Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden,
wenn der
Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist
und die Aufenthaltsermittlung
auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich
erschwert
wäre.
(4) § 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei der
Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die
gesuchte Person nicht Beschuldigter
ist. Die Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen
unterbleibt, wenn
überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen. Abbildungen des Zeugen
dürfen nur erfolgen, soweit die Aufenthaltsermittlung auf
andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
(5) Ausschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
in allen Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden
vorgenommen werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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