(1) Die Veröffentlichung von
Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher
Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die
Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der
Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise
erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert
wäre.
(2) Die Veröffentlichung von
Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der
Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch
zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der
Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss
erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
(3) § 131 Abs. 4 Satz 1 erster
Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend.