§ 131c StPO
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und
§ 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der
Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug
dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
(2) In Fällen andauernder Veröffentlichung in
elektronischen Medien sowie bei wiederholter Veröffentlichung
im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken tritt die Anordnung der
Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) nach Absatz 1 Satz 1 außer
Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von dem Richter
bestätigt wird. Im Übrigen treten
Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) außer Kraft,
wenn sie nicht binnen einer Woche von der Staatsanwaltschaft
bestätigt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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