§ 132 StPO
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
(1)
Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend
verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines
Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des
Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der
Beschuldigte
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende
Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum
Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können
Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit
sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden.
Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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