§ 132a StPO
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
(1) Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70
des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot
ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht
im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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