§ 70 StGB
Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird
jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch
seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober
Verletzung der mit
ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so
kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs,
Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
für die Dauer von einem Jahr bis zu
fünf Jahren verbieten, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen
läßt, daß er bei
weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
erhebliche rechtswidrige Taten der
bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot
kann für immer angeordnet
werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
Höchstfrist zur Abwehr der von
dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die
Ausübung des
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig
verboten (§ 132a
der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das
Mindestmaß der Verbotsfrist um die
Zeit, in der das
vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch
drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf
der
Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe
oder den Gewerbezweig auch nicht für
einen anderen ausüben oder durch eine von seinen
Weisungen abhängige Person
für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der
Rechtskraft des
Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die
Zeit eines wegen der Tat angeordneten
vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit
sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde
liegenden tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit,
in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
wird nicht eingerechnet.
Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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