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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 69b StGB Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis (1) Darf
der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis
im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne
daß ihm
von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt
worden ist, so hat die Entziehung der
Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des
Rechts, von der Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft
der Entscheidung erlischt das Recht zum
Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Während der Sperre darf weder das
Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder
Gebrauch zu machen, noch eine
inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt. Strafgesetzbuch, Stand:
24.8.2017
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Wirkung der Entziehung bei einer
ausländischen Fahrerlaubnis Überblick zur Darstellung § 69b StGB |
§ 69b Abs. 2 StGB |
Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis |
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