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§
69b StGB
Wirkung der Entziehung bei einer
ausländischen Fahrerlaubnis
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | site sponsoring |
§ 69b Abs. 2 StGB | |
Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis | |
Prozessuales | |
Gesetze | |
Verweisungen |
... (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt. |
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Liegen
zwar die
Voraussetzungen des § 69
Abs. 1 StGB vor, weshalb dem
Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entzogen und verbunden
damit eine Sperrfrist bestimmt werden durfte (§§ 69,
69a
StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische
Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland
berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.), darf demgegenüber der
türkische Führerschein selbst nicht eingezogen werden (vgl.
§ 69
Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt
gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über
die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem
ausländischen Führerschein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2010 -
2 StR 416/10). |
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Prozessuales |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf § 69b StGB wird verwiesen in: § 463b StPO § 473 StPO siehe auch: Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung, § 473 StPO § 52 BZRG siehe auch: Ausnahmen, § 52 BZRG § 2a StVG § 4 StVG § 6 StVG § 29 StVG |
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Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung) |
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