§
463b StPO
Beschlagnahme von Führerscheinen
(1) Ist
ein Führerschein nach § 44
Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht freiwillig
herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2) Ausländische Führerscheine können zur
Eintragung eines Vermerks über das Fahrverbot oder
über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre
(§ 44
Abs. 2 Satz 4, § 69b
Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein bei ihm nicht
vorgefunden wird, auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bei dem
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den
Verbleib abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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