§ 463c StPO
Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
(1) Ist
die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet
worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der
Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es
innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen
Entscheidung verlangt.
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer
periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche
Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das
Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung
eines Zwangsgeldes bis zu fünfundzwanzigtausend Euro oder von
Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt
festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend.
(4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3
entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung
Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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