§ 462
StPO
Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
(1) Die
nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§
458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die
Wiederverleihung
verlorener Fähigkeiten und Rechte
(§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts
der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung
eines Gegenstandes
(§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die
nachträgliche Anordnung von
Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des
Strafgesetzbuches) sowie
für die Verlängerung der Verjährungsfrist
(§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft
und der Verurteilte zu hören. Ordnet
das Gericht eine mündliche Anhörung an, so kann es
bestimmen, dass sich der Verurteilte dabei an einem anderen Ort als das
Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild
und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und
in das Sitzungszimmer übertragen wird. Das
Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den
Fällen einer Entscheidung nach § 79b des
Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger
Beschwerde anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluß, der die
Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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