§ 462a StPO
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des
erstinstanzlichen Gerichts
(1) Wird
gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist
für die nach den §§ 453,
454, 454a und 462
zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer
zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der
Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache
befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer
bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu
treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann
einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit
§ 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben;
die Abgabe ist bindend.
(2) In anderen als den in Absatz 1
bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges
zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu
treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht
abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist
in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten
Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung
darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz
1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.
(3) In den Fällen des §
460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die
verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht
die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder
bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat,
und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein
würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War
das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines
höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten
Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem
Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das
Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht
zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine
Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm
übergeordneten Landgerichts.
(4) Haben verschiedene Gerichte den
Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten
Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter
Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die
nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden
Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die
Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) An Stelle der
Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten
Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten
Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den
Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum
Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend;
sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in
den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355
das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und
in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine
Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese
Entscheidung getroffen hat.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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