§ 354 StPO
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
(1)
Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil
zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht
in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere
tatsächliche Erörterungen nur
auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte
Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in
Übereinstimmung mit dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen
von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur
bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht
von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte
Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es
die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil
nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer
Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches)
auf, kann dies mit der Maßgabe
geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das
Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a
hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend.
Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen
unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die
Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes,
dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land
gehörendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat
dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an
ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in
Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit
gehört.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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